Entschädigung für die Wahlhelfer zur Landtags- und Bezirkswahl
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 08.08.2018
Beratungsreihenfolge
Pressetaugliche Texte
Nach § 9 Abs. 2 LWO (Landeswahlordnung) kann die Gemeinde eine angemessene Entschädigung für das Wahlehrenamt gewähren.
Abweichend von Art. 20 a GO (Gemeindeordnung) ist für die Entschädigungsregelung keine Satzung erforderlich, es genügt ein einfacher Beschluss des Gemeinderates.
Bei der letzten Landtagswahl im Jahr 2013 wurden für die Wahlvorsteher, den Stellvertretern und den MitarbeiterInnen in der Wahlzentrale 60,00 € vergütet, für die Schriftführer, Beisitzer und Wahlhelfer, sofern sie während des Tages und zur Auszählung eingesetzt wurden 40,00 €.
Der komplette Briefwahlvorstand erhielt ebenfalls 40,00 €.
Von der Verwaltung wird vorgeschlagen die Entschädigung in gleicher Höhe wieder festzusetzen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt folgende Entschädigungen für
Wahlzentrale, Wahlvorsteher und Stellvertreter 60,00 €
Schriftführer, Beisitzer und Wahlhelfer 40,00 €
kompletten Briefwahlvorstand 40,00 €
Weiter werden Brotzeit und Getränke zur Verfügung gestellt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
Datenstand vom 18.09.2018 09:39 Uhr