Ortsrecht: Reinigungs- und Sicherungsverordnung ("Gehwegverordnung") - Neuerlass aufgrund Rechtsänderung der Ermächtigungsgrundlage


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 10.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 10.03.2021 ö beschließend 3

Pressetaugliche Texte

Zur Regelung ihrer Angelegenheiten kann die Gemeinde Satzungen und Verordnungen erlassen.
Der Erlass einer Verordnung ist nur in gesetzlich bestimmten Fällen zulässig. Eine Verordnung benötigt daher eine gesetzliche „Ermächtigungsgrundlage“, die in der gemeindeeigenen Verordnung zu zitieren ist. Im Fall der Türkenfelder „Gehwegverordnung“ liegt diese Ermächtigungsgrundlage in Art. 51 Abs. 4 und Abs. 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG).

Diese Norm wurde mit Landtagsbeschluss vom 02.12.2020 aktualisiert und ist am 01.01.2021 neu in Kraft getreten (verkündet im Gesetz- und Verordnungsblatt 2020/31 vom 30.12.2020 auf S. 683).
Die Neufassung der Norm war notwendig geworden, weil der Bayerische Verwaltungsgerichtshof überraschend entschieden hatte, dass Art. 51 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG keine Übertragung der Winterdienstpflichten an solchen öffentlichen Straßen ermögliche, die nur einem Fußgänger- und Radverkehr dienen, also nicht Teil einer Ortsstraße sind.
Durch entsprechende Rechtsänderung ist die Übertragung dieser Pflichten wieder in rechtlich zulässiger Weise möglich.

Damit hat sich allerdings die Ermächtigungsgrundlage für die Türkenfelder Verordnung geändert, weswegen ein neuer Beschluss der „Gehweg“-Verordnung notwendig ist. Würde die Verordnung nicht neu beschlossen werden, wäre sie aufgrund der falschen bzw. mangelnden Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig.

Der Inhalt der bisherigen Verordnung wird im Wesentlichen nicht geändert und entspricht der aktuellen Muster-Verordnung des Bayerischen Gemeindetages. Die neue Verordnung wird im RIS zur Verfügung gestellt. Die Verwaltung empfiehlt dem Gemeinderat dringend, die Musterverordnung zu übernehmen, da sich diese vielfach (rechtlich) bewährt hat.

Durch den Neuerlass wird die „Reinhaltungs-, Reinigungs- und Gehbahnsicherungsverordnung“ vom 19.08.2009 außer Kraft gesetzt. Die neue „Reinigungs- und Sicherungsverordnung“ gilt nach Inkrafttreten 20 Jahre.

Die neue Verordnung wird ortsüblich bekannt gemacht. Auf den Neuerlass wird im nächsten Mitteilungsblatt hingewiesen. In der Dezember-Ausgabe werden die wichtigsten Regelungen der Verordnung abgedruckt.


Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat stimmt dem Neuerlass der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) zu.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Neuerlass der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.04.2021 08:15 Uhr