Antrag auf Baugenehmigung; Neubau eines Wohngebäudes - Doppelhaushälfte West, Fl. Nr. 259/73 Gemarkung Türkenfeld


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 07.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 07.10.2020 ö beschließend 12

Pressetaugliche Texte

Das Grundstück Fl. Nr. 259/73 Gemarkung Türkenfeld liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Kreuzstraße“. Das Grundstück ist 583 m² groß.

Auf dem Grundstück wird ein Doppelhaus errichtet. Hierzu liegen zwei Bauanträge vor die in der heutigen Sitzung separat behandelt werden.

Die westliche Doppelhaushälfte hat eine Grundfläche von 11,24 m x 7,2m. Die Grundfläche des gesamten Bauvorhabens beträgt 298,76 m². Die Wandhöhe des Bauvorhabens beträgt 4,42 m. Die Firsthöhe liegt bei 8,81 m. Das geplante Satteldach hat eine Dachneigung von 38°. Im westlichen Gebäude werden zwei Wohneinheiten errichtet (56,26 m² und 48,91 m²).

Für das Gesamtbauvorhaben sind vier Stellplätze vorgesehen.

Das Vorhaben hält die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht ein. Es werden Befreiungen beantragt:


Befreiung von den Baugrenzen
Die Baugrenze im Bebauungsplan sieht einen Versatz vor. Diesen Versatz hält das Bauvorhaben nicht ein. Abweichungen von den Baulinien und Überschreitungen der Baugrenzen können bis zu 1,50 m als Ausnahme zugelassen werden, soweit hierdurch die Abstandflächen gem. BayBO nicht unterschritten werden.




Befreiung von der zulässigen Geschossfläche
Der Bebauungsplan sieht für das Grundstück eine Geschossfläche von 220 m² vor.
Der Bauwerber plant eine Geschossfläche für das Gesamtbauvorhaben von 297,64 m².

Befreiung von der zulässigen Wandhöhe
Der Bebauungsplan sieht eine Wandhöhe von 4,50 m vor.
Die geplante Wandhöhe beträgt 4,82 m.

Befreiung von der Mindestgrundstücksgröße
Der Bebauungsplan sieht pro Doppelhaushälfte mind. 340 m² Grundstück vor.
Geplant ist das Doppelhaus auf einem 583 m² großen Grundstück zu errichten.

Befreiung von der baulichen Gestaltung in Bezug auf Brüstungen
Gemäß Bebauungsplan sind Brüstungen von Balkonen gegenüber Dachflächen mit einem Mindestabstand von 0,75 m zu errichten.
Hier wird ein Abstand von 0,15 m geplant.

Befreiung von der Dachform für Carport
Garagen sind gem. Bebauungsplan mit Satteldach zu versehen.
Der Carport wird mit Gründach/Flachdach geplant.

Garagen und Stellplätze
Die Fläche auf denen Garagen und Stellplätze errichtet werden dürfen ist im Bebauungsplan geregelt.
Der Carport soll außerhalb der vorgesehenen Flächen und ohne den vorgesehenen Mindestabstand zur Straßenbegrenzungslinie erfolgen.

Mindestanzahl an Garagen
Pro Wohneinheit ist mindestens ein Garagenplatz nachzuweisen.
Hier sollen die vier Stellplätze im Carport errichtet werden.


Einschätzung der Verwaltung: Angesichts der Zahl der beantragen Befreiungen sowie deren Dimensionierung ist nicht auszuschließen, dass das Landratsamt die sog. „Grundzüge der Planung“ als betroffen betrachtet, weshalb dann eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich wäre.  

Beschluss

Die Gemeinde Türkenfeld hat den Bauantrag zur Errichtung eines Wohngebäudes – Doppelhaushälfte West auf dem Grundstück Fl. Nr. 259/73 Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt.
Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt. Das gemeindliche Einvernehmen zu den o. g. Befreiungen wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 14

Datenstand vom 12.11.2020 10:03 Uhr