Umgang mit Kindergarten- sowie Kinderkrippen-Gebühren bei Nicht-Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen in Folge der Corona-Pandemie / hier: Beschlussfassung über entsprechende Regelungen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 11.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 11.11.2020 ö beschließend 4

Pressetaugliche Texte

Noch der „alte“ Gemeinderat hat kulante Regelungen getroffen, die für die Anfangsmonate der Pandemie sowie die Zeit der de facto Schließung unserer Einrichtungen maßgeblich waren. Seitens der Freistaats wurden den Kommunen Kompensationszahlungen gewährt (vgl. z. B. Berichterstattung i. R. d. GR-Klausur). 

Mit Wiederaufnahme des KiTa-Betriebs vor den Sommerferien sind vorgenannte Regelungen ausgelaufen bzw. waren nicht mehr notwendig. Seither konnte - mit Ausnahme des Zeitraums 19.10. - 30.10. (Sumsemann) bzw. 06.11. (Pfiffikus) - ein vollwertiges Betreuungsangebot bereitgestellt werden. 

Durch die ab 19.10. erneut verfügten Schutzmaßnahmen und die notwendige Umstellung der Betreuung (Trennung von Gruppen, Öffnung weiter Räumlichkeiten wie z. B. Turnräumen, ...) wird das Thema „Erstattung von Elternbeiträgen für nicht in Anspruch genommene Betreuungstage“ wieder aktuell. 
Gerade im Zeitraum 19.10. - 06.11. war es wichtig, dass ein Teil der Eltern die Kinderbetreuung selbst sicherstellt, um anderen auf die Betreuung zwingend angewiesenen Familien eine Betreuung in den Einrichtungen zu ermöglichen. Aus der Elternschaft wird darum berechtigt die Frage nach anteiliger Gebühren-Erstattung gestellt. Gleichzeitig muss die Gemeinde an einem gewissen Lastenausgleich interessiert sein und die Erstattungsregelung sollte so formuliert werden, dass der ohnehin erhebliche Verwaltungsaufwand leistbar bleibt. 

Als Orientierungsgröße für den Gemeinderat hat die Verwaltung die durchschnittlichen Erstattungsbeträge je Tag kalkuliert. Eine Aussage zur tatsächlichen Zahl der nicht in Anspruch genommenen Betreuungstage kann erst nach Auswertung der Zumeldungen aus Pfiffikus und Sumsemann getroffen werden. Es ist allerdings davon auszugehen, dass sich die Erstattungstage in Grenzen halten, nachdem - mit Ausnahme der Quarantäne-Maßnahme i. d. Einrichtung Sumsemann - die Auslastungen grds. gut waren:

Durchschnittliche Erstattung am Tag pro Kindergartenkind Sumsemann: 3,01 €
Durchschnittliche Erstattung am Tag pro Kindergartenkind Pfiffikus: 3,40 €
Durchschnittliche Erstattung am Tag pro Kindergartenkind unabhängig von Einrichtung: 3,24 €
Durchschnittliche Erstattung am Tag pro Krippenkind: 16,02 €

Wichtig: Die staatlichen Zuschüsse, etc. laufen unverändert weiter. Hier entstehen der Gemeinde keine finanziellen Einbußen. 

Folgende Beschlussvorschläge unterbreiten Bürgermeister und Verwaltung dem Gemeinderat mit der heutigen Sitzungsvorlage:

1.        Regelung für den Zeitraum 19.10. bis einschl. 30.10. bzw. 06.11.2020
In der Zeit vom 19. Oktober bis einschl. 30. Oktober (Sumsemann) bzw. 06. November 2020 (Pfiffikus) konnte nicht für ALLE Kinder in ALLEN Gruppen eine Betreuung angeboten werden. Durch das Zu-Hause-Betreuen einiger Kinder wurden unsere Einrichtungen in den genannten Zeiträumen entlastet, wofür wir als Gemeinde dankbar sind. Gleichzeitig war es so möglich, ein adäquates Betreuungsangebot für Eltern aufrecht zu erhalten, die zwingend darauf angewiesen sind. Die Gemeinde wird darum für jeden nicht in Anspruch genommenen Betreuungstag im oben genannten Zeitraum (Sumsemann: 19.10. - 30.10. / Pfiffikus 19.10. - 06.11.) pauschal 1/20gstel der monatlichen Gebühr erstatten (pauschal = unabhängig von den tatsächlich in Anspruch genommenen Betreuungsstunden). Ab 30.10. (Sumsemann) bzw. 06.11. (Pfiffikus) können grds. wieder alle Kinder betreut werden.
2.)        Für die Dauer der „Corona-Pandemie“ wird folgende grundsätzliche Erstattungs-Regel definiert:
a.        Für jeden auf ausdrückliche Bitte der Kindergartenleitung (z. B. bei temporär nicht ausreichender Betreuungskapazität, ...) nicht in Anspruch genommenen Betreuungstag wird pauschal 1/20gstel der monatlichen Betreuungsgebühr erstattet. Eine stundengenaue Erstattung/ Abrechnung erfolgt nicht. 
b.        Bleibt ein Kind krankheitsbedingt, aufgrund einer durch die Eltern individuell getroffenen Entscheidung oder einer amtlich verfügten individuellen Maßnahme (z. B. Quarantäne) dem grundsätzlich geöffneten Kindergarten bzw. der Kinderkrippe fern, greifen die „normalen“ in der Satzung verankerten Regeln => Es erfolgt in diesen Fällen KEINE tageweise Erstattung der Gebühren. Wird amtlich die Quarantäne einer kompletten Kindergarten- bzw. Kinderkrippen-Gruppe verfügt, wird für die Dauer der amtlich verfügten Quarantäne die 1/20gstel Erstattungsregel angewendet.
c.        Wie in der Vergangenheit auch, werden die Kindergarten-Leiterinnen vor anstehenden Schulferien den tatsächlichen Betreuungsbedarf abfragen. Die Erfahrung zeigt, dass aufgrund von schulpflichtigen Geschwisterkindern, etc. die Auslastung der Einrichtungen in Ferien-Zeiten niedriger als normal ist. Die Abfrage dient folglich dazu, im Vorfeld eine Personalbedarfsplanung zu erstellen und so den Beschäftigten den Abbau des Regel-Urlaubs zu ermöglichen. Die auf eigene Entscheidungen der Eltern zurückzuführende Nicht-Inanspruchnahme von Betreuungstagen während Schulferien führt folglich NICHT zu anteiligen Gebührenerstattungen. Dies wurde in der Vergangenheit so gehandhabt und gilt auch - unabhängig von Corona - für die Zukunft. 


Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt folgende Regelungen zu möglichen Gebühren-Erstattungen für die gesamte Dauer der Corona-Pandemie:

A)        Regelung für den Zeitraum 19.10. bis einschl. 30.10. bzw. 06.11.2020
In der Zeit vom 19. Oktober bis einschl. 30. Oktober (Sumsemann) bzw. 06. November 2020 (Pfiffikus) konnte nicht für ALLE Kinder in ALLEN Gruppen eine Betreuung angeboten werden. Durch das Zu-Hause-Betreuen einiger Kinder wurden unsere Einrichtungen in den genannten Zeiträumen entlastet, wofür wir als Gemeinde dankbar sind. Gleichzeitig war es so möglich, ein adäquates Betreuungsangebot für Eltern aufrecht zu erhalten, die zwingend darauf angewiesen sind. Die Gemeinde wird darum für jeden nicht in Anspruch genommenen Betreuungstag im oben genannten Zeitraum (Sumsemann: 19.10. - 30.10. / Pfiffikus 19.10. - 06.11.) pauschal 1/20gstel der monatlichen Gebühr erstatten (pauschal = unabhängig von den tatsächlich in Anspruch genommenen Betreuungsstunden). Ab 30.10. (Sumsemann) bzw. 06.11. (Pfiffikus) können grds. wieder alle Kinder betreut werden.
B)        Für die Dauer der „Corona-Pandemie“ wird folgende grundsätzliche Erstattungs-Regel definiert:
Für jeden auf ausdrückliche Bitte der Kindergartenleitung (z. B. bei temporär nicht ausreichender Betreuungskapazität, ...) nicht in Anspruch genommenen Betreuungstag wird pauschal 1/20gstel der monatlichen Betreuungsgebühr erstattet. Eine stundengenaue Erstattung/ Abrechnung erfolgt nicht. 
Bleibt ein Kind krankheitsbedingt, aufgrund einer durch die Eltern individuell getroffenen Entscheidung oder einer amtlich verfügten individuellen Maßnahme (z. B. Quarantäne) dem grundsätzlich geöffneten Kindergarten bzw. der Kinderkrippe fern, greifen die „normalen“ in der Satzung verankerten Regeln => Es erfolgt in diesen Fällen KEINE tageweise Erstattung der Gebühren. Wird amtlich die Quarantäne einer kompletten Kindergarten- bzw. Kinderkrippen-Gruppe verfügt, wird für die Dauer der amtlich verfügten Quarantäne die 1/20gstel Erstattungsregel angewendet.
Wie in der Vergangenheit auch, werden die Kindergarten-Leiterinnen vor anstehenden Schulferien den tatsächlichen Betreuungsbedarf abfragen. Die Erfahrung zeigt, dass aufgrund von schulpflichtigen Geschwisterkindern, etc. die Auslastung der Einrichtungen in Ferien-Zeiten niedriger als normal ist. Die Abfrage dient folglich dazu, im Vorfeld eine Personalbedarfsplanung zu erstellen und so den Beschäftigten den Abbau des Regel-Urlaubs zu ermöglichen. Die auf eigene Entscheidungen der Eltern zurückzuführende Nicht-Inanspruchnahme von Betreuungstagen während Schulferien führt folglich NICHT zu anteiligen Gebührenerstattungen. Dies wurde in der Vergangenheit so gehandhabt und gilt auch - unabhängig von Corona - für die Zukunft. 


Der Bürgermeister wird bei Bedarf ermächtigt, ähnliche Regelungen für die OGTS anzuwenden.
Ebenfalls gilt der heute gefasste Beschluss rückwirkend (Pandemie-Beginn).

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt folgende Regelungen zu möglichen Gebühren-Erstattungen für die gesamte Dauer der Corona-Pandemie:

  1. Regelung für den Zeitraum 19.10. bis einschl. 30.10. bzw. 06.11.2020
    In der Zeit vom 19. Oktober bis einschl. 30. Oktober (Sumsemann) bzw. 06. November 2020 (Pfiffikus) konnte nicht für ALLE Kinder in ALLEN Gruppen eine Betreuung angeboten werden. Durch das Zu-Hause-Betreuen einiger Kinder wurden unsere Einrichtungen in den genannten Zeiträumen entlastet, wofür wir als Gemeinde dankbar sind. Gleichzeitig war es so möglich, ein adäquates Betreuungsangebot für Eltern aufrecht zu erhalten, die zwingend darauf angewiesen sind. Die Gemeinde wird darum für jeden nicht in Anspruch genommenen Betreuungstag im oben genannten Zeitraum (Sumsemann: 19.10. - 30.10. / Pfiffikus 19.10. - 06.11.) pauschal 1/20gstel der monatlichen Gebühr erstatten (pauschal = unabhängig von den tatsächlich in Anspruch genommenen Betreuungsstunden). Ab 30.10. (Sumsemann) bzw. 06.11. (Pfiffikus) können grds. wieder alle Kinder betreut werden.
  2. Für die Dauer der „Corona-Pandemie“ wird folgende grundsätzliche Erstattungs-Regel definiert:
    Für jeden auf ausdrückliche Bitte der Kindergartenleitung (z. B. bei temporär nicht ausreichender Betreuungskapazität, ...) nicht in Anspruch genommenen Betreuungstag wird pauschal 1/20gstel der monatlichen Betreuungsgebühr erstattet. Eine stundengenaue Erstattung/ Abrechnung erfolgt nicht. 
Bleibt ein Kind krankheitsbedingt, aufgrund einer durch die Eltern individuell getroffenen Entscheidung oder einer amtlich verfügten individuellen Maßnahme (z. B. Quarantäne) dem grundsätzlich geöffneten Kindergarten bzw. der Kinderkrippe fern, greifen die „normalen“ in der Satzung verankerten Regeln => Es erfolgt in diesen Fällen KEINE tageweise Erstattung der Gebühren. Wird amtlich die Quarantäne einer kompletten Kindergarten- bzw. Kinderkrippen-Gruppe verfügt, wird für die Dauer der amtlich verfügten Quarantäne die 1/20gstel Erstattungsregel angewendet.
Wie in der Vergangenheit auch, werden die Kindergarten-Leiterinnen vor anstehenden Schulferien den tatsächlichen Betreuungsbedarf abfragen. Die Erfahrung zeigt, dass aufgrund von schulpflichtigen Geschwisterkindern, etc. die Auslastung der Einrichtungen in Ferien-Zeiten niedriger als normal ist. Die Abfrage dient folglich dazu, im Vorfeld eine Personalbedarfsplanung zu erstellen und so den Beschäftigten den Abbau des Regel-Urlaubs zu ermöglichen. Die auf eigene Entscheidungen der Eltern zurückzuführende Nicht-Inanspruchnahme von Betreuungstagen während Schulferien führt folglich NICHT zu anteiligen Gebührenerstattungen. Dies wurde in der Vergangenheit so gehandhabt und gilt auch - unabhängig von Corona - für die Zukunft. 


Der Bürgermeister wird bei Bedarf ermächtigt, ähnliche Regelungen für die OGTS anzuwenden.
Ebenfalls gilt der heute gefasste Beschluss rückwirkend (Pandemie-Beginn).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.12.2020 14:51 Uhr