Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, Umgang mit dem sog. "Leistungsentgelt" / hier: Fortschreibung des Grundsatzbeschlusses aufgrund geänderter rechtlicher Rahmenbedingungen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 13.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 09.12.2020 beschließend 7
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 13.10.2021 ö beschließend 5
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 30.03.2022 ö beschließend 5

Pressetaugliche Texte

Weitere Beschlüsse in dieser Sache:
GR-Sitzung vom 04.04.2007 
GR-Sitzung vom 05.12.2007 
GR-Sitzung vom 17.09.2008
GR-Sitzung vom 05.12.2018
GR-Sitzung vom 06.11.2019


Hintergrund: 
Mit Inkrafttreten des „Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst – TVöD“ vereinbarten die Tarifparteien die Einführung leistungsorientierter Entgeltbestandteile ab dem 01.01.2007. 
Das Leistungsentgelt ist in § 18 TVöD abschließend tarifvertraglich geregelt. Ziel des Leistungsentgelts ist eine Verbesserung der öffentlichen Dienstleistungen und eine Stärkung der Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz. 

Für die Beschäftigten der Gemeinde Türkenfeld wird seit Einführung dieser leistungsorientierten Bezahlung das errechnete Gesamtvolumen nach dem „Gießkannenprinzip“ gleichmäßig ausgeschüttet. Entsprechende Gemeinderatsbeschlüsse wurden jeweils gefasst. Aus den ständigen Monatsentgelten des Vorjahres der Tarifbeschäftigten der Gemeinde Türkenfeld errechnet sich bspw. für 2021 ein Gesamtvolumen von ca. 31.700,00 Euro. 

Eine Umfrage bei Kommunen ähnlicher Größe (und Größer) hat ergeben, dass in nahezu allen Gemeinden die leistungsorientierte Bezahlung ebenfalls im „Gießkannenprinzip“ erfolgt. 

Der Gemeinderat hat zuletzt in der Dezember-Sitzung 2020 dieses Vorgehen einstimmig bestätigt – basierend u. A. auf div. Beispielen aus dem täglichen Leben. 

Problemstellung:
Kommunen, die nach dem „Gießkannenprinzip“ agiert haben, wurden in der Vergangenheit regelm. im Rahmen von (überörtlichen) Rechnungsprüfung, etc. angemahnt, das Verfahren zu ändern und gem. der tariflichen Vereinbarung zu agieren.


Geänderte Rahmenbedingungen / Notwendigkeit Beschlussfassung:
Wissend um die in diversen kleineren Kommunen bestehenden Problemstellungen haben die Tarifparteien jetzt das sog. „Gießkannenprinzip“ im Rahmen eines „Alternativen-Entgeltanreiz-Systems“ (geregelt in § 18a TVöD) als zulässig anerkannt. Das sich aus § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD ergebende Gesamtvolumen – 2 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres – kann auf Grundlage einer Dienstanweisung in ein „Budget“ im Sinne von § 18a Abs. 1 TVöD umgewidmet werden. In der für unsere Gemeinde geltenden Konstellation ist der Dienststellenleiter für die Verwendung des Budgets nach § 18a TVöD verantwortlich. 
Gemäß § 18a Abs. 2 TVöD kann das Budget für Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung oder der Nachhaltigkeit eingesetzt werden (z.B. für Zuschüsse für Fitnessstudios, Sonderzahlungen, Fahrtkostenzuschüsse, Sachbezüge KiTa-Zuschüsse oder Wertgutscheine). Explizit sind hier auch Sonderzahlungen genannt, was die Auszahlung nach dem „Gießkannenprinzip“ legitimiert. Der Begriff „Sonderzahlung“ macht deutlich, dass ein besonderer Grund für die Zahlung gegeben sein muss.

Folglich schlägt die Verwaltung vor, das sich aus § 18 Abs. 3 Satz 1 ergebende Gesamtvolumen in bisherigem Umfang in ein Budget „Individuelle Leistungszulage“ im Sinne von § 18a Abs. 1 TVöD umzuwidmen. 





Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt, dass sich aus § 18 Abs. 3 Satz 1 ergebende Gesamtvolumen in vollem Umfang in ein Budget „Individuelle Leistungszulage“ im Sinne von § 18a Abs. 1 TVöD umzuwidmen. Der Bürgermeister wird ermächtigt, eine entsprechende Dienstanweisung in Kraft zu setzen. Der Kerninhalt soll sich dabei an der bisherigen vom Gemeinderat beschlossenen Praxis (Partizipation aller i. S. „Gießkanne“) orientieren.   

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass sich aus § 18 Abs. 3 Satz 1 ergebende Gesamtvolumen in vollem Umfang in ein Budget „Individuelle Leistungszulage“ im Sinne von § 18a Abs. 1 TVöD umzuwidmen. Der Bürgermeister wird ermächtigt, eine entsprechende Dienstanweisung in Kraft zu setzen. Der Kerninhalt soll sich dabei an der bisherigen vom Gemeinderat beschlossenen Praxis (Partizipation aller i. S. „Gießkanne“) orientieren.   


Update nach der Sitzung:
Nach erneuter Rücksprache mit dem Bayerischen Gemeindetag ist die Erstellung einer Dienstanweisung nicht mehr notwendig, nachdem eine sog. Protokollerklärung ergänzt wurde. Somit besteht hier für die Verwaltung kein Handlungsbedarf mehr. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.11.2021 11:21 Uhr