Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, Umgang mit dem sog. "Leistungsentgelt" / hier: Fortschreibung des Grundsatzbeschlusses aufgrund geänderter rechtlicher Rahmenbedingungen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 30.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 09.12.2020 beschließend 7
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 13.10.2021 ö beschließend 5
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 30.03.2022 ö beschließend 5

Pressetaugliche Texte

Weitere Beschlüsse in dieser Sache: U. A. GR-Beschluss vom 13.10.2021


Hintergrund: 
Mit Inkrafttreten des „Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst – TVöD“ vereinbarten die Tarifparteien die Einführung leistungsorientierter Entgeltbestandteile ab dem 01.01.2007. 
Das Leistungsentgelt ist in § 18 TVöD abschließend tarifvertraglich geregelt. Ziel des Leistungsentgelts ist eine Verbesserung der öffentlichen Dienstleistungen und eine Stärkung der Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz. 

Für die Beschäftigten der Gemeinde Türkenfeld wird seit Einführung dieser leistungsorientierten Bezahlung das errechnete Gesamtvolumen nach dem „Gießkannenprinzip“ gleichmäßig ausgeschüttet. 

Problemstellung:
Kommunen, die nach dem „Gießkannenprinzip“ agiert haben, wurden in der Vergangenheit regelm. im Rahmen von (überörtlichen) Rechnungsprüfung, etc. angemahnt, das Verfahren zu ändern und gem. der tariflichen Vereinbarung zu agieren.

Mit dem Beschluss vom 13.10.2021 sollte die bisherige Praxis „Auszahlung des Gesamtvolumens nach dem Gießkannenprinzip“ gemäß der Änderungsvereinbarung Nr. 15 zum TVöD legalisiert werden. 

Wie sich nun nach eingehender Prüfung und Rücksprache mit der Kommunalaufsicht herausstellte, führt die im Beschluss genannte Vorschrift „§ 18 a TVöD“ nicht zu dem gewünschten Ergebnis der Legalisierung des „Gießkannenprinzips“. Der neu eingeführte § 18a stellt lediglich eine Alternative zum bisherigen Leistungsentgelt dar.
Da die Gemeinde Türkenfeld seit Einführung im Jahr 2007 das Leistungsentgelt pauschal, nach dem Gießkannenprinzip, ausgezahlt hat, greift hier für die Legalisierung eine andere Regelung (Protokollerklärung Nr. 2 zu § 18 Abs. 6 TVöD).

Protokollerklärung zu Absatz 6:
1.        Besteht in einer Dienststelle/in einem Unternehmen kein Personal- oder Betriebsrat, hat der Dienststellenleiter/Arbeitgeber die jährliche Ausschüttung der Leistungsentgelte im Umfang des Vomhundertsatzes der Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 4 sicherzustellen, solange eine Kommission im Sinne des Absatzes 7 nicht besteht.
2.        Zwischen 2007 und dem 25. Oktober 2020 bereits vereinbarte Betriebs- und Dienstvereinbarungen mit pauschaler oder undifferenzierter Verteilung gelten als vereinbar mit der Zielsetzung des Absatzes 1. Für die betriebliche Praxis von Arbeitgebern, in deren Betrieb/in deren Dienststelle keine Betriebs- oder Dienstvereinbarung besteht, gilt Satz 1 entsprechend.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt, den Beschluss vom 13.10.2021 „Umwidmung des Leistungsentgelts im Sinne des § 18a Abs. 1 TVöD“ aufzuheben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt, dass das Leistungsentgelt für die Beschäftigten weiterhin pauschal nach dem „Gießkannenprinzip“ zur Auszahlung kommt und inhaltlich die Protokollerklärung Nr. 2 zu § 18 Abs. 6 TVöD umgesetzt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.05.2022 12:15 Uhr