Feuerwehr / hier: Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz (für durch die Feuerwehren erbrachten Leistungen)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 21.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 21.09.2022 ö beschließend 11

Pressetaugliche Texte

Im Jahre 1998 haben der Bayerische Gemeindetag, der Bayerische Städtetag, der Landesfeuerwehrverband Bayern e.V. und der Bayerische Kommunale Prüfungsverband eine Broschüre herausgegeben, die das Muster einer Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren sowie eines Pauschalsätze-Verzeichnisses und die Berechnungsunterlagen für die in Bayern üblicherweise verwendeten Feuerwehrfahrzeuge enthielt. In den Jahren 2007 und 2013 haben alle vier Verbände ein überarbeitetes Muster der Feuerwehrkostensatzung und eines Pauschalsätze-Verzeichnisses mit Berechnungsbögen veröffentlicht. 

Inzwischen wurde ein neues amtliches Muster für die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren bekanntgemacht. 
Angesichts geänderter Fahrzeugtypen und der allgemeinen Kostenentwicklung haben die Verbände eine Überarbeitung ihres Satzungsmusters und des Pauschalsätze-Verzeichnisses vorgenommen. 

Die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren wurde entsprechend der Empfehlungen der vier Verbände gering-fügig angepasst. Die Berechnung der Pauschalsätze wurde in Anlehnung an die Berechnungs-bögen für die gemeindlichen Feuerwehrfahrzeuge LF20, HLF 2016 und TSF erstellt und in das Pauschalsätze-Verzeichnis übernommen (Anlage zur Satzung). Die Personalkosten-Pauschalen für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wurden auf 28 Euro/Stunde (zuvor 24 Euro) angehoben. Der Stundesatz für Sicherheitswachdienst beträgt 16,40 Euro (zuvor 13,70 Euro).

Zur Übernahme aller Änderungen ist eine Satzungsänderung notwendig:

 Satzung zur Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
(KSFw) vom 07.11.2013

Auf Grund von Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG)  erlässt die Gemeinde Türkenfeld folgende

S a t z u n g :


§ 1

§ 1 erhält folgende Ergänzung:

„(4)
Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG, sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.“

§ 2

Die Pauschalsätze zum Aufwendungsersatz und Kostenersatz wurden überarbeitet und in die Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren übernommen: 

Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Verzeichnis der Pauschalsätze


Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 und 2) und den Personalkosten (Nummer 3) zusammen.

1.        Streckenkosten


Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für
bei einer 
Nutzungsdauer von
bei einer durchschnittlichen jährl. Fahrleistung von 1.000 km und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10%
ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (mit TS PFPN 10-1000)
20 Jahren
 3,92 Euro
ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20 (LF 16/12)
25 Jahren
 7,95 Euro
ein Löschgruppenfahrzeug (LF20)
25 Jahren
 9,22 Euro
ein Anhänger
20 Jahren
 1,47 Euro

2.        Ausrückestundenkosten

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens – 
je eine Stunde für
bei jährlich 65 Ausrückestunden und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10% 
ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (mit TS PFPN 10-1000)
  50,15 Euro
ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20 (LF 16/12)
143,91 Euro
ein Löschgruppenfahrzeug (LF20)
136,99 Euro
ein Anhänger
    6,78 Euro


3.        Personalkosten


Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

3.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende


Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz
berechnet (Ergebnis einer Auswertung verschiedener Satzungen bayerischer Gemeinden):

                                               28,00 €

(Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Gemeinde Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.)

3.2 Sicherheitswachen


Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende (siehe § 11 Abs. 5 AVBayFwG)
                                               16,40 €

Abweichend von Nummer 3 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.

§ 3
Die Satzung tritt am 01.10.2022 in Kraft.


Türkenfeld, den 




Emanuel Staffler
Erster Bürgermeister 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren. Die Satzung tritt am 01.10.2022 in Kraft. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.10.2022 17:44 Uhr