Das 1221 m² große Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Echinger Wegäcker“.
Für das Grundstück wurde bereits mit Bescheid vom 18.07.2023 ein Einfamilienhaus und ein Doppelhaus genehmigt.
Erbeten wird nun die Befreiung von der im Bebauungsplan festgelegten Mindest-Grundstücksgröße zum Zwecke einer eigentumsseitigen Realteilung des Grundstücks.
Grundstück EFH: ca. 456 m² geplant
Grundstück DHH 1: ca. 320 m² geplant
Grundstück DHH 2: ca. 322 m² geplant
Grundstück Zufahrt: ca. 123 m² geplant
Der Grund für die erbetene Befreiung (eigentlich festgesetzte Mindestgröße 450 m²) ist in einer offenbar nochmals verschärften Kreditvergabe- und Sicherungspraxis mancher Banken zu suchen. Die Banken legen mehr und mehr Wert darauf, grundschuldseitig gesicherte Lasten explizit einer Einheit zuordnen zu können. Die Ausweisung von Gemeinschaftseigentum bzw. Wohnungseigentümergemeinschaften (im Falle von Einzelhäusern bzw. Doppelhäusern) ist in nicht seltenen Fällen hinderlich bei der Kreditbeantragung. Im vorliegenden Fall ist der Bauantrag bereits genehmigt. Es geht nun lediglich darum, auch eine Realteilung des Grundstücks zu ermöglichen. Im Lichte der sehr speziellen Grundstückssituation (= lange private Zufahrt, die wiederum Bauland-Quadratmeter bei der Parzellierung bindet) hält die Verwaltung es für vertretbar, die erbetene Befreiung zu erteilen.
GENERELL erweisen sich im Umfeld aktueller Entwicklungen (Parzellen-Größen, Theorie vs. Praxis, …) einige Festsetzungen des Bebauungsplans „Echinger Wegäcker“ mehr und mehr als hinderlich für sinnvolle Nachverdichtungen in dem Bereich. Insbesondere die Mindest-Grundstücksgröße ist in dieser Form in vergleichbaren Kommunen scheinbar absolut unüblich. Dinge, die eigentlich zulässig sind, werden dadurch erschwert (vgl. aktuellen Fall). Die Verwaltung wird die Druckpunkte einmal zusammentragen. Der Gemeinderat kann dann entscheiden, ob bzw. wie er darauf reagieren möchten.
Der Gemeinderat stimmt einer Befreiung zu der Festsetzung des Bebauungsplanes „Echinger Wegäcker“ Nr. 2.2 (Mindestgrundstücksgröße) grundsätzlich zu.