5. Änderung des Bebauungsplanes "Am Malerwinkel" - Abwägung der Stellungnahmen im Verfahren nach §4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 11.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 11.11.2020 ö 10

Pressetaugliche Texte

In der Zeit vom 07.10.2020 bis zum 22.10.2020 fand die erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürger statt.

Von der Verwaltung wurden die Behörden angeschrieben, die im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB eine negative Stellungnahme abgegeben haben.

Nur das Landratsamt Fürstenfeldbruck hat sich daraufhin mit Stellungnahme vom 22.10.2020 geäußert.

Nach Eingang der Stellungnahme fand ein Austausch zwischen Planungsverband und Landratsamt statt. In diesem Rahmen konnten weitere offene Punkte sowie Verständnisfragen geklärt werden. Diese sind in die Abwägungs- bzw. Beschlussvorschläge eingeflossen.

Der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München hat die Abwägung wie folgt vorbereitet:

Behörde
Landratsamt Fürstenfeldbruck - Referat 21
22.10.2020
Stellungnahme
Die Gemeinde Türkenfeld beabsichtigt, mit der Bebauungsplanänderung die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Wohngebäudes im Randbereich des Ortsteils Zankenhausen zu schaffen.
Im Unterschied zur bisherigen Planung wurden insbesondere die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zur baulichen Gestaltung überarbeitet sowie die grünordnerischen Festsetzungen ergänzt.
Ortsplanung
Die im rechtskräftigen Bebauungsplan „Am Malerwinkel“ festgesetzten grundsätzlichen Planungsziele der Bestandssicherung und der einzeiligen Bebauung südlich und nördlich der Straße „Am Malerwinkel“ gelten als planerische Grundkonzeption für alle Änderungen fort. Ein punktuelles Aufbrechen dieser Zielsetzung – auch wenn in der Abwägung und in der Begründung als sog. Lückenschluss bezeichnet – ist nicht möglich, ohne das schlüssige städtebauliche Gesamtkonzept aufzugeben.
Abwägungs- und Beschlussvorschlag











Die Gemeinde hält grundsätzlich an ihrer Abwägung der Stellungnahme des LRA FFB Referat 21 vom 9.9.2020 fest. Und wird wie folgt ergänzt:
Da die vorliegende Änderung des Bebauungsplans die Festsetzungen nur ändert und ergänzt, gelten bestimmte Grundzüge des rechtverbindlichen Bebauungsplans weiter fort: So wird bei der Ausweisung des Bauraumes darauf geachtet, dass die bisher angestrebte einzeilige Bebauung entlang der Straße Am Malerwinkel weiterhin beibehalten wird.

Festsetzungen durch Planzeichnung


Die Stellungnahme des Landratsamtes Fürstenfeldbruck zu „Festsetzungen durch Planzeichnung“ wurde bei der Abwägung nicht berücksichtigt und bleibt deshalb unverändert:
Es sollte für beide Planzeichnungen eine Maßstabsangabe (z.B. M 1:1000) ergänzt werden. Die Richtigkeit der dargestellten Maßstabsleiste sollte überprüft werden.
Die Höhenpunkte der Geländevermessung sind in der Planzeichnung schlecht lesbar. Zur Vermeidung von Unklarheiten wird angeraten, zusätzlich einen Höhenbezugspunkt festzulegen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit wird empfohlen, den Geltungsbereich der Änderung und die Baugrenzen vollständig zu vermaßen und mit Bezug auf die bestehenden Grundstücksgrenzen einzumaßen.
Zur Klarstellung sollte die Nummer des Flurstücks „171/2“ besser außerhalb des Änderungsbereichs dargestellt und innerhalb um „171/2 T“ (Teilfläche) ergänzt werden.
Die Hinweise werden wie folgt berücksichtigt:
Der Maßstab wird für beide Planzeichnungen angegeben. Damit die Planzeichnung der Änderung lesbar ist, wird diese im Maßstab 1:500 dargestellt. Der Ausschnitt des rechtsverbindlichen Bebauungsplans wird weiterhin im Maßstab 1:1000 dargestellt.
Da in der Panzeichnung der natürliche Geländeverlauf mit Höhenpunkten nachvollziehbar ist, kann von der Festsetzung eines Höhenbezugspunktes abgesehen werden. Bei der Vermaßung wird darauf geachtet, dass keine durchgängigen Vermaßungsketten von Grundstücksgrenze zu Grundstücksgrenze entstehen. Die Flurstücksnummern werden angepasst.


Festsetzungen durch Planzeichen und Text


Zu A 1:
Die redaktionelle Änderung der Planzeichnung laut Abwägung fehlt.
Der Hinweis wird berücksichtigt, die Darstellung des Geltungsbereiches als schwarz-gestrichelte Linie wird nun umgesetzt.
Die Planzeichnung wird redaktionell überarbeitet.

Zu A2:
Es wird weiterhin empfohlen, den Geltungsbereich einzumaßen bzw. hier auf eine dem Geltungsbereich entsprechende beabsichtigte Grundstücksteilung hinzuweisen. (siehe auch Festsetzungen durch Planzeichnung)
Wir weisen darauf hin, dass die Lage des Geltungsbereichs bzw. der beabsichtigten neuen Grundstücksgrenze maßgeblich für die Berechnung der maximal zulässigen GRZ der Fläche der Flurnummer 171/2 ist, die außerhalb des Änderungsbereichs liegt.
Es handelt sich um Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO. Dies sollte ergänzt werden.
Die Anregungen werden wie folgt berücksichtigt:
Die Gemeinde hält an ihrer Abwägung der Stellungnahme des LRA FFB Referat 21 vom 9.9.2020 fest.
Der Geltungsbereich für die vorliegende Änderung wurde so vorgenommen, dass das Bestandsgebäude (150 qm) weiterhin den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Am Malerwinkel“ mit seinen bisherigen Änderungen entspricht. Nach Abzug der neuen Teilfläche der 5. Änderung (711qm) verbleiben noch 1103 qm Baugrund für das Bestandsgebäude. Bei der festgesetzten GRZ von 0,15 darf das Hauptgebäude demnach ca.165 qm groß sein.
Die Angabe der BauNVO wird ergänzt.
Es erfolgt eine entsprechende redaktionelle Änderung der Planzeichnung.



Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt:

Die Gemeinde hält grundsätzlich an ihrer Abwägung der Stellungnahme des LRA FFB Referat 21 vom 9.9.2020 fest. Diese wird wie folgt ergänzt:
Da die vorliegende Änderung des Bebauungsplans die Festsetzungen nur ändert und ergänzt, gelten bestimmte Grundzüge des rechtverbindlichen Bebauungsplans weiter fort: So wird bei der Ausweisung des Bauraumes darauf geachtet, dass die bisher angestrebte einzeilige Bebauung entlang der Straße Am Malerwinkel weiterhin beibehalten wird.

Die Hinweise zu den Festsetzungen durch Planzeichnung werden wie folgt berücksichtigt:
Der Maßstab wird für beide Planzeichnungen angegeben. Damit die Planzeichnung der Änderung lesbar ist, wird diese im Maßstab 1:500 dargestellt. Der Ausschnitt des rechtsverbindlichen Bebauungsplans wird weiterhin im Maßstab 1:1000 dargestellt.
Da in der Panzeichnung der natürliche Geländeverlauf mit Höhenpunkten nachvollziehbar ist, kann von der Festsetzung eines Höhenbezugspunktes abgesehen werden. Bei der Vermaßung wird darauf geachtet, dass keine durchgängigen Vermaßungsketten von Grundstücksgrenze zu Grundstücksgrenze entstehen. Die Flurstücksnummern werden angepasst.

Zu Festsetzungen durch Planzeichen und Texten
Zu A1: Der Hinweis wird berücksichtigt, die Darstellung des Geltungsbereiches als schwarz-gestrichelte Linie wird nun umgesetzt.
Die Planzeichnung wird redaktionell überarbeitet.

Zu A2: Die Anregungen werden wie folgt berücksichtigt:
Die Gemeinde hält an ihrer Abwägung der Stellungnahme des LRA FFB Referat 21 vom 9.9.2020 fest: Der Geltungsbereich für die vorliegende Änderung wurde so vorgenommen, dass das Bestandsgebäude (150 qm) weiterhin den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Am Malerwinkel“ mit seinen bisherigen Änderungen entspricht. Nach Abzug der neuen Teilfläche der 5. Änderung (711qm) verbleiben noch 1103 qm Baugrund für das Bestandsgebäude. Bei der festgesetzten GRZ von 0,15 darf das Hauptgebäude demnach ca.165 qm groß sein.

Die Angabe der BauNVO wird ergänzt.
Es erfolgt eine entsprechende redaktionelle Änderung der Planzeichnung.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt:

Die Gemeinde hält grundsätzlich an ihrer Abwägung der Stellungnahme des LRA FFB Referat 21 vom 9.9.2020 fest. Diese wird wie folgt ergänzt:
Da die vorliegende Änderung des Bebauungsplans die Festsetzungen nur ändert und ergänzt, gelten bestimmte Grundzüge des rechtverbindlichen Bebauungsplans weiter fort: So wird bei der Ausweisung des Bauraumes darauf geachtet, dass die bisher angestrebte einzeilige Bebauung entlang der Straße Am Malerwinkel weiterhin beibehalten wird.

Die Hinweise zu den Festsetzungen durch Planzeichnung werden wie folgt berücksichtigt:
Der Maßstab wird für beide Planzeichnungen angegeben. Damit die Planzeichnung der Änderung lesbar ist, wird diese im Maßstab 1:500 dargestellt. Der Ausschnitt des rechtsverbindlichen Bebauungsplans wird weiterhin im Maßstab 1:1000 dargestellt.
Da in der Planzeichnung der natürliche Geländeverlauf mit Höhenpunkten nachvollziehbar ist, kann von der Festsetzung eines Höhenbezugspunktes abgesehen werden. Bei der Vermaßung wird darauf geachtet, dass keine durchgängigen Vermaßungsketten von Grundstücksgrenze zu Grundstücksgrenze entstehen. Die Flurstücksnummern werden angepasst.

Zu Festsetzungen durch Planzeichen und Texten
Zu A1: Der Hinweis wird berücksichtigt, die Darstellung des Geltungsbereiches als schwarz-gestrichelte Linie wird nun umgesetzt.
Die Planzeichnung wird redaktionell überarbeitet.

Zu A2: Die Anregungen werden wie folgt berücksichtigt:
Die Gemeinde hält an ihrer Abwägung der Stellungnahme des LRA FFB Referat 21 vom 9.9.2020 fest: Der Geltungsbereich für die vorliegende Änderung wurde so vorgenommen, dass das Bestandsgebäude (150 qm) weiterhin den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Am Malerwinkel“ mit seinen bisherigen Änderungen entspricht. Nach Abzug der neuen Teilfläche der 5. Änderung (711qm) verbleiben noch 1103 qm Baugrund für das Bestandsgebäude. Bei der festgesetzten GRZ von 0,15 darf das Hauptgebäude demnach ca.165 qm groß sein.

Die Angabe der BauNVO wird ergänzt.
Es erfolgt eine entsprechende redaktionelle Änderung der Planzeichnung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.12.2020 14:51 Uhr