Der Gemeinderat hat sich zuletzt in seiner Sitzung am 28.07.2021 mit dem Sachverhalt befasst und einstimmig folgende Beschlüsse gefasst:
- Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld nimmt vom Verfahren nach § 3 Abs. 1, Beteiligung der Öffentlichkeit, und § 4 Abs. 1 BauGB, Beteiligung der Behörden, Kenntnis.
- Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld hat die eingegangenen Stellungnahmen beschlussmäßig geprüft und alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen. Ein neues Planungskonzept wurde erarbeitet.
- Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld billigt den Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung in der Fassung vom 28.07.2021.
- Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit, und § 4 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Behörden, durchzuführen.
Der Beschlussfassung am 28.07.2021 vorausgegangen war die Klärung aller offenen Punkte. In div. Gesprächen und Schriftwechseln mit dem Landratsamt, dem Antragsteller sowie den seit Januar 2021 neu hinzugezogenen Kolleginnen des Planungsverbandes (Bauer, Gessl) konnten nach Meinung der Verwaltung Lösungen gefunden werden, die den Ansprüchen an eine nachhaltige Planung genügen. So wurde z. B. ein städtebauliches Konzept für den Gesamtbereich angefertigt. Auch die Parzellierung bzw. Positionierung der Baukörper auf dem Areal „Stangl“ wurde grundlegend überarbeitet und mit konkreten Festsetzungen versehen.
Wie vom Gemeinderat beauftragt, hat die Gemeindeverwaltung in enger Zusammenarbeit mit dem Planungsverband das Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit, und § 4 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Behörden, durchgeführt. Die Ergebnisse des Verfahrens inkl. entsprechender Beschlussvorschläge sind Gegenstand dieser Sitzungsvorlage.
Zur Sicherung der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen (= auf Kosten und in Verantwortung des Antragstellers) hat die Verwaltung in Abstimmung mit dem Planungsverband sowie dem Landratsamt einen Vertragsentwurf erarbeitet. Bürgermeister und Verwaltung werden darauf achten, dass eine von beiden Seiten (= Gemeinde & Zuständigem für die Ausgleichsmaßnahme; Hr. Stangl) unterzeichnete Vertragsvereinbarung VOR Bekanntmachung des Bebauungsplans vorliegt. So können alle Ansprüche i. B. auf Ausgleichsmaßnahmen gesichert werden.
Das Landratsamt rät darüber hinaus dazu, eine in der Vergangenheit einmal erlassene Ortsabrundungssatzung für einen Teilbereich der vom Bebauungsplan adressierten Fläche außer Kraft zu setzen, nachdem diese keine Relevanz mehr besitzt bzw. „überholt“ wird durch den Bebauungsplan. Dieses Verfahren soll in einer der nächsten Sitzungen gestartet werden.
Bürgermeister und Verwaltung danken an dieser Stelle ausdrücklich den Beteiligten, insb. den zuständigen Stellen im Landratsamt sowie dem Planungsverband für die konstruktive Zusammenarbeit. Eine positive Beschlussfassung des vorausgesetzt, geht damit ein langwieriges Bauleitverfahren zu Ende und kann zu einem – nach meiner der Verwaltung – guten Abschluss gebracht werden.
Zur besseren Lesbarkeit werden die Einzel-Abwägungsbeschlüsse wieder grau unterlegt.
***
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
in der Zeit vom 24.08.2021 bis zum 28.09.2021.
- Zur Stellungnahme aufgeforderte Behörden und Träger öffentlicher Belange,
Eingang und Art der Stellungnahme
Träger öffentlicher Belange / Verbände, Vereine etc.
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Nr.
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Name/ Bezeichnung
|
Art der Stellungnahme
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Datum
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1
|
Regierung von Oberbayern - Landesplanung
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Keine Anregungen
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20.08.2021
|
2
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Regierung von Oberbayern - Brandschutz
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Keine Anregungen
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24.08.2021
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3
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Regionaler Planungsverband München
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Keine Anregungen
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23.08.2021
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4
|
Kreisbrandinspektion des Landkreises Fürstenfeldbruck
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Keine Stellungnahme
|
|
5
|
Kreisheimatpfleger für den Landkreis Fürstenfeldbruck
|
Keine Stellungnahme
|
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6a
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Landratsamt Fürstenfeldbruck – Referat 21
|
Anregungen
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28.09.2021
|
6b
|
Landratsamt Fürstenfeldbruck – Untere Naturschutzbehörde
|
Anregungen
|
28.09.2021
|
6c
|
Landratsamt Fürstenfeldbruck – Immissionsschutzbehörde
|
Anregungen
|
28.09.2021
|
6d
|
Landratsamt Fürstenfeldbruck – Kreisstraßenverwaltung
|
Keine Anregungen
|
28.09.2021
|
6e
|
Landratsamt Fürstenfeldbruck – Abfallrecht
|
Anregungen
|
28.09.2021
|
6f
|
Landratsamt Fürstenfeldbruck – Wasserrecht
|
Anregungen
|
28.09.2021
|
6g
|
Landratsamt Fürstenfeldbruck – Straßenverkehrsamt
|
Anregungen
|
28.09.2021
|
6h
|
Landratsamt Fürstenfeldbruck – ÖPNV
|
Anregungen
|
28.09.2021
|
7
|
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
|
Keine Stellungnahme
|
|
8
|
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
|
Anregungen
|
13.09.2021
|
9
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Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
|
Keine Stellungnahme
|
|
10
|
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege – Referat B Q
|
Keine Stellungnahme
|
|
11
|
Deutsche Bahn AG – DB Immobilien
|
Keine Stellungnahme
|
|
12
|
Deutsche Flugsicherung
|
Keine Stellungnahme
|
|
13
|
Eisenbahnbundesamt
|
Keine Anregungen
|
16.09.2021
|
14
|
Staatliches Bauamt Freising
|
Keine Stellungnahme
|
|
15
|
Staatliches Schulamt Fürstenfeldbruck
|
Keine Stellungnahme
|
|
16
|
Wasserwirtschaftsamt München
|
Anregungen
|
10.09.2021
|
17
|
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
|
Keine Anregungen
|
17.08.2021
|
18
|
Bayerischer Bauernverband
|
Keine Stellungnahme
|
|
19
|
Handwerkskammer für München und Oberbayern
|
Keine Stellungnahme
|
|
20
|
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
|
Keine Anregungen
|
21.09.2021
|
21
|
Immobilien Freistaat Bayern
|
Keine Stellungnahme
|
|
22
|
Kreishandwerkerschaft Fürstenfeldbruck
|
Keine Stellungnahme
|
|
23
|
Gemeinde Eching am Ammersee
|
Keine Anregungen
|
29.09.2021
|
24
|
Gemeinde Eresing
|
Keine Stellungnahme
|
|
25
|
Gemeinde Geltendorf
|
Keine Anregungen
|
06.09.2021
|
26
|
Gemeinde Greifenberg
|
Keine Stellungnahme
|
|
27
|
Gemeinde Kottgeisering
|
Keine Stellungnahme
|
|
28
|
Gemeinde Moorenweis
|
Keine Stellungnahme
|
|
29
|
Bund Naturschutz in Bayern e.V.
|
Keine Stellungnahme
|
|
30
|
Landesbund für Vogelschutz
|
Keine Stellungnahme
|
|
31
|
Landesfischereiverband Bayern e.V.
|
Keine Stellungnahme
|
|
32
|
Abwasserzweckverband Obere Amper
|
Keine Stellungnahme
|
|
33
|
bayernets GmbH
|
Keine Anregungen
|
18.08.2021
|
34
|
Bayernwerk AG
|
Keine Stellungnahme
|
|
35
|
Deutsche Telekom Technik GmbH
|
Keine Anregungen
|
29.09.2021
|
36
|
Erdgas Südbayern GmbH
|
Keine Stellungnahme
|
|
37
|
Kabel Deutschland GmbH
|
Keine Stellungnahme
|
|
38
|
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH
|
Keine Stellungnahme
|
|
39
|
O2 Germany GmbH & Co.
|
Keine Stellungnahme
|
|
40
|
Stadtwerke Fürstenfeldbruck
|
Keine Stellungnahme
|
|
41
|
Telefónica Germany GmbH & Co. KG
|
Keine Anregungen
|
14.09.2021
|
42
|
Vodafone D2 GmbH
|
Keine Stellungnahme
|
|
43
|
Bistum Augsburg – Bischöfliche Finanzkammer
|
Anregungen
|
26.08.2021
|
44
|
Evang.-luth. Kirchengemeindeamt München
|
Keine Stellungnahme
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Öffentlichkeit
|
|
keine
|
|
|
- Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange ohne Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen
Folgende Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden haben keine Bedenken gegen den Bebauungsplan erhoben bzw. ihr Einverständnis mit der Planung erklärt oder mitgeteilt, dass sie von der Planung nicht berührt sind.
Nr.
|
Name/ Bezeichnung
|
Art der Stellungnahme
|
Datum
|
1
|
Regierung von Oberbayern - Landesplanung
|
Keine Anregungen
|
20.08.2021
|
2
|
Regierung von Oberbayern - Brandschutz
|
Keine Anregungen
|
24.08.2021
|
3
|
Regionaler Planungsverband München
|
Keine Anregungen
|
23.08.2021
|
6d
|
Landratsamt Fürstenfeldbruck – Kreisstraßenverwaltung
|
Keine Anregungen
|
28.09.2021
|
13
|
Eisenbahnbundesamt
|
Keine Anregungen
|
16.09.2021
|
17
|
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
|
Keine Anregungen
|
17.08.2021
|
20
|
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
|
Keine Anregungen
|
21.09.2021
|
23
|
Gemeinde Eching am Ammersee
|
Keine Anregungen
|
29.09.2021
|
25
|
Gemeinde Geltendorf
|
Keine Anregungen
|
06.09.2021
|
33
|
bayernets GmbH
|
Keine Anregungen
|
18.08.2021
|
35
|
Deutsche Telekom Technik GmbH
|
Keine Anregungen
|
29.09.2021
|
41
|
Telefónica Germany GmbH & Co. KG
|
Keine Anregungen
|
14.09.2021
|
Beschlussvorschlag Nr. 1
Der Gemeinderat Türkenfeld nimmt zur Kenntnis, dass o. g. Träger öffentlicher Belange keine Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweise zur gegenständlichen Planung vorzubringen haben bzw. deren Belange durch die gegenständliche Planung nicht berührt sind.
Abstimmung zu Nr. 1: dafür ….. / dagegen …..
- Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange mit Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen
6a Landratsamt Fürstenfeldbruck - Referat 21 Räumliche Planung und Entwicklung, Schreiben vom 28.09.2021
Geltungsbereich
Das Plangebiet befindet sich am nordöstlichen Siedlungsrand der Gemeinde Türkenfeld. Es grenzt im Westen an ein bestehendes Mischgebiet und im Süden an ein allgemeines Wohngebiet an. Nördlich und östlich des Plangebietes befinden sich Flächen für die Landwirtschaft.
Ortsplanung
Aus ortsplanerischer Sicht bestehen gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „Mischgebiet Stangl“ keine grundsätzlichen Bedenken mehr.
Festsetzungen durch Planzeichnung, Planzeichen und Text
Planzeichnung:
Die rechtskräftige Ortsabrundungssatzung „FlNr. 718/1 und ein Teilbereich aus FlNr. 718, Nähe Moorenweiser Straße“ wird, entgegen der bisherigen Planung, durch den o.g. Bebauungsplan nur teilweise ersetzt und bleibt für den restlichen nördlichen Bereich weiterhin bestehen. Es wird empfohlen, die Ortsabrundungssatzung aufzuheben, um eine weitere Lagernutzung außerhalb der nördlichen Eingrünung zu verhindern.
Abwägungs- und Beschlussvorschlag Nr. 2
Die nach neuem Bebauungsplan zulässigen Nutzungen sollen künftig ausschließlich innerhalb vorgesehenen Geltungsbereich verortet werden. Eine Lagernutzung außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist langfristig nicht mehr vorgesehen. Die Ortsabrundungssatzung soll daher aufgehoben werden. Die Gemeinde veranlasst das Aufhebungsverfahren.
Abstimmung zu Nr. 2: dafür ….. / dagegen …..
Die Baugrenzen sowie die Flächen für Garagen und Stellplätze sollten vollständig vermaßt und mit Bezug auf die Grundstücksgrenzen eingemaßt werden.
Abwägungs- und Beschlussvorschlag Nr. 3
Die Planzeichnung wird überprüft und die Bemaßung für Garagen und Stellplätze bei Bedarf redaktionell ergänzt.
Abstimmung zu Nr. 3: dafür ….. / dagegen …..
Aus den in der Planzeichnung dargestellten Flächen zur Bepflanzung (siehe A 8.3 und A 8.4) geht nicht hervor, ob es sich dabei um private (siehe A. 8.1) oder öffentliche Grünflächen handelt. Die Flächen sollten farblich unterlegt werden. Die aktuellen Eigentumsverhältnisse sind hierfür nicht maßgeblich.
Abwägungs- und Beschlussvorschlag Nr. 4
Die mit dem Planzeichen 13.2.2 der Planzeichenverordnung umgrenzten Flächen sind dem Bauland zugeordnet. Es erfolgt keine Festsetzung als Grünfläche, da sich hierdurch die mögliche Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl durch die in § 19 Abs. 4 BauNVO Nr. 1-3 genannten Anlagen ändern würde. Eine Planänderung ist damit nicht veranlasst.
Abstimmung zu Nr. 4: dafür ….. / dagegen …..
Planzeichen und Text:
Zu A 3.5:
Die Regelung ist bezogen auf die hofseitige Gebäudelängsseite in Bereich 6 unklar.
Abwägungs- und Beschlussvorschlag Nr. 5
Die Stellungnahme wird berücksichtigt, die Festsetzung 3.5 wird zur Konkretisierung redaktionell geändert in:
„Für die Bereiche 3 und 4 ist eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch Vordächer und Verlängerungen des Hauptdachs an der hofseitigen Gebäudelängsseite bis zu einer maximalen Ausladung von 2,50 m zulässig. Für den Bereich 6 gilt dies nur für den östlichen hofseitigen Bereich.“
Abstimmung zu Nr. 5: dafür ….. / dagegen …..
Zu A 3.11:
Die festgesetzten Höhenkoten NHN können ohne Bezug zum natürlichen Gelände nicht beurteilt werden.
Für den Bauvollzug sind Höhenbezugspunkte NHN nur bedingt geeignet, der Grund für deren Festsetzung erschließt sich leider nicht. Das natürliche Gelände als üblicher unterer Bezugspunkt für die Höhenfestsetzungen (A 3.8 ff.) wäre vollkommen ausreichend und für den Vollzug auch geeigneter.
Wir weisen darauf hin, dass es sich bei den festgesetzten Wandhöhen um die städtebaulich wirksamen Wandhöhen handeln soll.
Ergänzende Mail vom LRA vom 22.10.2021:
Bezugspunkt Wandhöhe: Wir weisen darauf hin, dass die festgesetzten Wandhöhen die städtebaulich wirksamen Wandhöhen berücksichtigen sollten. Aus unserer Sicht ist es deshalb notwendig, sowohl das natürliche Gelände als auch das geplante/neue Gelände im Plan festzusetzen. Da sich die Höhenkoten auf den jeweils gesamten Bauraum beziehen und sich die Bauräume insgesamt auf bewegtem Gelände befinden, kann mit den aktuellen Festsetzungen in der Planzeichnung nicht generell verhindert werden, dass die städtebaulich wirksamen Wandhöhen die maximal zulässigen Wandhöhen überschreiten.
Abwägungs- und Beschlussvorschlag Nr. 6
Hierzu ist nach Einschätzung der Gemeinde in der Begründung ausreichend erläutert, wie diese Bezugspunkte zustande kommen. Diese orientieren sich am natürlichen Gelände (es liegt eine Vermessung vor) sowie am Wunsch des Vorhabenträgers, die Hoffläche zu nivellieren und in Teilbereichen anzuheben. Durch die Festsetzung A.8.11 sind Abgrabungen und Aufschüttungen gegenüber dem bestehenden Gelände um bis zu 1,0 m zulässig. Damit kann das Gelände modelliert werden. Das natürliche Gelände ist darüber hinaus zum jetzigen Zeitpunkt ggf. nicht mehr einwandfrei festzustellen, da sich durch die vor Ort über die letzten Jahr stattgefundenen Baumaßnahmen bzw. Nutzungen evtl. bereits Änderungen zum natürlichen Gelände ergeben haben.
Die festgesetzten Höhenpunkte bestimmen somit als untere Bezugspunkte eindeutig, von wo aus zu messen ist. Bei Abgrabungen ist ggf. mit einer höheren Wirkung der Wandhöhe zu rechnen, bei Aufschüttungen jedoch durchaus auch mit niedrigeren.
Der Anregung wird deshalb nicht gefolgt, die Höhenpunkte bleiben wie bisher festgesetzt, es erfolgt keine Änderung der Planunterlagen.
Abstimmung zu Nr. 6: dafür ….. / dagegen …..
Zu A 4.5:
Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung von Baugrenzen und Wandhöhen bereits ein abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen geregelt ist.
Ergänzende Mail vom LRA vom 22.10.2021:
Abstandsflächen: Aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlen wir, eine entsprechende Festsetzung aufzunehmen bzw. die Festsetzung zu ergänzen.
Abwägungs- und Beschlussvorschlag Nr. 7
Es gilt grundsätzlich die BayBO respektive die von der Gemeinde erlassene Abstandsflächensatzung. Das ist das „Bauordnungsrecht“, von welchem lediglich in den Bereichen 6 und 7 abgewichen wird. Ein Verweis auf die geltende Abstandsflächensatzung ist rechtlich nicht erforderlich, trägt jedoch zur Klarstellung bei. Es wird daher unter C.Hinweise ein entsprechender Hinweis redaktionell ergänzt.
Abstimmung zu Nr. 7: dafür ….. / dagegen …..
Zu A 6.2:
Die Bandbreite der zulässigen Dachneigung (18-40°) lässt sich städtebaulich kaum begründen, die Festsetzung erscheint damit zu unbestimmt. Eine Abweichung von 5° sollte nicht überschritten werden. Auch die gleichzeitige Zulassung von asymmetrischen Satteldächern in den wesentlichen Bereichen schwächt die Bestimmtheit der Gestaltungsregeln.
Zu A 6.3:
Von der Zulässigkeit flachgeneigter Pultdächer für Hauptgebäude sollte aufgrund der umliegenden homogenen Bebauung dringend abgesehen werden. Bzgl. der Bandbreite der Dachneigung gilt Vorgenanntes (s. Zu A 6.2) sinngemäß.
Zu A 6.3.1:
Um ortsbilduntypische Dacheindeckungen zu vermeiden und dem Klimaschutz Rechnung zu tragen (Überhitzung der Dachlandschaft und Abstrahlung auf umliegende Flächen), sollte auch bei der Ausführung als Blechdach auf die Zulässigkeit grauer Dacheindeckung verzichtet werden.
Abwägungs- und Beschlussvorschlag A.6.2 und A.6.3 und A.6.3.1 Nr. 8:
Auch die Festsetzung der Dachneigung erfolgt in Abwägung zwischen dem Schutz des Ortsbildes und den betrieblichen Belangen.
Vorgaben zur baulichen Gestaltung schränken nur die Art und die Gestaltung der Bedachungen ein. So werden die Dachformen aus Rücksicht auf das städtebauliche Umfeld auf symmetrische Satteldächer und Pultdächer beschränkt. Davon abweichend ist nur im Baufenster Bereich 7 ausschließlich ein Pultdach zulässig, welches dem schmalen Bauraum Rechnung trägt. Letztere können vor allem für Gewerbebauten erforderlich werden. Von der symmetrischen Dachneigung weichen darüber hinaus die Bereiche 3, 4 und 6 ab: Hier ist ein asymmetrisches Satteldach mit einer Dachneigung von 18° - 40° zulässig. Die Asymmetrie tritt nach außen (zu den Nachbarn) hin nicht in Erscheinung, ist daher städtebaulich vertretbar.
Ortsbilduntypische Dacheindeckungen sollen vermieden werden, daher sind die Dachflächen mit nicht glasierten Dachsteinen oder Ziegeln im Farbton rot, rot-braun oder anthrazit festgesetzt. Aus betrieblichen Gründen sind z.T. Blechdeckungen erforderlich. Aus Gründen des Ortsbildes sind rot beschichtete Blechdächer nicht wünschenswert. Daher wird für Blechdeckungen das Farbspektrum auf grau beschränkt.
Abstimmung zu Nr. 8: dafür ….. / dagegen …..
Es erfolgt keine Änderung der Planunterlagen.
Begründung
Zu 2.2:
Satz 3 sollte gestrichen werden, da die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes bereits ge-nehmigt ist.
Abwägungs- und Beschlussvorschlag Nr. 9
Die Stellungnahme wird berücksichtigt, der Satz 3 wird gestrichen.
Abstimmung zu Nr. 9: dafür ….. / dagegen …..
Zu 4.4 Absatz 6:
Laut Festsetzung A 4.1 Satz 2 ist in den Bereichen 3 und 4 eine abweichende Bauweise zulässig. Die Begründung sollte entsprechend geändert werden.
Abwägungs- und Beschlussvorschlag Nr. 10
Die Stellungnahme wird berücksichtigt und die Begründung entsprechend ergänzt.
Abstimmung zu Nr. 10: dafür ….. / dagegen …..
6b Landratsamt Fürstenfeldbruck – Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 28.09.2021
Aus naturschutzfachlicher Sicht werden die Bedenken hinsichtlich einer qualitätvollen Eingrünung im Norden aufrechterhalten. Auch wenn es sich nicht um eine dauerhafte Ortsrandeingrünung handelt, ist der 3 m breite Grünstreifen eine der wenigen Festsetzungen zur Begrünung der Baugrundstücke. Leider halten die Baugrenzen nach wie vor keinen Abstand zum Grünstreifen ein.
Abwägungs- und Beschlussvorschlag Nr. 11
Sträucher können relativ nahe an das Gebäude gepflanzt werden. Vorstellbar sind auch Rankpflanzungen am Gebäude. Eine qualitätsvolle Bepflanzung und damit Eingrünung nach Norden hin ist daher auch mit der richtigen Wahl der Pflanzsorten zu gewährleisten.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Plandarstellung erfolgt nicht.
Abstimmung zu Nr. 11: dafür ….. / dagegen …..
6c Landratsamt Fürstenfeldbruck – Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 28.09.2021
Aus Sicht des Immissionsschutzes wird vorgeschlagen den Hinweis Nr. 12 wie folgt zu ändern: „Die geplante Bebauung wurde durch ein Gutachten des Büros ACCON GmbH (Fassung vom 18.10.2018 i. V. m. dem Ergänzungsschreiben vom 28.04.2021) auf ihre Verträglichkeit mit der umgebenden Bebauung hin geprüft. Im Ergebnis wurde festgestellt: „Die Prognose der Betriebsgeräusche hat ergeben, dass unter den getroffenen Annahmen eine Einhaltung der Anforderungen der TA Lärm gegeben ist. Die Ergebnisse des Gutachtens behalten weiter ihre Gültigkeit.“
Alternativ sollte erläutert werden, warum die Ergebnisse des Gutachtens – wie letzten Satz geschrieben – ihre Gültigkeit beibehalten.
Abwägungs- und Beschlussvorschlag Nr. 12
Die Stellungnahme wird berücksichtigt und der Hinweis Nr. 12 entsprechend redaktionell ergänzt.
Abstimmung zu Nr. 12: dafür ….. / dagegen …..
6f Landratsamt Fürstenfeldbruck – Wasserrecht, Schreiben vom 28.09.2021
Wasserrecht
Das Vorhaben liegt weder in einem Wasserschutzgebiet noch im vorläufig gesicherten oder festgesetzten Überschwemmungsgebiet.
Gemäß Nr. C 14 der Satzung muss die Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Bau-grundstück erfolgen. Insbesondere sei eine Geländeerhöhung im 1m-Bereich zu den Grund-stücksgrenzen hin damit unzulässig.
Ergänzend weisen wir auf folgendes hin:
Für die Versickerung nicht verunreinigten Niederschlagswassers gelten für Flächen bis 1.000 m² grundsätzlich die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) und die technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW).
Bei der Planung und Ausführung der Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen sind die Grundsätze der Regenwasserbewirtschaftung in Siedlungen gem. ATV-DVWK Merkblatt M 153 und A 138 zu beachten.
Abwägungs- und Beschlussvorschlag Nr. 13
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Der Hinweis Nr. 15 wird entsprechend redaktionell ergänzt.
Abstimmung zu Nr. 13: dafür ….. / dagegen …..
6f Landratsamt Fürstenfeldbruck – Abfallrecht, Schreiben vom 28.09.2021
Die im Landkreis Fürstenfeldbruck erfassten Altlastenflächen werden von oben genannter Bebauungsplanänderung nicht berührt. Von Seiten des Referates 24-1, Altlasten/staatl. Abfallrecht, werden deshalb keine Bedenken vorgebracht.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Erfassung der Altstandorte im Landkreis Fürstenfeldbruck noch nicht abgeschlossen ist.
Abwägungs- und Beschlussvorschlag Nr. 14
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, Änderungen sind nicht veranlasst.
Abstimmung zu Nr. 14: dafür ….. / dagegen …..
6g Landratsamt Fürstenfeldbruck – Straßenverkehrsamt, Schreiben vom 28.09.2021
Aus Sicht des Straßenverkehrsamtes bestehen gegen die o.g. Aufstellung des Bebauungsplanes keine Einwände.
Verkehrswegeplanung
Es bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen den Bebauungsplan „Mischgebiet Stangl“ in der Gemeinde Türkenfeld, wenn folgende Auflagen eingehalten werden:
Allgemeine Auflagen:
- Ev. Einfahrtstore müssen mindestens 5,0 m Abstand zur Grenze aufweisen.
- Es muss sichergestellt werden, dass die Zufahrt zur Kreisstraße auf den ersten 20m mindestens 6m breit ist.
Folgende Auflagen wurden bereits in der Satzung (Anm. Gemeinde: gemeint ist der Bebauungsplan) festgelegt:
- Ausreichende Sichtdreiecke auf die Kreisstraße müssen freigehalten werden. Auf die Kreisstraße muss ein Sichtdreieck nach RASt freigehalten werden, in dem keine Bebauung, Mülltonnenhäuschen, Zäune oder Bepflanzung über 0,8m Höhe zulässig sind. Wichtig ist das Sichtdreieck vor allem auch, weil die Kreisstraße in diesem Bereich auch Teil des landkreisweiten Radwegenetzes ist und daher stark durch Radfahrer befahren wird.
- Die Oberflächenwässer der Zufahrt dürfen nicht über die Kreisstraße abgeführt werden.
- Bei Arbeiten am Fahrbahnrand der Kreisstraße ist vorab der Kreisbauhof unter 08141/5197000 zu verständigen.
Abwägungs- und Beschlussvorschlag Nr. 15
Der Hinweis auf den notwendigen Abstand der Einfahrtstore ist unter C.16 bereits enthalten.
Der Bereich zwischen den Stellplätzen und dem Bauraum Bereich 5 ist auf den ersten 20 m mind. 8 m breit, so dass die Anforderung von mind. 6,0 m auf den ersten 20 m erfüllt ist.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, eine Änderung der Planunterlagen ist nicht erforderlich, da die Auflagen bereits eingearbeitet sind.
Abstimmung zu Nr. 15: dafür ….. / dagegen …..
6h Landratsamt Fürstenfeldbruck – Öffentlicher Personennahverkehr, Schreiben vom 28.09.2021
Aus Sicht des ÖPNV ist kein Handlungsbedarf gegeben, da das Plangebiet an das MVV-Regionalbusnetz sowie das MVV-RufTaxi-Angebot angebunden ist.
Zudem wird zum Fahrplanwechsel im Dezember 2021 die neue MVV-Regionalbuslinie 807 eingeführt. Hierfür richtet die Gemeinde Türkenfeld mehrere neue Haltestellen ein, unter anderem die Haltestelle „Türkenfeld, Drexlhof/Maibaum“. Diese ist dann von dem Bauvorhaben aus in maximal 330 Metern Fußweg erreichbar, was die Anbindung weiter optimiert.
Abwägungs- und Beschlussvorschlag Nr. 16
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, Änderungen der Planunterlagen sind nicht veranlasst.
Abstimmung zu Nr. 16: dafür ….. / dagegen …..
8 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck, E-mail vom 13.09.2021
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck weist darauf hin, dass das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck im Rahmen der ersten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange entgegen Ihrer Unterlagen in der Mail vom 17.08.2021 bereits am 29.07.2020 eine Stellungnahme abgegeben hat (siehe Anlage).
Aus Sicht des AELF bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen gegen den Bebauungsplan. Da an das Baugebiet landwirtschaftliche Nutzflächen angrenzen, schlagen wir vor, sinngemäß folgende Hinweise, z.B. in den textlichen Festsetzungen aufzunehmen, um zukünftige Konflikte zuvermeiden:
„Die Erwerber, Besitzer und Bebauer der Grundstücke im Planbereich haben die landwirtschaftlichen Emissionen (Lärm-, Geruchs- und Staubeinwirkungen) der angrenzenden landwirtschaftlich ordnungsgemäß genutzten Flächen unentgeltlich zu dulden und hinzunehmen. Die Belastungen entsprechen hierbei den üblichen dörflichen Gegebenheiten und sind mit dem „ländlichen Wohnen" vereinbar.
Besonders wird darauf hingewiesen, dass mit zeitweiser Lärmbelästigung (Verkehrslärm aus dem landwirtschaftlichen Fahrverkehr) auch vor 6:00 Uhr morgens zu rechnen ist. Zudem sind sonstige Lärmbeeinträchtigungen während der Erntezeit auch nach 22:00 Uhr zu dulden." (29.07.2020)
Hinsichtlich der der aktuellen Ausschreibung bezüglich der Aufstellung des Bebauungsplanes „Mischgebiet Stangl“ gibt unser Amt folgende Stellungnahme ab:
Die Erwerber, Besitzer und Bebauer der Flächen im Planbereich haben die landwirtschaftlichen Emissionen (Lärm-, Geruch- und Staubeinwirkungen) der angrenzenden landwirtschaftliche ordnungsgemäß genutzten Flächen unentgeltlich zu dulden und hinzunehmen. Besonders wird darauf hingewiesen, dass mit zeitweiser Lärmbeeinträchtigung während der Ernte- und Vegetationszeit auch vor 6 Uhr morgens und nach 22 Uhr zu rechnen ist. Die klimatischen Entwicklungen zeigen, dass die Ernte- und Rüstarbeiten nicht mehr den bisherigen Gegebenheiten unterliegen, weshalb auch hier mit nicht mehr im Vorfeld planbaren zeitlichen Verschiebungen zu rechnen ist.
Grundsätzlich gilt, dass die angrenzenden Felder intensiv landwirtschaftlich genutzt werden. Die dort entstehenden Emissionen sind ebenfalls unentgeltlich zu dulden. Eventuelle Be- und Eingrünungen des entsprechenden Gebietes sind so zu gestalten, dass keine Beschattung der umliegenden Flächen entsteht.
Des Weiteren dürfen die bestehenden landwirtschaftlichen Hofstellen in der Umgebung weder in Ihrer Bewirtschaftung noch in Ihrer Entwicklung eingeschränkt werden.
Für den Betrieb N.N. darf der mögliche Erweiterungsstandort Richtung Süden nicht gefährdet werden. Auch die Nutzung und Bewirtschaftung der Koppeln auf dem Betrieb, die von Norden an das Gebiet anstoßen, müssen unentgeltlich geduldet werden.
Wir bitten Sie, hier auch bei der geplanten Erweiterung bzw. Ausweisung eines Mischgebietes Richtung Norden unbedingt Rücksicht zu nehmen.
Abwägungs- und Beschlussvorschlag Nr. 17:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Ein Be- und Einschränkung der benachbarten Landwirtschaft oder vorhandenen Betriebe ist durch vorliegende Planung nicht zu erwarten. Die im FNP dargestellte mögliche Erweiterung der Bauflächen nach Norden ist nicht Inhalt des vorliegenden Bebauungsplans.
Es wird ein redaktioneller Hinweis zur Duldung der Landwirtschaft ergänzt:
„Die Erwerber, Besitzer und Bebauer der Flächen im Planbereich haben die landwirtschaftlichen Emissionen (Lärm-, Geruch- und Staubeinwirkungen) der angrenzenden landwirtschaftliche ordnungsgemäß genutzten Flächen unentgeltlich zu dulden und hinzunehmen. Besonders wird darauf hingewiesen, dass mit zeitweiser Lärmbeeinträchtigung während der Ernte- und Vegetationszeit auch vor 6 Uhr morgens und nach 22 Uhr zu rechnen ist.“
Abstimmung zu Nr. 17: dafür ….. / dagegen …..
16 Wasserwirtschaftsamt München, Schreiben vom 10.09.2021
Niederschlagswasserbeseitigung:
In der Begründung wird unter 4.7.3 Oberflächenwasserbeseitigung angegeben, dass „das Plangebiet bereits im Bestand weitgehend versiegelt und baulich genutzt ist. Die Gemeinde geht deshalb davon aus, dass die Intensivierung dieser Nutzung mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Erschließung in Einklang gebracht werden kann. Der Bebauungsplan stehe dem nicht entgegen. Im Detail erfolgt die Klärung auf Ebene der Baugenehmigung.“
Wir betonen, dass eine Bebauung im Bestand nicht zwangsläufig bedeutet, dass die Niederschlagswasserbeseitigung nach den derzeitig gültigen Regeln der Technik möglich ist. Hinsichtlich der Niederschlagswasserversickerung verweisen wir auf ein Urteil des BVerwG v. 21.03.2002 Az. 4 CN 14/00, wonach der Bauleitplanung eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen muss, nach der das anfallende Niederschlagswasser schadlos beseitigt werden kann. Ein solches Konzept ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Ein Verweis auf das baugenehmigungsverfahren ist nicht ausreichend.
Starkregen:
Zu diesem Thema verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 01.07.2020. Eine Berücksichtigung der Gefährdung von Starkregenereignissen können wir den Unterlagen nicht entnehmen. Dies wird empfohlen.
Abwägungs- und Beschlussvorschlag 18:
Die Gemeinde Türkenfeld fordert im Rahmen der Vorlage des Bauantrags die Vorlage von Entwässerungsplänen. Hierbei ist auch die Behandlung von Niederschlagswasser darzustellen. Die Entwässerungspläne werden vor Ausführung durch den Abwasserzweckverband Obere Amper, Grafrath geprüft und die Ausführung der Entwässerung überwacht und technisch abgenommen.
Bzgl. den Anregungen zur Starkregenthematik ist anzumerken, dass die Gemeinde Türkenfeld derzeit in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt eine Neuberechnung des „Überflutungsgebietes Höllbach“ (bezogen auf den kompletten Altort) durchführt. Die vorläufig vorgestellten Ergebnisse bestätigen, dass der durch den Bebauungsplan tangierte Bereich hier aufgrund seiner Lage etc. nicht betroffen ist.
Dies wird in der Begründung unter Pkt. 4.7.3 redaktionell ergänzt. Im Übrigen wird auf die Abwägung vom 28.07.2021 verwiesen. Sonstige Planänderungen sind nicht veranlasst.
Abstimmung zu Nr. 18: dafür ….. / dagegen …..
43 Erzbischöfliches Ordinariat München, E-Mail vom 26.08.2021
Nach Prüfung der Unterlagen können wir Ihnen mitteilen, dass von unserer Seite keine Anregungen oder Bedenken zur Planung vorgebracht werden. Es befinden sich keine kirchlichen Grundstücke im Planungsbereich.
Rein vorsorglich könnte unseres Erachtens noch ein Passus bzgl. des Glockengeläutes mitaufgenommen werden, da die Pfarrkirche Mariä Himmelfahrt in Türkenfeld in der Nähe des Planungsgebietes liegt, der z. B. wie folgt lauten könnte:
„Die Emissionen, die von der Kirche ausgehen (überwiegend Glockengeläut) sind von den Bewohnern im Umfeld der Kirche zu dulden.“
Abwägungs- und Beschlussvorschlag Nr. 19
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und unter C. Hinweise in den Planunterlagen redaktionell ergänzt.
Abstimmung zu Nr. 19: dafür ….. / dagegen …..
Beschlussvorschlag:
1. Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld nimmt vom Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie nach § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis.
2. Der Gemeinderat stimmt den Einzelbeschlussvorschlägen gem. Abwägungs- und Beschlussvorschlag zu.
3. Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld hat die eingegangenen Stellungnahmen beschlussmäßig geprüft und alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen. Planunterlagen werden entsprechend der Ergebnisprüfung geändert (vgl. Einzelbeschlussvorschläge)