Plakatierverordnung / hier: Änderung der Verordnung i. B. auf Wahlwerbung politischer Parteien und zugelassener Wählergruppen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 25.10.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 25.10.2023 ö beschließend 6

Pressetaugliche Texte

Im Jahr 2011 hat der Gemeinderat eine für das gesamte Gemeindegebiet geltende Plakatierverordnung erlassen. Ziel des Gremiums war es, einen „Wildwuchs“ an Plakatierungen zu vermeiden und gleichzeitig auf ausgewiesenen Flächen (= öffentliche Anschlagtafeln) zentrale Orte zu schaffen, um z. B. über Veranstaltungen zu informieren. Ausdrücklich ausgenommen von Einschränkungen sind in der Plakatierverordnung aus dem Jahr 2011 Wahlwerbungen für politischer Parteien und zugelassener Wählergruppen. 

Aus dem Gemeinderat kam der Vorschlag, zukünftig auch für Wahlwerbung (öffentlicher Grund) in Form von Plakaten und Bannern klare Spielregeln zu definieren. Umliegende Gemeinden praktizieren diese bereits. Ziel ist es, den Informations- und Werbeanspruch vor Wahlen zu erfüllen und gleichzeitig das Erscheinungsbild des Ortes auch im Hinblick auf Wahlwerbung zu schützen.

Die Verwaltung schlägt darum vor, die Plakatierverordnung zu ändern.

Variante 1:
Zukünftig soll – analog anderer Kommunen – Wahlwerbung in Form von Plakaten nur noch an drei durch die Gemeinde vor Wahlen aufgestellten zentralen Anschlagtafeln zulässig sein. Geplant sind dabei zwei Standorte in Türkenfeld und ein Standort in Zankenhausen. Alle weiteren Plakatierungen sowie Banner-Platzierungen, etc. auf öffentlichem Grund sind dann untersagt. Das Recht, auf Privatgrund Wahlwerbung zu platzieren, bleibt hiervon unberührt. 

Variante 2 (Vorschlag der Verwaltung, weil auch Aufwände im Rahmen bleiben):
ALTERNATIV könnte eine Regelung angewandt werden, die wiederum eine andere Gruppe von Kommunen anwendet. Hier ist nur eine bestimmte Zahl an Plakaten erlaubt (z. B. sechs pro Partei / Gruppierung im Gemeindegebiet). Diese Regelung gebietet dem Wildwuchs ebenso Einhalt und führt gleichzeitig dazu, dass die Kommune keinen Aufwand mit dem Aufstellen von Plakatwänden hat. Aus Sicht der Verwaltung wäre dieser Alternativvorschlag zu bevorzugen. Geeignet für den gesammelten Plakataushang im Gemeindegebiet wären in Türkenfeld z. B. die Brücken-Geländer. 

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Vorschlag für eine geänderte Verordnung:

P L A K A T I E R V E R O R D N U N G
-ENTWURF FÜR EINE AKTUALISIERUNG-

Aufgrund des Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) erlässt die Gemeinde Türkenfeld folgende Verordnung:
 

§ 1 Öffentliche Anschläge
1.        Zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes ist es verboten, Anschläge aller Art,         insbesondere Plakate, in der Öffentlichkeit außerhalb der von der Gemeinde Türkenfeld         hierfür zugelassenen Anschlagstellen (Plakatanschlagtafeln) anzubringen. Dies gilt auch für         Darstellungen durch Bildwerfer.
2.        Als Anschläge im Sinne dieser Verordnung gelten nicht Werbeanlagen im Sinne des Art. 13         der Bayer. Bauordnung (BayBO) vom 06. August 1986 (GVBl S. 214) und der hierzu         erlassenen Vorschriften.
3.        (Variante 1) Bzgl. Wahlwerbung politischer Parteien und zugelassener Wählergruppen         (Plakate, Banner, etc.) im öffentlichen Raum gilt: Die Gemeinde stellt vor Wahlen im         Gemeindegebiet drei Anschlagtafeln bereit. Diese können für das Anbringen von Plakaten         genutzt werden. Die Plakate sind dabei in der Reihung der zugelassenen Wahlvorschläge         anzubringen. Je Partei bzw. Wählergruppe sind je Anschlagtafel max. 2 Plakate im Format         DIN A 1 zulässig. Als Befestigungsmaterial ist Kleister zu verwenden. Im öffentlichen Raum         dürfen darüber hinaus keine Plakate, Banner oder Ähnliches angebracht werden. 

Alternativvorschlag: 

4.        (Variante 2) Bzgl. Wahlwerbung politischer Parteien und zugelassener Wählergruppen         (Plakate, Banner, etc.) im öffentlichen Raum gilt: Je politischer Partei und zugelassener         Wählergruppe dürfen im Gemeindegebiet maximal sechs Plakate (max. Größe: DIN A 0) im         öffentlichen Raum platziert werden. Darüber hinaus sind keine Plakate, Banner oder         Ähnliches zulässig.  


 
§ 2 Ausnahmen
1.        Anschläge von in der Gemeinde Türkenfeld tätigen gemeinnützigen (nicht-politischen)         Vereinen, Kirchen fallen nicht unter die Vorschriften dieser Verordnung.
2.        Ortsansässige Gewerbetreibende sind ebenfalls von den Vorschriften dieser Verordnung         befreit. 
3.        Die Gemeinde kann in besonderen Fällen Ausnahmen von der Vorschrift des § 1         bewilligen, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild nicht verunstaltet wird und Gewähr         besteht, dass die Beseitigung innerhalb einer festgesetzten Frist erfolgt. Zur Gewährung         einer Ausnahme ist ein formloser schriftlicher Antrag an die Gemeindeverwaltung zu         richten.  

 
§ 3 Zuwiderhandlungen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Verbot des § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, kann nach Art. 28 Abs. 2 des LStVG mit einer Geldbuße bis zu 250,00 € belegt werden. Gleichzeitig behält sich die Gemeinde Türkenfeld das Recht vor, sämtliche unerlaubt platzierten öffentlichen Anschläge kostenpflichtig entfernen/ entsorgen zu lassen.
 

§ 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt in geänderter Fassung am XX.XX.2023 in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.


Türkenfeld, den XX.XX.2023


Emanuel Staffler
Erster Bürgermeister




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Verordnung in der aktuell gültigen Fassung:




Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Ggf. Kosten für die einmalige Anschaffung von drei geeigneten Tafeln sowie das Aufstellen und Abbauen vor bzw. nach Wahlen. 

Kosten würden entfallen, wenn Variante 2 beschlossen wird. 




Baschlusssvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt die Änderung der Plakatierverordnung wie dargestellt. Dabei soll fortan Variante X gelten. 

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt, dass die bestehende Plakatierverordnung abgeändert wird.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 2

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt die Änderung der Plakatierverordnung wie dargestellt. Dabei soll fortan Variante 2 gelten. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 3

Datenstand vom 01.12.2023 12:30 Uhr