Erstattung von Elternbeiträgen in den Kindergärten bzw. der Kinderkrippe während des sog. "Lockdowns"


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates- (u. A. HH-Vorbesprechung), 10.02.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates- (u. A. HH-Vorbesprechung) 10.02.2021 ö beschließend 7

Pressetaugliche Texte

Wie dem Gemeinderat berichtet, sollte vor einer Entscheidung über die Erstattung von Elterngebühren im Umfeld KiTas die Einigung zwischen Bayerischer Staatsregierung und den kommunalen Spitzenverbänden abgewartet werden. Diese Einigung wurde am 26.01.2021 kommuniziert und sieht wie folgt aus (Auszug aus der entsprechenden Mitteilung):

Beitragsersatz für die Monate Januar 2021 und Februar 2021

Die Bayerische Staatsregierung hat am 26. Januar 2021 entschieden, Eltern und Kindertageseinrichtungen bzw. Kindertagespflegestellen wie schon in den Monaten April, Mai und Juni 2020 pauschal bei den Elternbeiträgen zu entlasten.
Um den Aufwand für Träger und Einrichtungen so gering wie möglich zu halten, orientiert sich der Beitragsersatz an dem bereits bekannten Verfahren der Monate April bis Juni 2020. Zur Umsetzung wird, wie im letzten Jahr, eine Förderrichtlinie veröffentlicht. In Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden übernehmen die Kommunen 30 Prozent der im Folgenden dargestellten Beträge.
Folgende Eckpunkte sind vorgesehen:
Der Beitragsersatz gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 für die Monate Januar 2021 und Februar 2021 und ist ein Angebot an die Träger der Kindertagesbetreuung.
Der Beitragsersatz beträgt für
  • Krippenkinder: 300 Euro, davon trägt der Freistaat 240 Euro.
  • Kindergartenkinder: 50 Euro (zusätzlich zum Beitragszuschuss in Höhe von 100 Euro), d.h. Entlastung um 150 Euro, davon trägt der Freistaat neben dem Beitragszuschuss in Höhe von 100 Euro weitere 35 Euro.
  • Schulkinder: 100 Euro, davon trägt der Freistaat 70 Euro.
  • Kinder in Kindertagespflegestelle: 200 Euro, davon trägt der Freistaat 140 Euro.
Kindergartenkinder sind die Kinder, für die auch der Beitragszuschuss in Höhe von 100 Euro pro Monat für die Kindergartenzeit gemäß Art. 23 Abs. 3 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) gezahlt wird. Alle jüngeren Kinder gelten im Rahmen des Beitragsersatzes als Krippenkinder. Ab dem Zeitpunkt der Einschulung ist ein Kind ein Schulkind.
Der Beitragsersatz hat folgende Voraussetzungen:
  • Die Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflegestelle wird nach dem BayKiBiG gefördert.
  • Es wurden für Kinder, die die Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflegestelle an nicht mehr als fünf Tagen (Bagatellregelung) im betreffenden Monat besucht haben, tatsächlich keine Elternbeiträge erhoben. Wenn die Elternbeiträge bereits erhoben wurden, so werden diese bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt vollständig zurückerstattet. Mit dem Einverständnis der Eltern kann auch eine Verrechnung stattfinden.
  • Entscheidet sich ein Träger bzw. eine Kindertagespflegestelle dazu, am Beitragsersatz teilzunehmen, so muss dies für alle Kinder gelten, die im jeweiligen Monat an nicht mehr als fünf Tagen betreut wurden. Ein Träger bzw. eine Kindertagespflegestelle kann sich nicht dafür entscheiden, den Beitragsersatz nur für einzelne Kinder oder einzelne Altersgruppen zu beantragen.
  • Um die Abrechnung möglichst unbürokratisch gestalten zu können, wird die kommunale Mitfinanzierung keine formelle Fördervoraussetzung für den staatlichen Beitragsersatz sein. Dies ermöglicht in jeder Kommune vor Ort eine flexible Umsetzung der mit den Kommunalen Spitzenverbänden vereinbarten kommunalen Mitfinanzierung.
Wenn ein Kind im betreffenden Monat an mehr als fünf Tagen betreut wurde, leistet der Freistaat für dieses Kind im jeweiligen Kalendermonat keinen Beitragsersatz. Wie sich die teilweise Inanspruchnahme der Notbetreuung an mehr als fünf Tagen auf die Elternbeiträge auswirkt, richtet sich nach dem jeweiligen Betreuungsvertrag bzw. der jeweiligen kommunalen Satzung.

Zwischenzeitlich hat mit den anderen Bürgermeistern des Landkreises eine Abstimmung zu diesem Thema stattgefunden. Die breite Mehrheit der Kommunen wird wie folgt vorgehen. Insofern schlägt die Verwaltung dem Gemeinderat vor, die nachfolgende Kompromiss-Linie auch für Türkenfeld zu übernehmen.  
  • Für die Monate Januar und Februar 2021 werden nur für diejenigen Tage Elterngebühren erhoben, an denen ein Kind eine Einrichtung auch tatsächlich besucht hat. Je nicht in Anspruch genommenem Betreuungstag beträgt die pauschalierte Erstattung folglich 1/20 der regulären Monatsgebühr. Eine stundengenaue Abrechnung erfolgt nicht.  
  • Ein Beitragsersatz für die Anfangszeit des „Winter-Lockdowns“ (= Weihnachtsferien 2020 bzw. die Tage davor bis einschl. 31.12.2020) erfolgt nicht. Diese Zeit ist ausdrücklich ausgenommen von der staatlichen Kompensationsregelung.  Als weitere Begründung ist anzuführen, dass die Gemeinde Türkenfeld im 1. Lockdown und den Folgemonaten kulante Regelungen bzgl. der Gebühren-Erstattungen angewandt hat. Im Sinne einer finanziellen Lastenteilung erscheint dieses Vorgehen fair. Hinzu kommt, dass in diesen Zeitraum anteilig auch die ohnehin betreuungsseitig wenig in Anspruch genommenen Weihnachtsferien gefallen wären (für die auch keine eine anteilige Beitragserstattung stattgefunden hätte).


Nachrichtlich:
Die Januar-Beiträge wurden regulär eingezogen; im Februar wurden ALLE Elternbeiträge ausgesetzt (= nicht eingezogen). Für März ist – vorausgesetzt die aktuelle Pandemie-Lage hat sich entspannt – eine Sammelabrechnung geplant.



Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt:

  • Für die Monate Januar und Februar 2021 werden nur für diejenigen Tage Elterngebühren erhoben, an denen ein Kind eine Einrichtung auch tatsächlich besucht hat. Je nicht in Anspruch genommenem Betreuungstag beträgt die pauschalierte Erstattung folglich 1/20 der regulären Monatsgebühr. Eine stundengenaue Abrechnung erfolgt nicht.  
  • Ein Beitragsersatz für die Anfangszeit des „Winter-Lockdowns“ (= Weihnachtsferien 2020 bzw. die Tage davor bis einschl. 31.12.2020) erfolgt nicht. Diese Zeit ist ausdrücklich ausgenommen von der staatlichen Kompensationsregelung.  Als weitere Begründung ist anzuführen, dass die Gemeinde Türkenfeld im 1. Lockdown und den Folgemonaten kulante Regelungen bzgl. der Gebühren-Erstattungen angewandt hat. Im Sinne einer finanziellen Lastenteilung erscheint dieses Vorgehen fair. Hinzu kommt, dass in diesen Zeitraum anteilig auch die ohnehin betreuungsseitig wenig in Anspruch genommenen Weihnachtsferien gefallen wären (für die auch keine eine anteilige Beitragserstattung stattgefunden hätte).

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt:

  • Für die Monate Januar und Februar 2021 werden nur für diejenigen Tage Elterngebühren erhoben, an denen ein Kind eine Einrichtung auch tatsächlich besucht hat. Je nicht in Anspruch genommenem Betreuungstag beträgt die pauschalierte Erstattung folglich 1/20 der regulären Monatsgebühr. Eine stundengenaue Abrechnung erfolgt nicht.  
  • Ein Beitragsersatz für die Anfangszeit des „Winter-Lockdowns“ (= Weihnachtsferien 2020 bzw. die Tage davor bis einschl. 31.12.2020) erfolgt nicht. Diese Zeit ist ausdrücklich ausgenommen von der staatlichen Kompensationsregelung.  Als weitere Begründung ist anzuführen, dass die Gemeinde Türkenfeld im 1. Lockdown und den Folgemonaten kulante Regelungen bzgl. der Gebühren-Erstattungen angewandt hat. Im Sinne einer finanziellen Lastenteilung erscheint dieses Vorgehen fair. Hinzu kommt, dass in diesen Zeitraum anteilig auch die ohnehin betreuungsseitig wenig in Anspruch genommenen Weihnachtsferien gefallen wären (für die auch keine eine anteilige Beitragserstattung stattgefunden hätte).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.02.2021 16:20 Uhr