Gemeinde in sog. "Unternehmereigenschaft" / hier: Grundsatzbeschluss zur Rücklagenbildung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 21.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 21.12.2022 ö beschließend 8

Pressetaugliche Texte

Die Gemeinde Türkenfeld ist in steuerrechtlicher Hinsicht in einigen Bereichen gleichzusetzen mit Betrieben gewerblicher Art (BgA). Dies betrifft den Bereich Wasserversorgung und seit 2021 auch die PV-Anlagen auf den Dächern der Kindergärten. Die Gemeinde tritt dabei als „Unternehmerin“ auf, da es sich hierbei um Versorgungsbetriebe und nicht um Aufgaben hoheitlicher Art handelt.   

Das Körperschaftssteuergesetz (KStG) bestimmt, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts (JPöR) mit ihren Betrieben gewerblicher Art unbeschränkt körperschaftssteuerpflichtig sind. Der Gewinn ist für jeden einzelnen Betrieb gewerblicher Art getrennt zu ermitteln. Deshalb wird in beiden Bereichen ein steuerrechtlicher Jahresabschluss in Form einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und eine entsprechende Körperschaftssteuererklärung erstellt. 

Wie ist mit eventuell erzielten Gewinnen eines BgA umzugehen?
  • Der Gewinn wird in Höhe des Betrags vermindert, zu dem er zum Ausgleich von Fehlbeträgen (Verlusten) aus früheren Wirtschaftsjahren verwendet wird – dies betrifft den BgA „Wasserwerk“.
  • Kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte liegen nicht vor, wenn der Gewinn zulässigerweise durch Rücklagenbildung gemindert wird. Diese Rücklagen dürfen jedoch nicht zum Zwecke außerhalb des jeweiligen BgA verwendet werden – dies ist unzulässig und würde grundsätzlich zur Erhebung von Kapitalerstragsteuer führen. 

Zur Rücklagenbildung wird ein förmlicher Beschluss anerkannt, der für jeden BgA spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres gefasst sein muss.
Der Text eines solchen Beschlusses lautet:
„Es wird hiermit beschlossen, dass der Gewinn aus dem Betrieb gewerblicher Art „Photovoltaik-anlage“ 2021 für Investitionen verwendet werden soll (Mittelreservierung/Rücklagenbildung)“.

Um das Procedere zu erleichtern schlägt die Verwaltung vor, einen Grundsatzbeschluss zu fassen, in dem festgelegt wird, dass Gewinne aus Betrieben gewerblicher Art grundsätzlich zur Mittelreservierung bzw. Rücklagenbildung verwendet werden. 


Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt, dass Gewinne aus Betrieben gewerblicher Art grundsätzlich zur Mittelreservierung bzw. Rücklagenbildung verwendet werden. Der Bürgermeister wird ermächtigt , die jeweiligen Einzelbeschlüsse zu bestätigen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass Gewinne aus Betrieben gewerblicher Art grundsätzlich zur Mittelreservierung bzw. Rücklagenbildung verwendet werden. Der Bürgermeister wird ermächtigt , die jeweiligen Einzelbeschlüsse zu bestätigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.01.2023 16:34 Uhr