Plakatierverordnung / hier: Blick auf die Wirksamkeit der im Oktober 2023 beschlossenen Anpassung sowie Adjustierung bzw. Konkretisierung der Verordnung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 18.09.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 25.10.2023 ö beschließend 6
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 18.09.2024 ö beschließend 4

Pressetaugliche Texte

Aus dem Gemeinderat kam nach der Landtagswahl 2023 der Vorschlag, zukünftig auch für Wahlwerbung (immer bezogen auf öffentlichen Grund, z. B. Straßenbegleitgrün) in Form von Plakaten und Bannern klare Spielregeln zu definieren und diese zu begrenzen. Umliegende Gemeinden praktizierten dies zum damaligen Zeitpunkt bereits. Ziel war und ist es, den Informations- und Werbeanspruch vor Wahlen zu erfüllen und gleichzeitig das Erscheinungsbild des Ortes auch im Hinblick auf Wahlwerbung zu schützen.

Der Gemeinderat hat in der Oktober-Sitzung 2023 darum eine Anpassung der maßgeblichen Verordnung beschlossen.

Bzgl. Wahlwerbung wurde in der Oktober-Sitzung 2023 folgende Regelung definiert: 


Im Rahmen der Beschlussfassung im Oktober 2023 wurde der Wunsch aus dem Gremium geäußert, die getroffene Regelungen bewusst nochmals bzgl. Wirksamkeit und Angemessenheit mit zeitlichem Abstand zu überprüfen. Diesem Wunsch kommt die Verwaltung mit der heutigen Entscheidungsvorlage nach.

Aus Sicht der Verwaltung hat sich die grundsätzliche Begrenzung der Wahlwerbung bewährt, weil eine überbordende Plakatflut im öffentlichen Raum vermieden werden konnte. Erfreulicherweise haben sich auch alle politischen Akteure an die Auflagen gehalten, wenngleich eine Partei bis heute nicht die Wahlplakate zur Europawahl entfernt hat (hier hat die Verwaltung bereits reklamiert). 

Gespeist aus den Erfahrungen der Europawahl werden folgende Änderungen vorgeschlagen:
  1. Die Zahl der zulässigen Plakate je Partei bzw. zugelassener Wählergruppe soll auf 8 erhöht werden. Hierdurch ist es möglich, dass neben dem Hauptort auch die Ortsteile ausreichend berücksichtigt werden können und so im gesamten Gemeindegebiet ein optisches Werben stattfinden kann. 
  2. Wahlwerbung findet heute nicht mehr nur ausschließlich in Form von klassischen Plakaten, sondern auch z. B. in Form von Bannern statt. Die im Oktober 2023 gewählte Formulierung bezieht sich in der Einleitung zunächst auf Plakate und Banner, stellt dann in der Folge aber nur noch Plakate als zulässig dar. Insofern schlägt die Verwaltung i. S. der Konkretisierung vor, den Parteien bzw. zugelassenen Wählergruppen zu gestatten, anstelle von 2 Plakaten mit einer max. Größe von DIN A 0 jeweils 1 Banner mit einer maximalen Größe von 2,0 x 1,0 Metern aufzuhängen (maximal wären also im Gemeindegebiet je Partei/ Gruppe dann vier Banner zulässig).  



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VORSCHLAG FÜR EINE ANGEPASSTE FASSUNG DER VERORDNUNG

Aufgrund des Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG), BayRS II 2011-2-I, zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022, GVBl. S 718, erlässt die Gemeinde Türkenfeld folgende


Plakatierverordnung

§ 1 Öffentliche Anschläge
  1. 1Zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes ist es verboten, Anschläge aller Art, insbesondere Plakate, in der Öffentlichkeit außerhalb der von der Gemeinde Türkenfeld hierfür zugelassenen Anschlagstellen (Plakatanschlagtafeln) anzubringen. 2Dies gilt auch für Darstellungen durch Bildwerfer.
  2. Als Anschläge im Sinne dieser Verordnung gelten nicht Werbeanlagen im Sinne des Art. 57 Abs. 13 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007, zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2010, 66, und der hierzu erlassenen Vorschriften.
  3. Bezüglich Wahlwerbung politischer Parteien und zugelassener Wählergruppen (Plakate, Banner, etc.) im öffentlichen Raum gilt: Je politischer Partei und zugelassener Wählergruppe dürfen im Gemeindegebiet maximal zehn Plakate (max. Größe: DIN A 0)  im öffentlichen Raum platziert werden. Alternativ ist je politischer Partei bzw. zugelassener Wählergruppe anstelle von jeweils zwei Plakaten ein Banner mit einer maximalen Größe von 2,0 mal 1,0 Metern zulässig. 

§ 2 Ausnahmen
    1. Anschläge von in der Gemeinde Türkenfeld tätigen gemeinnützigen Vereinen und Kirchen sowie örtlichen Gewerbetreibenden fallen nicht unter die Vorschriften dieser Verordnung.
    2. Gleiches gilt für die Wahlwerbung politischer Parteien und zugelassener Wählergruppen.
    3. 1Die Gemeinde kann in besonderen Fällen Ausnahmen von der Vorschrift des § 1 bewilligen, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild nicht verunstaltet wird und die Gewähr besteht, dass die Beseitigung innerhalb einer fest gesetzten Frist erfolgt. 2Zur Gewährung einer Ausnahme ist ein formloser, schriftlicher Antrag an die Gemeindeverwaltung zu richten.

§ 3 Zuwiderhandlungen
1Wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Verbot des § 1 dieser Verordnung zuwider handelt, kann nach Art. 28 Abs. 2 LStVG mit einer Geldbuße von bis zu 250 Euro belegt werden. 2Gleichzeitig behält sich die Gemeinde Türkenfeld das Recht vor, sämtliche unerlaubt angebrachten öffentlichen Anschläge kostenpflichtig zu entfernen oder entsorgen zu lassen.

§ 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1Diese Verordnung tritt am 01.11.2024 in geänderter Fassung in Kraft. 2Sie gilt 20 Jahre.



Türkenfeld, XX.XX.2024



Emanuel Staffler
Erster Bürgermeister



Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt die Anpassung der Verordnung wie im Sachvortrag dargestellt. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Anpassung der Verordnung wie im Sachvortrag dargestellt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.11.2024 08:47 Uhr