Der Gemeinderat hat die Verwaltung einstimmig beauftragt, alle notwendigen Schritte einzuleiten, um die unten dargestellte Fläche (Fl. Nr. 403/43, Gem. Türkenfeld) im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 4 „Echinger Wegäcker“ für Zwecke der Wohnbebauung auszuweisen.
[Update 07.04.2025] Bei einer genauen Betrachtung der Ortslage ist – auch durch den Hinweis eines Anliegers – aufgefallen, dass das Grundstück größer ist als angenommen. Anstatt der gerechneten 369m² nämlich circa 450m². Das liegt daran, dass das Grundstück mit einem fiktiven Gehweg eingemessen wurde, der aber nie gebaut wurde und sinnvoll auch nicht mehr gebaut werden kann. Insofern kann bei einer Bauland-Schaffung eine größere Parzelle entstehen und gleichzeitig ein großzügigerer Bebauungsabstand zur Nachbarbebauung eingehalten werden. Die Planungsunterlagen wurden entsprechend angepasst.

Für die im östlichen Teil der Ortslage Türkenfeld liegenden Flächen im Umfeld der Gollenbergstraße und der Karwendelstraße, hat die Gemeinde Türkenfeld bereits Ende der 1970er Jahre den Bebauungsplan Nr. 4 „Echinger Wegäcker“ aufgestellt, um auf diesem Areal Planungsrecht für eine wohnbauliche Nutzung / Entwicklung in Form eines reinen Wohngebietes zu schaffen.
Der Bebauungsplan Nr. 4 „Echinger Wegäcker“ wurde durch das Landratsamt Fürstenfeldbruck mit Bescheid 19.05.1978 genehmigt und ist mit der ortsüblichen Bekanntmachung dieser Genehmigung am 31.07.1978 in Kraft getreten (1. Änderung Bebauungsplan Nr. 4 rechtsverbindlich seit 20.11.1981).
Seit Rechtskraft dieses Bebauungsplans haben sich auf den Wohnbauflächen im Umfeld der Gollenberg- und Karwendelstraße in den letzten Jahren / Jahrzehnten bereits zahlreiche Wohngebäude unterschiedlichster Ausprägung (Einzel-, Doppelhaus etc.) angesiedelt, so dass der Großteil der mit dem Bebauungsplan geschaffenen Bauparzellen zwischenzeitlich bereits wohnbaulich genutzt ist.
Das gemeindliche Grundstück Flur Nr. 403/43 ist im Bebauungsplan bislang als Grünfläche planungsrechtlich gesichert, welche ursprünglich als Bestandteil einer linearen Grünvernetzung innerhalb des Siedlungsgebietes gedacht war. Zwischenzeitlich wurden aber auch das „Schwesterngrundstück“ im Osten und Westen, für eine bauliche Entwicklung herangezogen, so dass die Funktion einer innerörtlichen Grünvernetzung nicht mehr gegeben ist.
Nachdem im Gemeindegebiet nach wie vor eine hohe Nachfrage nach Wohnbauparzellen, insbesondere nach kleinen Grundstücken gegeben ist, soll das Grundstück Flur Nr. 403/43 für eine maßvolle innerörtliche Nachverdichtung der Wohnbebauung herangezogen werden. Zur planungsrechtlichen Sicherung dieser maßvollen wohnbaulichen Nachverdichtung muss der Bebauungsplan Nr. 4 „Echinger Wegäcker“ im betreffenden Bereich geändert werden (2. Änderung).
Auch nach Rücksprache mit dem Landratsamt handelt es sich um eine sinnvolle Nachverdichtung. Hinzu kommt, dass im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans einige Baukörper auf ähnlich großen oder sogar kleineren Grundstücken stehen.
Möglich wäre auf der Parzelle die Realisierung eines kleineren klassischen Einfamilienhauses ODER zweier sog. Tiny-Häuser.
Variante 1
Variante 2
Variante 3
Für das Verfahren zur Bebauungsplanänderung wird davon ausgegangen, dass dieses im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden kann. Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von der Erstellung eines eigenständigen Umweltberichtes nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. Auch die Vorschriften über die Überwachung (gemäß § 4 c BauGB, „Monitoring“) sind nicht anzuwenden.
Das Planungsbüro hat zwischenzeitlich in Abstimmung mit der Verwaltung die Entwurfsunterlagen (Planzeichnung, Textteil und Begründung) zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Echinger Wegäcker“ inhaltlich ausgearbeitet. Dieser Entwurf muss nun vom Gemeinderat gebilligt werden, um im Anschluss daran die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB nach den gesetzlichen Vorgaben (jeweils in Verbindung mit § 13a BauGB) zum Entwurf der Bebauungsplanänderung durchführen zu können. Im Rahmen dieser Verfahren können von der Öffentlichkeit und den beteiligten Fachbehörden und Nachbargemeinden Stellungnahmen zu den Inhalten des Bebauungsplanes vorgebracht werden, die der Gemeinderat im weiteren Verfahren dann behandeln und entsprechend würdigen muss. Diese Verfahrensschritte werden von der Verwaltung in Zusammenarbeit mit dem beauftragten Planungsbüro durchgeführt.
Unabhängig vom Bauleitverfahren hat der Bürgermeister – wie vom Gemeinderat erbeten – Kontakt mit den beiden angrenzen Grundstückseigentümern aufgenommen.
Haushaltsrechtliche Auswirkungen:
Planungskosten i. H. v. ~ 5 TEUR.
Beschlussvorschlag:
1. Der Gemeinderat beschließt den rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 4 „Echinger Wegäcker“ im Bereich der Grundstücke Flur Nrn. 403/42 und 403/43 sowie einer Teilfläche des Grundstückes Flur Nr. 403/85 (Karwendelstraße), jeweils Gemarkung Türkenfeld, unmittelbar nördlich / westlich des Kreuzungsbereiches der Karwendelstraße mit der Gollenbergstraße zu ändern und leitet hierfür das Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 ein. Der Änderungsbeschluss sowie die Durchführung des Änderungsverfahrens im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB sind gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
2. Der Gemeinderat billigt den Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 „Echinger Wegäcker“, bestehend aus der Planzeichnung mit Satzungstext (Teil A) und der Begründung (Teil B), jeweils in der Fassung vom 09.04.2025.
3. Zum Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Echinger Wegäcker“ ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB), insbesondere die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, jeweils in Verbindung mit § 13a BauGB