Personalangelegenheiten / hier: Einführung des sog. "Fahrradleasings" im Rahmen der Entgeltumwandlung analog zu anderen Kommunen bzw. Arbeitgebern


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 01.06.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 01.06.2022 ö beschließend 5

Pressetaugliche Texte

Fahrradfahren macht Spaß, ist gesund und umweltfreundlich. Deshalb bieten in Deutschland inzwischen viele Unternehmen ihren Beschäftigten die Möglichkeit, über ein Gehaltsumwandlungsmodell kostengünstig in den Besitz eines (Dienst-)Fahrrades oder E-Bikes ihrer Wahl zu kommen. Der Arbeitnehmer muss das Fahrrad nicht zwingend beruflich einsetzen, sondern kann es auch oder sogar ausschließlich privat nutzen. Für Arbeitgeber im kommunalen öffentlichen Dienst wurde mit dem TV-Fahrradleasing die tarifvertragliche Grundlage für zweckentsprechende Gehaltsumwandlungen geschaffen.

Folgende steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte sind zu beachten:
  • Bei Fahrradleasingmodellen, die auf Grundlage von Gehaltsumwandlung vereinbart werden, gilt für die Bewertung des geldwerten Vorteils die günstige steuerliche 1%-Regelung. Das heißt lediglich 1% eines auf volle 100 abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeuers oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades einschl. der Umsatzsteuer (Beispiel: Bemessungsgrundlage für ein Fahrrad beträgt 3.800 € davon ¼ = 950 €, abgerundet auf volle Hundert = 900 €;  1% hiervon = 9 €, die monatlich als geldwerter Vorteil zu versteuern sind.
  • Darüber hinaus zahlt weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber für die Höhe der Gehaltsumwandlung Sozialversicherungsbeiträge.
  • Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der sich durch die Gehaltsumwandlung ergebenden geringeren Sozialversicherungsbeiträge, u.a. die Rentenversicherungs-ansprüche geringfügig verringern.
  • Nur steuerpflichtiges Entgelt ist auch zusatzversorgungspflichtiges Entgelt; es besteht keine Zusatzversorgungspflicht für nach dem TV-Fahrradleasing umgewandelten Entgelt.

Der TV-Fahrradleasing gilt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen und in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen. Er eröffnet den Beschäftigten keinen Anspruch auf den Abschluss einer entsprechenden Entgeltumwandlungs- oder Überlassungsvereinbarung. Bietet der Arbeitgeber jedoch eine einzelvertragliche Vereinbarung zur Entgeltumwandung zum Zwecke des Fahrradleasings an, so muss er allen Beschäftigten ein solches Angebot unterbreiten, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen. Der TV-Fahrradleasing gilt unter anderem nicht für Auszubildende, Praktikanten und Praktikantinnen sowie geringfügig Beschäftigte. 
Auch für Beamte soll noch 2022 das Fahrradleasingmodell analog zum TV-Fahrradleasing kommen. 

Hinsichtlich des TV-Fahrradleasing sind unterschiedliche Vertragsbeziehungen und mindestens drei unterschiedliche Verträge zu unterscheiden:
1. Der Leasingvertrag zwischen dem Leasinggeber und dem Arbeitgeber (Leasingnehmer).
2. Der Entgeltumwandlungsvertrag zwischen Beschäftigtem/r und Arbeitgeber.
3. Die Überlassungsvereinbarung zwischen Beschäftigtem/r und Arbeitgeber.

Gegenstand der Vereinbarung über die Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings kann nur ein Fahrrad im Sinne des § 63a StVZO sein (Fahrräder und E-Bikes bis max. 25 km/h). Zusätzlich zum eigentlichen Fahrrad kann auch leasingfähiges Zubehör umgewandelt werden. Leasingfähig sind Zusatzleistungen (z.B. Versicherung) und fest mit dem Fahrrad verbundenes Zubehör.
Die Auswahl des Leasinggebers obliegt ausschließlich dem Arbeitgeber. Die Beschäftigten können nur solche Fahrräder wählen, die von einem Händler vertrieben werden, der mit dem vom Arbeitgeber ausgewählten Leasinggeber zusammenarbeitet.
Grundsätzlich sind beim Abschluss von Leasingverträgen oder entsprechenden Rahmenverträgen die geltenden Vergaberegeln zu beachten.

Wichtige Bestandteile der Entgeltumwandlungs- bzw. Überlassungsvereinbarung:
  • Dauer der Laufzeit: mind. die Laufzeit des Leasingvertrages und höchstens 36 Monate
  • Vorzeitige Kündigung nur aus wichtigem Grund
  • Gegenstand des Vertrages: Fahrrad, mit dem Fahrrad fest verbundenes Zubehör, Versicherungen, Service und Wartungsleistungen
  • Maximaler Wert des Leasinggegenstandes einschl. des leasingfähigen Zubehörs:  7.000 Euro (unverbindliche Preisempfehlung einschl. Umsatzsteuer)
  • Jede/r Beschäftigte kann jeweils nur ein Fahrrad leasen
  • Umwandlungsraten, Beginn und Ende der Entgeltumwandlung
  • Vereinbarungen zu Rechte und Pflichten der/des Beschäftigten 

Fazit:
Für die Beschäftigten bietet das Fahrrad-Leasing die Möglichkeit, kostengünstig in den Besitz eines – durchaus auch höherpreisigen - Wunschfahrrades zu kommen. 
Vor Vertragsbeginn können sich die Beschäftigten ausführlich über die Auswirkungen der Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings informieren. 
Für den Arbeitgeber hat das Fahrradleasing den Vorteil, seinen Beschäftigten ein „Extra“ anbieten zu können. In Höhe des umzuwandelnden Entgelts spart sich der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge. 


Bürgermeister und Geschäftsleiterin empfehlen dem Gemeinderat, einen entsprechenden Beschluss zu fassen. Für die Gemeinde sind damit keine Mehrkosten verbunden; was anfällt, sind Aufwände für den initialen Vertragsabschluss sowie die Verwaltung der Vorgänge im Personalamt. 
Seitens der Belegschaft wurde der Wunsch geäußert, analog anderer Kommunen diese Möglichkeiten zu eröffnen. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Einführung der Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings auf Grundlage des TV-Fahrradleasing. Der Bürgermeister wird ermächtigt mit einem geeigneten Leasingpartner einen entsprechenden Vertrag zu schließen. Die Beschäftigen sind zu informieren und bei Interesse Entgeltumwandlungs- und Überlassungsverträge zu schließen, sofern diese Interesse an einem solchen Modell bekunden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.07.2022 11:25 Uhr