Grundsatzbeschluss: Umgang mit Bauanträgen / hier: Beschleunigung von wiederholt eingereichten Anträgen, sofern die Grundzüge der Planung nicht berührt werden


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 21.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2021 ö beschließend 6

Pressetaugliche Texte

Hintergrund:
Gemäß geltendem Verfahren werden alle Bauvoranfragen bzw. Bauanträge dem Gemeinderat vorgelegt. Der Gemeinderat ist sodann aufgerufen, als eine von mehreren beteiligten Stellen das sog. „Einvernehmen“ zum Antrag zu erteilen (oder nicht). Maßgeblich für die Genehmigung eines jeden einzelnen Vorhabens ist das Bauamt im Landratsamt Fürstenfeldbruck. In den Augen der Verwaltung ist es essentiell, dass alle GR-Mitglieder über aktuelle Bauantragsverfahren im Gemeindegebiet informiert sind. So können Trends frühzeitig erkannt werden und auch das Gegensteuern bei Entwicklungen, die das Gremium mehrheitlich nicht unterstützen kann, wird möglich. Ausgenommen von einer formalen Befassung im Gremium sind sog. „Freisteller“, die lediglich bekannt gemacht werden.

Die heute dem Gemeinderat vorgelegte Sitzungsvorlage wurde mit der zuständigen Referatsleiterin im Bauamt (Landratsamt) vorbesprochen.

Aktuell zu beobachtende Entwicklung:
Vermehrt fällt allerdings auf, dass sich Verwaltung und Gemeinderat mehrfach mit ein und demselben Bauantrag befassen müssen. Oftmals hat diese Mehrfachbefassung mit (minimalen) formellen oder inhaltlichen Nachforderungen des Landratsamts bzw. Korrektur- und Anpassungserfordernissen zu tun. Gründe für eine erneute formale Befassung i. R. einer Sitzung waren in der Vergangenheit z. B. nachträglich gestrichene Balkone und Terrassen, marginal veränderte Baukörper, zeichnerisch anders oder ausführlicher darzustellende Abstandflächen, min. Abweichungen bei der Nachberechnung von Abstandsflächen, … Nachreichung von Entwässerungsplänen bzw. minimale Änderungen hieran, etc.

Lösungsvorschlag:
Im Sinne aller Beteiligten schlägt der Bürgermeister darum vor, Mehrfachbefassungen mit Bauanträgen unter folgenden Voraussetzungen zu vermeiden (einzelne Kriterien gelten als „UND-Regelung“! Nur wenn die „UND-Regel“ erfüllt ist, erfolgt keine erneute Befassung im Gremium und das Einvernehmen zur angepassten Planung kann durch die Verwaltung auf dem Dienstweg erteilt werden):
1)        Eine Bauvoranfrage bzw. ein Bauantrag wurde bereits einmal im Rahmen eines regulären Tagesordnungspunktes einer Sitzung behandelt und mehrheitlich wurde das Einvernehmen erteilt
2)        UND
Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurden durch das Landratsamt ggü. den Bauherren Nachforderungen artikuliert, die die Grundzüge der Planung nicht bzw. zur marginal berühren, allerdings Stand heute eine erneute Befassung im Gemeinderat erforderlich machen würden. Beispiele:
a) nachträgliche Verkleinerung des Bauvorhabens (z. B. Streichung von Balkonen, Verkleinerung des Gebäudes, …), um z. B. Festsetzungen einzuhalten (=> „Vergrößerungen“ sowie grundsätzliche Änderungen an der Anordnung und Ausrichtung der Gebäude wie z. B. Haupthaus und Garagen, müssten dem Gemeinderat immer vorgelegt werden!)
b) formelle bzw. zeichnerische Ergänzungen der Planungsunterlagen (z. B. Nachreichung von Vermessungsergebnissen, Abstandflächenzeichnungen, planerischer Ausweis von Stellplätzen, Carport, …), sofern diese keinen wesentlichen Einfluss auf die Grundzüge der dem Gemeinderat ursprünglich vorgelegten Planung haben
c) Abweichungen bei der Abstandflächen-Berechnung von max. 25 cm im Vergleich zur ursprünglich eingereichten und vom Gemeinderat behandelten Planung.

Eine derartige Regelung brächte folgende Vorteile mit sich:
1)        Beschleunigung von Verfahren für Bauherren => es müsste nicht die nächste Sitzung abgewartet werden, bevor das Landratsamt einen bereits eingereichten und gemeindlicherseits positiv votierten Antrag weiterbearbeiten kann (je nach Eingangsdatum der Unterlagen liegt ein Antrag dann bis zu vier Wochen zusätzlich).
2)        Zeitersparnis in der Verwaltung; Entfall der Mehrfach-Aufbereitung von Sitzungsunterlagen.
3)        Zeitersparnis im Gemeinderat.

Nachrichtlich: In der vom Gemeinderat beschlossenen Geschäftsordnung (basierend auf dem landesweit verwendeten Muster) sind bereits entsprechende Punkte/ Hinweise erfasst, die in Teilen heute schon Anwendung finden.

Auszug aus der Geschäftsordnung:

(…) Einzelne Aufgaben des Bürgermeisters in Bauangelegenheiten:
a)        die Abgabe der Erklärung der Gemeinde nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 5 bzw. die Mitteilung nach Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO,
b)        die Behandlung der Anzeige nach Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO,
c)        die Stellungnahme nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO bzw. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB und Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 2 BauGB, soweit für das Vorhaben die Erteilung nur geringfügiger Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB erforderlich ist,
d)        die Zulassung von isolierten Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO,
e)        die Erteilung von Negativzeugnissen nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB bei Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts.



Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat ermächtigt Bürgermeister und Verwaltung, das gemeindliche Einvernehmen zu Bauanträgen bzw. Voranfragen unter folgenden Voraussetzungen auf dem Verwaltungsweg zu erteilen:

a)        Eine Bauvoranfrage bzw. ein Bauantrag wurde bereits einmal im Rahmen eines regulären Tagesordnungspunktes einer Sitzung behandelt und mehrheitlich wurde das Einvernehmen erteilt UND
Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurden durch das Landratsamt ggü. den Bauherren Nachforderungen artikuliert, die die Grundzüge der Planung nicht bzw. zur marginal berühren, allerdings Stand heute eine erneute Befassung im Gemeinderat erforderlich machen würden.
Beispiele:
A) nachträgliche Verkleinerung des Bauvorhabens (z. B. Streichung von Balkonen, Verkleinerung des Gebäudes, …), um z. B. Festsetzungen einzuhalten (=> „Vergrößerungen“ sowie grundsätzliche Änderungen an der Anordnung und Ausrichtung der Gebäude wie z. B. Haupthaus und Garagen, müssten dem Gemeinderat immer vorgelegt werden!).
B) formelle bzw. zeichnerische Ergänzungen der Planungsunterlagen (z. B. Nachreichung von Vermessungsergebnissen, Abstandflächenzeichnungen, planerischer Ausweis von Stellplätzen, Carport, …), sofern diese keinen wesentlichen Einfluss auf die Grundzüge der dem Gemeinderat ursprünglich vorgelegten Planung haben.
C) Abweichungen bei der Abstandflächen-Berechnung von max. 25 cm im Vergleich zur ursprünglich eingereichten und vom Gemeinderat behandelten Planung.

Beschluss

Der Gemeinderat ermächtigt Bürgermeister und Verwaltung, das gemeindliche Einvernehmen zu Bauanträgen bzw. Voranfragen unter folgenden Voraussetzungen auf dem Verwaltungsweg zu erteilen:

  1. Eine Bauvoranfrage bzw. ein Bauantrag wurde bereits einmal im Rahmen eines regulären Tagesordnungspunktes einer Sitzung behandelt und mehrheitlich wurde das Einvernehmen erteilt UND
Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurden durch das Landratsamt ggü. den Bauherren Nachforderungen artikuliert, die die Grundzüge der Planung nicht bzw. zur marginal berühren, allerdings Stand heute eine erneute Befassung im Gemeinderat erforderlich machen würden. Beispiele:
A) nachträgliche Verkleinerung des Bauvorhabens (z. B. Streichung von Balkonen, Verkleinerung des Gebäudes, …), um z. B. Festsetzungen einzuhalten (=> „Vergrößerungen“ sowie grundsätzliche Änderungen an der Anordnung und Ausrichtung der Gebäude wie z. B. Haupthaus und Garagen, müssten dem Gemeinderat immer vorgelegt werden!).
B) formelle bzw. zeichnerische Ergänzungen der Planungsunterlagen (z. B. Nachreichung von Vermessungsergebnissen, Abstandflächenzeichnungen, planerischer Ausweis von Stellplätzen, Carport, …), sofern diese keinen wesentlichen Einfluss auf die Grundzüge der dem Gemeinderat ursprünglich vorgelegten Planung haben.
C) Abweichungen bei der Abstandflächen-Berechnung von max. 25 cm im Vergleich zur ursprünglich eingereichten und vom Gemeinderat behandelten Planung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.05.2021 11:30 Uhr