Bauantrag, Errichtung einer Arbeiterwohnung in einem Betriebsleiterwohnhaus mit betrieblichen Funktionsräumen und Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 721/1 Gemarkung Türkenfeld
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 06.11.2019
Beratungsreihenfolge
Pressetaugliche Texte
Die Errichtung des Betriebsleiterwohnhauses (erste Wohneinheit) wurde mit Bescheid vom 16.09.2014 genehmigt. Bei der Bauausführung wurde von den genehmigten Plänen abgewichen. Es wurde eine weitere Wohnung (Betriebsleiterwohnung/ Ferienwohnung – zweite Wohneinheit) im Keller errichtet. Im Rahmen der 2. Tektur wurde festgestellt, dass der Antrag wegen der Kellerwohnung nicht genehmigungsfähig ist. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat in einer Stellungnahme vom 25.08.2016 zur Errichtung einer zusätzlichen Wohneinheit im Kellergeschoss klargestellt, dass für den landwirtschaftlichen Betrieb lediglich die Errichtung einer Wohneinheit eine dienende Funktion hat. Eine Privilegierung lag somit nicht vor.
Der Antragsteller plant nun die Erweiterung seines Betriebes. Hierzu liegt bereits eine Baugenehmigung vom 02.07.2013 sowie ein Verlängerungsantrag vor. Der Bauherr wollte dem Landratsamt jedoch einen Bauzeitenplan vorlegen aus dem hervorgeht, dass die Bauarbeiten nicht länger als 4 Jahre unterbrochen waren. Zu diesem Vorhaben werden derzeit vom Landratsamt noch Unterlagen nachgefordert. Die Genehmigungsfähigkeit wird geprüft.
Durch die Vergrößerung des Betriebes könnte sich eine Privilegierung für die Arbeiterwohnung ergeben. Dies wird das Landratsamt im Verfahren zur Erteilung der Baugenehmigung prüfen. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird im Rahmen der Fachstellenbeteiligung die Privilegierung des Vorhabens prüfen.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauantrag Errichtung einer Arbeiterwohnung in einem Betriebsleiterwohnhaus auf dem Grundstück Fl. Nr. 721/1 Gemarkung Türkenfeld wird nicht erteilt. Das gemeindliche Einvernehmen wird gem. § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB abgelehnt, da das Vorhaben § 35 BauGB widerspricht. Die Privilegierung des Vorhabens ist nicht gegeben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Datenstand vom 17.12.2019 12:55 Uhr