Im Juli 2021 wurden im Rahmen einer Globalkalkulation die Beiträge zur Deckung des Investitionsaufwands für die Herstellung der öffentlichen Wasserversorgung neu berechnet. Die Änderungssatzung mit den in der Globalkalkulation ermittelten Beiträge wurde in der Sitzung am 15.09.2021 beschlossen, die Satzung trat am 01.10.2021 in Kraft.
Grundlagen dieser Berechnung sind zum einen die gesamten Investitionskosten (Herstellungsaufwand) sowie die Bezugsflächen, aufgeteilt in Grundstücksflächen und Geschoßflächen.
Der beitragsfähige Investitionsaufwand muss aufgeteilt werden – die Kombination in Geschoß- und Grundstücksflächenbeitrag ist immer erforderlich. Der umlegungsfähige Herstellungsaufwand sollte – wie bisher – zu 30% auf die beitragsfähigen Grundstücksflächen und zu 70% auf die beitragsfähigen Geschoßflächen umgelegt werden.
Umlegungsfähiger Herstellungsaufwand: 4.293.955,66 €
Umlegungsfähiger Aufwand – Grundstücksflächen 30% 1.288.186,70 €
Umlegungsfähiger Aufwand – Geschoßflächen 70% 3.005.768,96 €
Im Rahmen der überörtlichen Rechnungsprüfung stellte sich heraus, dass zwar der umlagefähige Herstellungsaufwand richtig berechnet wurde mit 30% bzw. 70%, dann aber durch das beauftragte ext. Büro bei der Berechnung des Beitragssatzes falsch übernommen wurde (mit 45% bzw. 55%).
Umlegungsfähiger Aufwand – Grundstücksflächen 1.932.280,05 €
geteilt durch Grundstücksflächen 1.111.746 1,74 € / pro m²
Umlegungsfähiger Aufwand – Geschoßflächen 2.361.675,61 €
geteilt durch Geschoßflächen 502.034 4,70 € / pro m²
Nach der Korrektur errechnen sich folgende Beiträge:
Umlegungsfähiger Aufwand – Grundstücksflächen 1.288.186,70 €
geteilt durch Grundstücksflächen 1.111.746 1,16 € / pro m²
Umlegungsfähiger Aufwand – Geschoßflächen 3.005.768,96 €
geteilt durch Geschoßflächen 502.034 5,99 € / pro m²
Wichtig: Zu korrigieren sind lediglich die Beitragssätze. An den eigentlich für die breite Bürgerschaft relevanten GEBÜHREN (= Preis je m³ Wasser) ändert sich nichts.
Zur Korrektur der Beitragssätze muss die Satzung geändert werden. Damit ist auch die entsprechende Anmerkung der überörtlichen Rechnungsprüfung abgearbeitet.