Bauleitplanung: Bebauungsplan "Mischgebiet Stangl" / hier: Abwägung der Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs.1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie Beschluss über den Fortgang des Verfahrens


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 28.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 28.07.2021 ö beschließend 10
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 10.11.2021 ö beschließend 6

Pressetaugliche Texte

Aktualisierte Fassung nach geringfügiger Anpassung Umweltbericht durch PV.

In der Sitzung vom 10. Juli 2019 wurde die Aufstellung des Bebauungsplanes zur Erweiterung des Lagerplatzes Fl. Nrn. 718/1, 718/2, 718/3 TF Gemarkung Türkenfeld beschlossen (sog. „Mischgebiet Stangl“). Dem Verfahren liegt ein Antrag der Türkenfelder Firma Bauunternehmen GmbH Rudolf Stangl zu Grunde, die anstrebt, sich auf eigenen, an den heutigen Betriebssitz angrenzenden Flächen zu erweitern. 

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 08.08.2019 ortsüblich bekannt gemacht.
Vom Planungsverband wurde ein Entwurf gefertigt, der in der Gemeinderatssitzung am 22.04.2020 – mit einigen Änderungen – vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen und damit auf den Weg gebracht wurde.

In der Folge wurde die sog. „Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB“ durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Beteiligung hätten eigentlich in der Sitzung am 09.09.2020 vorgestellt und beschlussmäßig behandelt werden sollen. 

Nachdem insb. die Rückmeldung des Landratsamtes Fürstenfeldbruck bezogen auf den im Jahr 2020 angefertigten Entwurf weitgehende Anpassungsvorschläge enthielt, kam der Gemeinderat in Abstimmung mit den weiteren Beteiligten überein, vor einer beschlussmäßigen Behandlung des Sachverhalts grundlegende Fragen ausführlich erörtern zu lassen. Diese (virtuellen) Gespräche wurden umgehend aufgenommen und fanden teilweise unter Einbindung der BGMs Staffler, Wagner und Well statt. Ziel war es, der Komplexität des Vorhabens entsprechende Lösungen zu finden.  

Die Klärung aller offenen Punkte ist zwischenzeitlich erfolgt. In div. Gesprächen und Schriftwechseln mit dem Landratsamt, dem Antragsteller sowie den seit Januar 2021 neu hinzugezogenen Kolleginnen des Planungsverbandes (Bauer, Gessl) konnten nach Meinung der Verwaltung Lösungen gefunden werden, die den Ansprüchen an eine nachhaltige Planung genügen. So wurde z. B. ein städtebauliches Konzept für den Gesamtbereich angefertigt. Auch die Parzellierung bzw. Positionierung der Baukörper auf dem Areal „Stangl“ wurde grundlegend überarbeitet und mit konkreten Festsetzungen versehen. 

Die Verwaltung schlägt dem Gemeinderat vor, basierend auf der heutigen das formelle Verfahren fortzusetzen. Dem rechtlichen Rahmen des Verfahrens ist es geschuldet, dass die vielen in der Zwischenzeit vorgenommenen Optimierungen am Entwurf in Form von „Abwägungsvorschlägen“ unterbreitet werden. Diese wurden in der Folge vom Planungsverband zusammengestellt und werden einzeln behandelt. Am Ende folgt dann ein Gesamtbeschluss (inkl. Einstieg in den nächsten Verfahrensschritt). 

Zur Sicherung der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen (= auf Kosten und in Verantwortung des Antragstellers) hat die Verwaltung in Abstimmung mit dem Planungsverband sowie dem Landratsamt einen Vertragsentwurf erarbeitet (ebenfalls in der Anlage zu finden). Die Unterzeichnung dieses Vertrags sollte als Bedingung für das Wirksamwerden in einem zweiten Verfahrensschritt werden. Der Antragsteller hat sich hierzu bereit erklärt. 

Bürgermeister und Verwaltung danken an dieser Stelle ausdrücklich den Beteiligten, insb. den zuständigen Stellen im Landratsamt sowie dem Planungsverband für die konstruktive Zusammenarbeit. 

Die Planung auf einen Blick (den Ratsmitgliedern wurden sämtliche relevanten Unterlagen mit der Sitzungseinladung zugeleitet; die Öffentlichkeit kann diese – vorbehaltlich entsprechender Beschlüsse i. R. d. heutigen Sitzung – i. R. d. Beteiligung einsehen): 

Zur besseren Lesbarkeit werden die Einzel-Abwägungsbeschlüsse wieder grau unterlegt. 

***



  1. Zur Stellungnahme aufgeforderte Behörden und Träger öffentlicher Belange, 
    Eingang und Art der Stellungnahme

Träger öffentlicher Belange / Verbände, Vereine etc.
Nr.
Name/ Bezeichnung
Art der Stellungnahme
Datum
1
Regierung von Oberbayern - Landesplanung
Keine Stellungnahme

2
Regierung von Oberbayern - Brandschutz
Anregungen
23.07.2020
3
Regionaler Planungsverband München
Keine Anregungen
29.07.2020
4
Kreisbrandinspektion des Landkreises Fürstenfeldbruck
Anregungen
31.07.2020
5
Kreisheimatpfleger für den Landkreis Fürstenfeldbruck
Keine Stellungnahme

6a
Landratsamt Fürstenfeldbruck – Referat 21
Anregungen
07.08.2020
6b
Landratsamt Fürstenfeldbruck – Untere Naturschutzbehörde
Anregungen
07.08.2020
6c
Landratsamt Fürstenfeldbruck – Immissionsschutzbehörde
Anregungen
07.08.2020
6d
Landratsamt Fürstenfeldbruck – Kreisstraßenverwaltung
Anregungen
07.08.2020
6e
Landratsamt Fürstenfeldbruck – Abfallrecht
Keine Anregungen
07.08.2020
6f
Landratsamt Fürstenfeldbruck – Wasserrecht 
Keine Anregungen
07.08.2020
6g
Landratsamt Fürstenfeldbruck – Straßenverkehrsamt 
Keine Anregungen
07.08.2020
6h
Landratsamt Fürstenfeldbruck – ÖPNV 
Keine Anregungen
07.08.2020
7
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Keine Stellungnahme

8
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Keine Stellungnahme

9
Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
Keine Anregungen
10.07.2020
10
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege – Referat B Q
Keine Stellungnahme
31.10.2018
11
Deutsche Bahn AG – DB Immobilien
Keine Anregungen
16.07.2020
12
Deutsche Flugsicherung
Keine Stellungnahme

13
Eisenbahnbundesamt
Keine Anregungen
16.07.2020
14
Staatliches Bauamt Freising
Keine Stellungnahme

15
Staatliches Schulamt Fürstenfeldbruck
Keine Stellungnahme

16
Wasserwirtschaftsamt München
Anregungen
01.07.2020
17
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Keine Stellungnahme

18
Bayerischer Bauernverband
Keine Stellungnahme

19
Handwerkskammer für München und Oberbayern
Anregungen
31.07.2020
20
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
Keine Anregungen
14.07.2020
21
Immobilien Freistaat Bayern
Keine Stellungnahme

22
Kreishandwerkerschaft Fürstenfeldbruck
Keine Stellungnahme

23
Gemeinde Eching am Ammersee
Keine Stellungnahme

24
Gemeinde Eresing
Keine Anregungen
30.07.2020
25
Gemeinde Geltendorf
Keine Anregungen
20.07.2020
26
Gemeinde Greifenberg
Keine Stellungnahme

27
Gemeinde Kottgeisering
Keine Stellungnahme

28
Gemeinde Moorenweis
Keine Stellungnahme

29
Bund Naturschutz in Bayern e.V.
Keine Stellungnahme

30
Landesbund für Vogelschutz
Keine Stellungnahme

31
Landesfischereiverband Bayern e.V.
Keine Stellungnahme

32
Abwasserzweckverband Obere Amper
Keine Stellungnahme

33
bayernets GmbH
Keine Anregungen
30.06.2020
34
Bayernwerk AG
Keine Stellungnahme

35
Deutsche Telekom Technik GmbH
Keine Anregungen
24.08.2020
36
Erdgas Südbayern GmbH
Keine Stellungnahme

37
Kabel Deutschland GmbH
Keine Stellungnahme

38
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH
Keine Stellungnahme

39
O2 Germany GmbH & Co.
Keine Stellungnahme

40
Stadtwerke Fürstenfeldbruck
Keine Stellungnahme

41
Telefónica Germany GmbH & Co. KG
Keine Stellungnahme

42
Vodafone D2 GmbH
Keine Anregungen
23.07.2020
43
Bistum Augsburg – Bischöfliche Finanzkammer
Keine Stellungnahme

44
Evang.-luth. Kirchengemeindeamt München
Keine Stellungnahme









Öffentlichkeit

keine



  1. Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange ohne Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen

Folgende Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden haben keine Bedenken gegen den Bebauungsplan erhoben bzw. ihr Einverständnis mit der Planung erklärt oder mitgeteilt, dass sie von der Planung nicht berührt sind.

Nr.
Name/ Bezeichnung
Art der Stellungnahme
Datum
3
Regionaler Planungsverband München
Keine Anregungen
29.07.2020
6e
Landratsamt Fürstenfeldbruck – Abfallrecht
Keine Anregungen
07.08.2020
6f
Landratsamt Fürstenfeldbruck – Wasserrecht 
Keine Anregungen
07.08.2020
6g
Landratsamt Fürstenfeldbruck – Straßenverkehrsamt 
Keine Anregungen
07.08.2020
6h
Landratsamt Fürstenfeldbruck – ÖPNV 
Keine Anregungen
07.08.2020
6e
Landratsamt Fürstenfeldbruck – Abfallrecht
Keine Anregungen
07.08.2020
6f
Landratsamt Fürstenfeldbruck – Wasserrecht 
Keine Anregungen
07.08.2020
6g
Landratsamt Fürstenfeldbruck – Straßenverkehrsamt 
Keine Anregungen
07.08.2020
9
Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
Keine Anregungen
10.07.2020
11
Deutsche Bahn AG – DB Immobilien
Keine Anregungen
16.07.2020
13
Eisenbahnbundesamt
Keine Anregungen
16.07.2020
20
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
Keine Anregungen
14.07.2020
24
Gemeinde Eresing
Keine Anregungen
30.07.2020
33
bayernets GmbH
Keine Anregungen
30.06.2020
35
Deutsche Telekom Technik GmbH
Keine Anregungen
24.08.2020
42
Vodafone D2 GmbH
Keine Anregungen
23.07.2020


Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat Türkenfeld nimmt zur Kenntnis, dass o. g. Träger öffentlicher Belange keine Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweise zur gegenständlichen Planung vorzubringen haben bzw. deren Belange durch die gegenständliche Planung nicht berührt sind.
  1. Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange mit Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen 

2        Regierung von Oberbayern - Brandschutz        , Schreiben vom 23.07.2020


Hinweise, dass bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz - Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes - ·grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen sind: 
1) Das Hydrantennetz ist nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) -Arbeitsblätter W 331 und W 405 - auszubauen. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehem. Bayer. Lan-desamts für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln. Der Hydrantenplan ist vom Kreisbrandrat gegenzuzeichnen.
2) Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken" verwiesen. Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind.
Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. ,,Wendehammer" auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatz-durchmesser von mind. 18 m, für Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DL(K) 23-12 ein Durchmesser von mind. 21 m erforderlich. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) zu verfügen.
3) Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hoch-hausgrenze kann der zweite Rettungsweg auch über die Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleiter DL(K) 23-12 o.ä.) verfügt. Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der zweite Rettungsweg über entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.
4) Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).
5) Die Feuerwehr ist bei der Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben oder anderer besonderer Einrichtungen (z.B. Verwender von Radioisotopen o.ä.), die auf Grund der Betriebsgröße und -art und/oder der gelagerten, hergestellten oder zu verarbeitenden Stoffe (z.B. radioaktive Stoffe, Säuren, brennbare Flüssigkeiten, aggressive Gase etc.) einen besonderen Gefahrenschwerpunkt bilden, entsprechend auszurüsten.
Im Übrigen verweisen wir auf die "Planungshilfen für die Bauleitplanung", Fassung 2018/2019, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, insbesondere auf den Abschnitt·II 3.2 Nr. 32
Abwägungs- und Beschlussvorschlag

Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Das Planungskonzept wird überarbeitet und der Kreisbrandrat im nächsten Verfahrensschritt beteiligt.
Zu 1) 
Die Gemeinde stimmt sich hinsichtlich des Hydrantenplans mit dem Kreisbrandrat ab.
Zu 2) 
Die Anregung wird zum Anlass genommen, das Planungskonzept vollständig zu überarbeiten.
Die Baugrenzen werden dadurch soweit zurückgenommen, dass sie nicht mit der geplanten Erschließung (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) und einer Wendeanlage in Konflikt stehen. 
Die Vorgabe, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sein dürfen, wird durch die Planung zwar nicht umgesetzt. Jedoch wird davon ausgegangen, dass das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht in Verbindung mit der oben erwähnten Wendeanlage diesem Zweck auch gerecht wird. 
Zu 3. und 4)
Diese Vorgaben werden im Rahmen der konkreten Gebäudeplanung zu beachten sein. Der Bebauungsplan steht dem nicht entgegen. 
Zu 5) 
Es wird davon ausgegangen, dass der bereits ansässige Gewerbebetrieb keinen besonderen Gefahrenschwerpunkt gemäß der Stellungnahme darstellt. Diese Frage kann jedoch im Einzelfall mit dem Kreisbrandrat abgestimmt werden.


4        Kreisbrandinspektion des Landkreises Fürstenfeldbruck Schreiben vom 31.07.2020


Allgemeine Hinweise zum abwehrenden Brandschutz…

Abwehrender Brandschutz und Technischer Hilfsdienst
Der abwehrende Brandschutz und der Technische Hilfs-dienst sind Pflichtaufgaben der Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich (Art. 1 Abs. 1 BayFwG). Die Gemeinden haben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit ihre gemeindlichen Feuerwehren aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Die Feuerwehr ist deshalb bei der Zulässigkeit von Sonderbauten, Industrie- und Gewerbebetrieben oder anderer besonderer Einrichtungen entsprechend auszurüsten und auszubilden.
Löschwasserversorgung
Die Gemeinden haben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit ferner notwendige Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFwG). Die Löschwasserversorgung ist nach den „Technischen Regeln des DVGW" Arbeitsblätter W 331 und 405 auszubauen. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem „Ermittlungs- und Richtwertverfahren" zu ermitteln. Sollten neue Hydranten erstellt werden, so sind nach Möglichkeit Oberflurhydranten zu verwenden. Der nächstgelegene Hydrant darf maximal 80 m vom jeweiligen Hauptzugang entfernt sein.
Einhaltung der Hilfsfristen
Jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle muss von der gemeindlichen Feuerwehr in höchstens 10 Minuten nach Eingang der Meldung bei der alarmauslösenden Stelle erreicht werden können (Nr. 1.1 VollzBekBayFwG)
Flächen für die Feuerwehr
Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, der Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 to (Achslast 10 to) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf DIN 14090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken" und die „Richtlinie über die Flächen für die Feuerwehr" (Fassung Februar 2007) verwiesen.
Erreichbarkeit
Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von maximal 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind.
Verkehrsberuhigung
Es ist darauf zu achten, dass verkehrsberuhigende Einbauten nicht zur Behinderung der Einsatzfahrzeuge führen. 
Rettungswege
Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegen-den Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der zweite Rettungsweg auch über Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden.
Dachgeschosse
Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).
Aufstellflächen
Soll die Personenrettung bei Nutzungseinheiten mit einer Brüstungshöhe von mehr als 8 m (Fußboden mehr als 7 m über Boden) mit einem Hubrettungsfahrzeug (Drehleiter) sichergestellt werden, sind Feuerwehrzufahrten und Aufstellflächen entsprechend der Richtlinie über die Flächen für die Feuerwehr erforderlich
Kraftfahrzeugstellplätze
Kraftfahrzeugstellplätze müssen ebenso wie Garagen verkehrssicher sein und entsprechend der Gefährlichkeit der Treibstoffe, der Anzahl und der Art der abzustellenden Kraftfahrzeuge dem Brandschutz genügen. Unterirdische Garagen müssen der Garagenverordnung entsprechen. Für die Genehmigungsfähigkeit werden sich bei der Erweiterung einer Tiefgarage in Form von Duplexstellplätzen für den Objektschutz weitergehende Forderungen ergeben.

Feuerwehrpläne
Für Objekte mit wesentlichen brandschutztechnischen Risiken sind Feuerwehrpläne nach DIN 14 095 zu fertigen und fortzuschreiben.


Abwägungs- und Beschlussvorschlag

Zum abwehrenden Brandschutz und zum technischen Hilfsdienst
Die Hinweise und Anregung werden zur Kenntnis genommen. Der Betrieb ist bereits im Gebiet ansässig, weswegen davon ausgegangen wird, dass auch bei der Betriebserweiterung keine weitergehenden Maßnahmen oder zusätzliche Ausrüstungen erforderlich werden. Eine Abstimmung mit der Kreisbrandinspektion und der örtlichen Feuerwehr wird erfolgen.
Zur Löschwasserversorgung und zu Hilfsfristen: 
Die Hinweise und Vorgaben werden zur Kenntnis genommen. Sie sind der Gemeinde bekannt und werden beachtet.
Zu Flächen für die Feuerwehr und zur Erreichbarkeit: 
Vgl: Beschluss zur Stellungnahme der Regierung von Oberbayern – Brand- und Katastrophenschutz 
Die Anregung wird zum Anlass genommen, die Baugrenzen soweit zurückzunehmen, dass sie nicht mit der geplanten Erschließung (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) und einer Wendeanlage in Konflikt stehen. 
Zu Verkehrsberuhigung: 
Die Hinweise und Anregung werden zur Kenntnis genommen. 
Zu Rettungswege, Dachgeschosse und Aufstellflächen: 
Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Diese müssen auf Ebene der konkreten Gebäudeplanung umgesetzt werden. Der Bebauungsplan steht dem nicht entgegen. 
Zu Kraftfahrzeugstellplätze und Feuerwehrpläne: 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 

6a        Landratsamt Fürstenfeldbruck - Referat 21 Räumliche Planung und Entwicklung, Schreiben vom 07.08.2020


Geltungsbereich
Das Plangebiet befindet sich am nordöstlichen Siedlungsrand der Gemeinde Türkenfeld. Es grenzt im Westen an ein bestehendes Mischgebiet und im Süden an ein allgemeines Wohngebiet an. Der nördliche und östliche Teil des Plangebietes grenzt an Flächen für die Landwirtschaft an.
Ableitung aus dem Flächennutzungsplan, rechtskräftige Bebauungspläne
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Türkenfeld stellt für den größten Bereich des Bebauungsplans landwirtschaftliche Fläche und für den Bestand im Süden ein eingeschränktes Gewerbegebiet mit der Zweckbestimmung „Lagerplatz" dar (siehe 3. Änderung des FNP Bereich 10). Der o.g. Bebauungsplan setzt für den betroffenen Bereich ein Mischgebiet fest und ist damit nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Der Flächennutzungsplan wurde allerdings zwischenzeitlich insgesamt neu aufgestellt und am 05.06.2020 unter Einschränkungen und Auflagen vom Landratsamt Fürstenfeldbruck genehmigt. Der betroffene Bereich wird in der Neuaufstellung als Mischgebiet dargestellt und ist von den Einschränkungen und Auflagen des Genehmigungsbescheides nicht betroffen.
Die rechtskräftige Ortsabrundungssatzung „FI. Nr. 718/1 und einen Teilbereich aus FI. Nr. 718, Nähe Moorenweiser Straße" wird durch den o.g. Bebauungsplan vollständig ersetzt.
Ortsplanung
Aus Sicht der Ortsplanung eignet sich der Geltungsbereich zwar für die Siedlungsentwicklung der Gemeinde, allerdings bestehen erhebliche Bedenken gegen die Neuausweisung von Bauflächen, gemäß vorliegendem Bebauungsplan, da dieser kein erkennbares städtebauliches Konzept verfolgt und die Lage am Ortsrand kaum berücksichtigt.
Wir empfehlen dringend, dem Bebauungsplan ein städtebauliches Konzept zugrunde zu legen. Dabei sollten im Sinne einer Gesamtüberplanung auch die nördlich angrenzenden Flächen bis zur Bebauung an der Brandenberger Straße (FI. Nr. 720 und 720/1) eingeschlossen werden. Das städtebauliche Konzept sollte mindestens Erschließung, Baukörper inkl. Nebenanlagen und Begrünung erkennbar berücksichtigen.
Zur Sicherung des städtebaulichen Konzeptes raten wir dringend von der Festsetzung eines Bauraumes ab, der annähernd der Größe des Geltungsbereichs entspricht. Zur Realisierung von ortsbildverträglichen, kleinteiligeren Baukörpern sollten entsprechende Baufenster festgesetzt werden.
Aufgrund der sensiblen Ortsrandlage sollte eine Anpassung an die Wandhöhen des südlich angrenzenden Bebauungsplan Saliterstraße erfolgen (WH = 4,50m). Durch Kombination der Festsetzungen A 3.5 und A 3.7 sind im gesamten Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes Wandhöhen bis zu 7,0 m über natürlichem Gelände zulässig. Bei Festsetzung der zulässigen Wandhöhe sollte zumindest eine Differenzierung unter Berücksichtigung der Lage (Ortsrand) erfolgen.
Sollte die Bebauung der nördlich angrenzenden Baufläche innerhalb eines absehbaren Zeitraumes nicht sichergestellt sein, raten wir dringend zu einer Arrondierung des Geltungsbereichs des Mischgebietes.
Im Sinne eines sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden gem. § 1a Abs. 2 BauGB sollte die zulässige überbaubare Grundstücksfläche deutlich reduziert und die zulässige Gesamt-Grundflächenzahl auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden.
Des Weiteren sollten die Planungsabsichten des Antragsstellers konkretisiert und hinreichend begründet werden
Erschließung
Die Flächen für Garagen und Stellplätze sollten in der Planzeichnung festgesetzt werden.
Für ein Mischgebiet dieser Größe, erscheint die straßenmäßige Erschließung insbesondere im Hinblick auf die Intensivierung bzw. das Erweiterungspotential der gewerblichen Nutzung nicht ausreichend. Im Sinne einer zukunftsfähigen Überplanung würde sich unter Einbeziehen der nördlich gelegenen Fläche die Erschließungsmöglichkeit über Anbindung an die Brandenberger Straße anbieten.

Festsetzungen durch Planzeichnung, Planzeichen und Text
Planzeichnung:
Das Baufenster erscheint in der planzeichnerischen Darstellung als deutlich zu groß bemessen und sollte entsprechend den tatsächlich notwendigen Flächen verkleinert werden (s. auch Ortsplanung). Der östliche Bereich des Baufensters sollte deutlich von der Ortsrandeingrünung abrücken, um den notwendigen Platz für die festgesetzten Eingrünungsmaßnahmen zu gewährleisten.
Die Maßgenauigkeit der Ortsrandeingrünung sollte überprüft werden, da der Nachweis mit einer Genauigkeit von Dezimeter unrealistisch erscheint. Das Planzeichen zum Anpflanzen von Sträuchern entspricht nicht der Darstellung in den Festsetzungen, eine Anpassung der Farbigkeit in der Planzeichnung sollte erfolgen.
Im westlichen Bereich des Baufensters sollte eine Vermaßung zum Nachbargrundstück erfolgen.
Die Teilfläche des Flurstückes Nr. 718/3 sowie die im Geltungsbereich liegende Teilfläche der Moorenweiser Straße sollten in der Planzeichnung entsprechend gekennzeichnet werden.
Planzeichen und Text:
Zu A 1.2:
Das Planzeichen sollte geändert werden. Eine Darstellung gem. Nr. 15.13. PlanZV wird empfohlen, da das verwendete Planzeichen gemäß Nr. 15.5. PlanZV für die Darstellung von mit Geh-, Fahr-, und Leitungsrechten belasteten Flächen verwendet wird.
Zu A 2.1:
Mischgebiete dienen gem. § 6 BauNVO dem Wohnen, sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die Zulässigkeit des Baubetriebes und insbesondere der Lagerflächen in einem Mischgebiet hängt gem. Entscheidung des BVerwG Urteil vom 22.11.2002 - 4 B 72.02, von der jeweiligen Betriebsstruktur ab. Zur Rechtssicherheit empfehlen wir eine Überprüfung.
Zu A 4:
Das Planzeichen für die ausschließliche Zulässigkeit von Einzel- und Doppelhäusern gem. Nr. 3.1.4. PlanZV sollte in die Festsetzungen aufgenommen werden. Es wird empfohlen, auch in der Planzeichnung eine entsprechende Anpassung vorzunehmen (siehe auch Planzeichnung).
Zu A 4.2:
Die Weiterführung der in der Ortsabrundungssatzung bereits festgesetzten Baulinie nach Osten ist im Zusammenhang mit dem sehr großflächigen Bauraum und ohne Nutzungsangabe des zu errichtenden Baukörpers nicht sinnvoll (bei Errichtung eines Wohnhauses an dieser Stelle sollte z.B. eine Grünfläche nach Süden realisiert werden können). Auch die Festsetzung einer Baulinie sollte aufgrund eines erkennbaren städtebaulichen Konzeptes erfolgen. Die alleinige Festsetzung einer Baulinie kann die immissionsschutzrechtliche Problematik (emittierender Gewerbeanteil des Mischgebiestes gegenüber der südlich angrenzenden Wohnbaufläche) ohne Festsetzung eines Mindestmaßes der baulichen Höhenentwicklung nicht lösen. Nur dann kann jedoch von der positiv formulierten Stellungnahme des Immissionsschutzes ausgegangen werden.
Zu A 5.1:
Aufgrund der Größe des Baufensters sollten Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen nicht außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche möglich sein
Zu A 7.3:
Das Planzeichen sollte geändert werden. Das verwendete Planzeichen gleicht der Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen, Stellplätzen, Garagen und Gemeinschaftsanlagen (siehe auch Nr. 15.3. PlanZV). Es wird empfohlen das Planzeichen gem. Nr. 15.5. PlanZV für die Darstellung der o.g. Flächen zu verwenden.
Zu A 8.:
Die Festsetzungen zur Grünordnung sollten um das Planzeichen zur Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gern. Nr. 13.2.1 PlanZV ergänzt werden.
Der Bauvollzug weist auf Folgendes hin:
Planzeichnung: 
Es wird darauf hingewiesen, dass die tatsächliche Lagernutzung auf dem Flurstück Nr. 718/3 laut Luftbild größer ist als der Geltungsbereich des Bebauungsplans.
Eine Überprüfung der Zufahrtsbreite sollte im Zusammen-hang mit den festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und der erforderlichen Feuerwehrzufahrt überprüft werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Bebauung des Hinterliegergrundstückes und Wegfall des Lagerplatzes eine Wendemöglichkeit für Rettungs- und Müllfahr-zeuge erforderlich wird. Entsprechende Festsetzungen sollten dringend
Die Eingrünung des nördlichen Ortsrandes fehlt in der Planzeichnung vollständig und sollte entsprechend ergänzt werden.
Planzeichen und Text:
Zu 2.1:
Das Mischgebiet wird ausschließlich durch den Gewerbebetrieb Bauunternehmen Stangl genutzt. Die in einem Mischgebiet erforderliche Nutzungsmischung ist den Planungsunterlagen nicht zu entnehmen. Das notwendige Mischungsverhältnis zwischen Wohnen und Gewerbe (mindestens 40 : 60) sollte dringend geprüft werden.
Zu 8.1 bis 8.6:
Die Planzeichen zu Festsetzungen 8.3 bis 8.6 sind im Gegensatz zu dem Planzeichen 8.1 (private Grünfläche zur Ortsrandeingrünung) nicht farbig hinterlegt. Es sollte daher klargestellt werden, ob es sich bei dem Trenngrün zur südlich angrenzenden Wohnbebauung um öffentliche Grünfläche handelt.
Sonstiges
Präambel:
Die Präambel sollte um den Verweis auf die Baunutzungsverordnung ergänzt werden.
Hinweise:
Zu B 7:
Die Grünordnung sollte in die Festsetzungen aufgenommen werden. Eine Aufzählung unter Hinweise hat keine rechtsverbindliche Wirkung.
Zu Maßentnahme:
Die Planzeichnung sollte für die weitere Bearbeitung maßstäblich sein. Andernfalls müssten notwendige Maßketten ergänzt werden.

Abwägungs-und Beschlussvorschlag 

Zu Geltungsbereich und zu Ableitung aus dem Flächennutzungsplan: 
Die Ausführungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
Der bisherige Geltungsbereich wird geändert, das bestehende Wohngebäude mit seinen beiden Garagengebäuden wird in den Geltungsbereich aufgenommen, die vorübergehend genutzte Lagerfläche im Bereich 718/3 (Teilfläche) entfällt.
Der neue Geltungsbereich umfasst künftig Fl. Nrn. 12, 12/9, 14 (Teilfläche), 718/1, 718/2, 1348/7 (Teilfläche) und 1348/12 (Teilfläche).
Abb: Änderung des Geltungsbereichs

Zu Ortsplanung:
Die Gemeinde hat sich im Rahmen ihrer Planungshoheit dazu entschieden, die im Flächennutzungsplan ausgewiesene und genehmigte Baufläche (M) mit konkretem Baurecht zu versehen. Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel den bestehenden Betrieb, der bereits mit seinem Wohnhaus inkl. Büro sowie mit Lagergebäuden und Lagerflächen vorhanden ist, bedarfsgerecht zu erweitern und Baurecht für neue überdachte Lagermöglichkeiten sowie für ein Betriebsleiterwohnhaus zu schaffen.
Die Stellungnahme wird berücksichtigt, ein neues Planungskonzept und die dazugehörigen Festsetzung werden neu erarbeitet. 
Das angeregte städtebauliche Konzept wurde zwischenzeitlich (geänderter Geltungsbereich) erarbeitet und mit dem Landratsamt bereits im Mai 2021 vorab abgestimmt. Bei der Erarbeitung des städtebaulichen Konzeptes wurden die möglichen Entwicklungen der nördlich angrenzenden Bauflächen (M) und der südöstlich angrenzenden Bauflächen (W) gemäß FNP berücksichtigt. Diese künftigen Entwicklungsflächen hat das städtebauliche Konzept, das dem künftigen Entwurf des Bebauungsplans zugrunde liegt, hinsichtlich Erschließung, Baukörper und Begrünung berücksichtigt. Der Bebauungsplan regelt mit seinen Festsetzungen die bedarfsgerechte Erweiterung des vorhandenen Betriebes. Da für angrenzende Bereiche gegenwärtig noch kein Planungserfordernis besteht, nimmt der Bebauungsplan auf diese künftigen Entwicklungen Rücksicht, enthält aber keine Planungsaussagen und Festsetzungen für diese Bereiche. 
Der bisherige große Bauraum wird gemäß dem neuen städtebaulichen Konzept verändert, das neue Planungskonzept setzt verschiedene Bauräume differenziert und kleinteilig fest. Bezüglich der sensiblen Ortsrandlage sieht das neue Planungskonzept nach Osten hin zur freien Landschaft ein kleineres Baufenster vor, welches sich gut für eine Wohnnutzung eignet und den Übergang zur südlichen Bestandswohnnutzung herstellt. Der folgende Schemaschnitt von Süden verdeutlicht dieses Konzept und seine neuen Festsetzungen.
Zu Erschließung:
Die Stellungnahme wird hinsichtlich Garagen und Stellplätze berücksichtigt, im neuen Planungskonzept erfolgen dezidierte Festsetzungen zu Lage und Umfang von Garagen und Stell-plätzen.
Die Anregung einer Anbindung an die Brandenberger Straße wird zur Kenntnis genommen. Da es sich um eine Erweiterung der bestehenden Nutzung handelt, wird davon ausgegangen, dass diese mit der Anbindung an die Moorenweiser Straße realisiert werden kann. Eine künftige Anbindung an die Brandenberger Straße stellt eine Option für die Zukunft dar, die Festsetzungen des neuen Planungskonzeptes nehmen auf diese Option Rücksicht.
Abb: Städtebauliches Konzept neu

Zu Festsetzungen durch Planzeichnung, Planzeichen und Text:
Planzeichnung:
Die Stellungnahme wird berücksichtigt, ein neues Planungskonzept und die dazugehörigen Festsetzung neu erarbeitet. 
Der bisherige große Bauraum wird verändert, das neue Planungskonzept setzt verschiedene Bauräume differenziert und kleinteilig fest. Die beiden neuen Bauräume im Osten werden von der Ortsrandeingrünung abgerückt, am östlichen Plangebietsrand im Übergang zur freien Landschaft wird eine private Grünfläche als Ortsrandeingrünung festgesetzt. Am nördlichen Plangebietsrand im Übergang zur freien Landschaft wird eine 3 m breite Fläche zum Anpflanzen von Sträuchern festgesetzt. Das Planzeichen zum Anpflanzen von Sträuchern und die Darstellung in den Festsetzungen, werden überarbeitet und in Einklang gebracht. Die Vermassung in der Planzeichnung wird geprüft und bedarfsgerecht angepasst. Die Anregung zur Kennzeichnung der Teilfläche des Flurstückes Nr. 718/3 erübrigt sich, sie ist im neuen Planungskonzept nicht mehr im Geltungsbereich des Bebauungsplans.
Planzeichen und Text:
Das Planzeichen für die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der Ortsabrundungssatzung wird angepasst (zu A.1.2).
Die Empfehlung wird zur Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass der vorliegende Betrieb zusammen mit seinen Erweiterungsabsichten bereits dahingehend geprüft wurde, ob er hinsichtlich seiner Emissionen mit der benachbarten Wohnnutzung vereinbar ist. Das Gutachten des Büros Accon vom 18.10.2018 kommt zu diesem Ergebnis, weswegen davon ausgegangen wird, dass der Betrieb in dem geprüften Einzelfall das Wohnen gem. § 6 BauNVO nicht wesentlich stört und somit zulässig ist. Nach der Überarbeitung des städtebaulichen Konzepts erfolgte durch Accon GmbH eine nochmalige Überprüfung der Ergebnisse. Die erneute Prüfung (Stand 28.04.2021) auf Basis des geänderten städtebaulichen Konzepts kommt zu dem Schluss, dass die Änderungen (z.B. veränderter Planumgriff, Verlagerung Hochregallager nach Norden und Bau eines Lagergebäudes am bisherigen Standort des Hochregallagers an den im Gutachten betrachteten Immissionsorten aus akustischer Sicht vsl. zu keinen relevanten Veränderungen führen werden. Die Grundaussagen des Gutachtens behalten daher weiter ihre Gültigkeit.
Die Empfehlung zur Überprüfung der Zulässigkeit des Baubetriebes und insbesondere der Lagerflächen in einem Mischgebiet wird zur Kenntnis genommen aber nicht für notwendig erachtet.
Die Empfehlung wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzung zur Bauweise gilt auch wenn sie nur textlich erfolgt. Die Gemeinde ist der Ansicht, dass kein Mehrwert in einer Aufnahme in die Planzeichnung entsteht, weswegen hiervon weiterhin abgesehen wird (zu A 4)
Die Anregungen zu A 4.2, zu A 5.1, zu A 7.3 und zu A 8 in der Stellungnahme werden berücksichtigt durch das neue Planungskonzept und die dazugehörigen Festsetzung.
Zu den Hinweisen und Anregungen des Bauvollzugs:
Planzeichnung: 
Der Hinweis auf die Lagernutzung auf dem Flurstück Nr. 718/3 erübrigt sich, es handelt sich um eine vorübergehende Nutzung, langfristig soll sich hier eine neue gemischte Baufläche entwickeln. Die Teilfläche des Flurstücks Nr. 718/3 wird aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans herausgenommen.
Die Anregung zur Zufahrtsbreite wird aufgenommen, das neue Planungskonzept sieht eine Zufahrtsbreite von 4m bzw. 7m vor, Zufahrt und Wendemöglichkeit für Rettungs- und Müllfahr-zeuge werden sichergestellt.
Die Anregung zur Ergänzung der Eingrünung des nördlichen Ortsrandes im Bereich des Grundstückes Fl. Nr. 718/2 wird in der Planzeichnung ergänzt.
Planzeichen und Text:
Zu 2.1:
Die Stellungnahme wird berücksichtigt, der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird geändert und das Gelände der Firma Stangl inklusive der bestehenden Wohnnutzung wird in den Geltungsbereich aufgenommen. Die im neuen Planungskonzept enthaltenen Festsetzungen der Differenzierung in verschiedene Bauräume (u.a. für das bestehende Wohngebäude mit Erweiterungsoption, optional für ein weiteres Wohngebäude für den Betriebsleiter sowie optional für verschiedene Lagerhallen und überdachte und nichtüberdachte Lagermöglichkeiten) sorgen für das für ein Mischgebiet erforderliche Mischungsverhältnis von Wohnen und Gewerbe.
Zu 8.1 bis 8.6:
Die Stellungnahme wird berücksichtigt, das neue Planungskonzept setzt eine private Grünfläche am östlichen Plangebietsrand im Übergang zur freien Landschaft als Ortsrandeingrünung fest. In diesem Bereich werden auch Pflanzgebote festgesetzt, welche durch festgesetzte Pflanzqualitäten und durch eine hinweislich aufgenommene Artenliste konkretisiert werden. 
Eine Unterscheidung in öffentliche und  private Grünfläche ist nicht erforderlich, da das gesamte Baugrundstück in Privateigentum ist.
Am nördlichen, westlichen und südlichen Plangebietsrand werden Flächen zum Anpflanzen von Sträuchern (Abstand jeweils 1 m zueinander) festgesetzt. Am nördlichen Plangebietsrand handelt es sich nur um einen vorübergehenden Ortsrand, langfristig soll sich hier ein weiteres Mischgebiet entwickeln.
Südlich des Bereichs 4 wird eine Fläche für die Erhaltung von Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt.
Zu Sonstiges: 
Die Präambel wird um den Hinweis auf die Baunutzungsverordnung ergänzt. 
Die Grünordnung ist in den Festsetzungen unter A 8 geregelt (vgl. vorangegangener Beschluss) Das neue Planungskonzept setzt die Grünordnung unter A 8 differenziert fest. Unter C Hinweisen erfolgen weitere Hinweise zur Grünordnung, deren Festsetzung nicht möglich sind, z.B. die Empfehlung der Pflanzliste für heimische standortgerechte Baum- und Straucharten. Hieran wird festgehalten.
Die Planzeichnung liegt im Maßstab 1:1.000 vor und ist damit zur Maßentnahme geeignet, wenn sie maßstäblich ausgedruckt wird. Zur Kontrolle ist auf der Planzeichnung ein Maßstabsbalken abgebildet.

6b        Landratsamt Fürstenfeldbruck – Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 07.08.2020


Aus naturschutzfachlicher Sicht werden gegen den Bebauungsplan Bedenken erhoben, da die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nur unzureichend berücksichtigt werden.
Ortsrandeingrünung
Für die Ortsrandeingrünung ist eine Breite von nur 3 m vorgesehen. Die Baugrenze ist außerdem nur 1 m (!) vom Grünstreifen entfernt. In der Praxis bedeutet dies, dass bei der Einhaltung der Grenzabstände nach dem AGBGB eine einreihige Bepflanzung mit Sträuchern in 2m Entfernung von der Baugrenze gepflanzt werden kann. Die fest-gesetzten Bäume auf der Nordwestseite können nicht gepflanzt werden, da diese eine Entfernung von 4 m von den landwirtschaftlich genutzten Flächen einhalten müssen. Wird die Baugrenze ausgenutzt, steht ein Gebäude nur 2 m entfernt von einer Strauchreihe mit heimischen Sträuchern, die 3 - 5 m hoch und entsprechend breit wer-den. Kurz gesagt: es gibt keinen Raum für eine vernünftige Eingrünung. Um die Eingrünung noch weiter einzuschränken, dürfen die Stellplätze auch außerhalb der Baugrenzen errichtet werden, obwohl die Baugrenzen fast die ganzen Baugrundstücke einnehmen. Eine Pflanzdichte für die Sträucher fehlt ebenfalls.
Weitere Maßnahmen zur Begrünung des Mischgebiets sind nicht vorgesehen: keine Festsetzung zur Durchgrünung, keine Festsetzungen zur Gliederung von Stellplatz-Anlagen mit Baumpflanzungen.
Die in der Begründung zum Bebauungsplan genannten Minimierungsmaßnahmen wie geringe GR und Beschränkung der Bodenversiegelung lassen bei einer Überschreitungsmöglichkeit der Gesamt-Grundflächenzahl bis 0,8 eine erhebliche Bodenversiegelung zu und tragen deshalb zur Eingriffsvermeidung nicht bei. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist zudem zu erwarten, da einer qualitätsvollen Ortsrandeingrünung kein Platz eingeräumt wird. Eine naturnahe Begrünung der Baugrundstücke findet sich in den Festsetzungen auch nicht wieder. Aus unserer Sicht ist deshalb die Wahl Bebauungsplan genannten Minimierungsmaßnahmen des niedrigsten Faktors für die Größe der Ausgleichsfläche nicht gerechtfertigt.

Abwägungs- und Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird berücksichtigt, ein neues Planungskonzept und die dazugehörigen Festsetzung werden neu erarbeitet. 
Die Ortsrandeingrünung wird entlang der Nordgrenze des neuen Geltungsbereiches im nördlichen Bereich des Grundstückes Fl. Nr. 718/2 mit einer 3 m breiten und mehr als 50 m langen Fläche zum Anpflanzen von Sträuchern gestalten. In diesem Bereich handelt es sich nur vorübergehend um einen Ortsrand. Ziel der Flächennutzungsplanung ist es hier das Mischgebiet nach Norden hin bis zur Brandenberger Straße zu entwickeln. Die Ortsrandeingrünung entlang der Ostgrenze wird im neuen Planungskonzept deutlich vergrößert. Hier handelt es sich langfristig um den Ortsrand, der zu gestalten ist. Das neue Planungskonzept setzt hier eine 199 qm große private Grünfläche zur Ortsrandeingrünung fest. Es werden auch Pflanzgebote festgesetzt, welche durch festgesetzte Pflanzqualitäten und durch eine hinweislich aufgenommene Artenliste konkretisiert werden. Am östlichen Plangebietsrand werden im neuen Planungskonzept vier standortgerechte Baumpflanzungen festgesetzt. Die Zulässigkeit von Stellplätzen wird neu geregelt und Stellplätze sind durch Baumpflanzungen nach jedem fünften Stellplatz zu gliedern.
Das neue Planungskonzept enthält nun folgende Festzungen, die der Vermeidung und Minimierung dienen: Erhalt schutzwürdiger Gehölze, Verbot tiergruppenschädigender Anlagen oder Bauteile, z. B. Sockelmauern bei Zäunen, Durchlässigkeit der Siedlungsränder zur freien Landschaft zur Förderung von Wechselbeziehungen, Anpassung des Baugebietes an den Geländeverlauf zur Vermeidung größerer Erdmassenbewegungen sowie Veränderungen der Oberflächenformen, Erhalt der Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens durch Verwendung versicke-rungsfähiger Beläge für Stellplätze und Zufahrten, Ortsrandeingrünung, naturnahe Gestaltung privater Grünflächen, Gliederung von Stellplätzen mittels Baumpflanzungen und eine abschirmende Lärmschutzbebauung.

6c        Landratsamt Fürstenfeldbruck – Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 07.08.2020


Aus der Sicht des Immissionsschutzes wird empfohlen, dass im Bebauungsplan der Hinweis zum Immissionsschutz noch um die Berichts-Nr. ,,ACB-1018-8410/02" der schalltechnischen Untersuchung vom 18.10.2018 ergänzt wird. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass in der Begründung zum Bebauungsplan unter Absatz 2.4 das südlich gelegene Wohngebiet als Reines Wohngebiet bezeichnet wird, es handelt sich dabei jedoch um ein Allgemeines Wohngebiet.

Abwägungs- und Beschlussvorschlag
Den Anregungen wird nachgekommen. Die Hinweise werden ergänzt, die städtebauliche Begründung wird entsprechend korrigiert sowie um die Aussagen der erneuten Prüfung (Stand 28.04.2021) auf Basis des geänderten städtebaulichen Konzepts ergänzt.


6e        Landratsamt Fürstenfeldbruck – Kreisstraßenverwaltung, Schreiben vom 07.08.2020


Es bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen den Bebauungsplan „Mischgebiet Stangl" in der Gemeinde Türkenfeld, wenn folgende Auflagen eingehalten werden:
Allgemeine Auflagen:
  • Ausreichende Sichtdreiecke auf die Kreisstraße müssen freigehalten werden. Auf die Kreisstraße muss ein Sicht-dreieck nach RASt freigehalten werden, in dem keine Be-bauung, Mülltonnenhäuschen, Zäune oder Bepflanzung über 0,8m Höhe zulässig sind. Wichtig ist das Sichtdreieck vor allem auch, weil die Kreisstraße in diesem Bereich auch Teil des landkreisweiten Radwegenetzes ist und daher stark durch Radfahrer befahren wird.
  • Ev. Einfahrtstore müssen mindestens 5,0 m Abstand zur Grenze aufweisen.
  • Die Oberflächenwässer der Zufahrt dürfen nicht über die Kreisstraße abgeführt werden.
  • Bei Arbeiten am Fahrbahnrand der Kreisstraße ist vorab der Kreisbauhof unter 08141/5197000 zu verständigen.

Abwägungs- und Beschlussvorschlag
Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Angaben zu den Sichtdreiecken etc. werden in den Hinweisen mit aufgenommen. Weitere Änderungen sind nicht veranlasst. 

16        Wasserwirtschaftsamt München, Schreiben vom 01.07.2020
Niederschlagswasserbeseitigung :
Im Umweltbericht wird unter „3.1 Schutzgut Boden" erläutert, dass „Bei der Bodenart handelt es sich um einen mittel- bis tiefgründigen, schluffig-lehmigen bis toniglehmigen Moränenverwitterungsboden. Der Boden weist eine mittlere Durchlässigkeit, ein geringes Filtervermögen und eine mittlere Sorptionskapazität auf." Wir gehen von einer mittleren bis schlechten Sickerfähigkeit aus. In der Begründung wird die Niederschlagswasserbeseitigung unter „4.6.3 Oberflächenwasserbeseitigung" in ihren Grundsätzen angesprochen. Allerdings muss der Bauleitplanung eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das anfallende Niederschlagswasser schadlos beseitigt werden kann. Die Sicherheit gegen Überflutung bzw. einer kontrollierten schadlosen Überflutung des Grundstücks soll rechnerisch nachgewiesen werden (Überflutungsnachweis). Ein schlüssiges Konzept ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Es ist als Nachweis einer ordnungsgemäßen Erschließung notwendig und daher (ggf. in Verbindung mit einem Generalentwässerungsplan) nachzureichen.
Infolge von Starkregenereignissen kann es auch fernab von Gewässern zu Überflutungen kommen. Die Gemeinde kann weitere Festsetzungen gemäߧ 9 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c und d BauGB treffen, um die Schäden durch Überflutungen infolge von Starkregen zu minimieren. Die Anwendung der gemeinsamen Arbeitshilfe „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung" von StMB und StMUV wird dringend empfohlen.

Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Zu Niederschlagswasserbeseitigung :
Die Einschätzung über die Versickerungsfähigkeit des Bodens ist abgeleitet aus der Standortkundlichen Bodenkarte im Maßstab 1:50.000. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen und der Umweltbericht entsprechend angepasst. Da das Plangebiet bereits im Bestand weitgehend versiegelt und baulich genutzt ist, wird davon ausgegangen, dass die Intensivierung dieser Nutzung mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Erschließung in Einklang gebracht werden kann. Der Bebauungsplan steht dem nicht entgegen. Im Detail erfolgt die Klärung auf Ebene der Baugenehmigung. 
Zu Risiko aus Starkregenereignissen:
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan erlaubt die Anhebung der Erdgeschoss-Fertigfußbodens um max. 0,3 Meter über dem unteren Bezugspunkt nach A.3.11 (alt: A.3.12) im Bereich des Bauraums. Dadurch wird dem Selbstschutz ausreichend Raum gegeben. In den Bereichen 4 und 5 können Ausnahmen hiervon zugelassen werden in Bereichen, in denen dieser Wert im Bestand überschritten wird, sofern sich dies aus dem unebenen natürlichen Gelände ergibt und städtebauliche Belange sowie Belange des Nachbarschutzes nicht entgegenstehen.

19        Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 31.07.2020
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die Beteiligung zu o.a. Verfahren der Gemeinde Türkenfeld.
Zur Schaffung der Möglichkeit einer betrieblichen Erweiterung um ein Betriebsleiterwohnhaus und ggfs. weitere (überdachte) Lagermöglichkeiten östlich des bestehenden Betriebsstandorts (mit Lagergebäude und Lagerflächen) an der Moorenweiser Straße südlich der Brandenberger Straße soll das o.g. Verfahren der Gemeinde Türkenfeld im neu auszuweisenden Mischgebiet auf den FI.-Nrn. 12 (TF), 12/9 (TF), 14 (TF), 718/1, 718/2 und 718/3 (TF). von ca. 0,5 ha Größe die dafür notwendige planerische Grundlage schaffen. Mit der Bebauungsplanaufstellung soll auch die bisher bestehende Ortsabrundungssatzung „betreffend FI. Nr. 718/1 und eine Teilfläche aus FI. Nr. 718, Nähe Moorensweiser Straße, Gemarkung Türkenfeld" von 2011 ersetzt werden.
Aufgrund der Lage südlich angrenzend an ein Reines Wohngebiet wurden die immissionsschutzfachlichen Belange bei der Planung durch das Büro Accon GmbH bereits im Vorfeld geprüft; mit der Situierung eines Hochregallagers als Abschirmung in Richtung Süden entlang der Baulinie sind bereits Maßnahmen zum Lärmschutz aufgenommen worden.
Das planerische Vorgehen sowie die Bemühungen der Gemeinde Türkenfeld zur Förderung der betrieblichen Belange auch im Sinne der Standortsicherung eines langjährig ansässigen Handwerksunternehmens sind von Seiten der Handwerkskammer für München und Oberbayern ausdrücklich zu befürworten und zu begrüßen.
Die Planung fügt sich in ihrer Dimensionierung und ausgewogenen Zusammensetzung in Fortführung der mischbaulichen Strukturen entlang der Moorenweiser Straße in die bestehende Bebauung ein und ist damit auch im Interesse der Sicherung der dörflichen Strukturen ebenso positiv hervorzuheben.

Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen



Beschlussvorschlag:
1.        Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld nimmt vom Verfahren nach § 3 Abs.  1, Beteiligung der Öffentlichkeit, und § 4 Abs.  1 BauGB, Beteiligung der Behörden, Kenntnis.

2.        Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld hat die eingegangenen Stellungnahmen beschlussmäßig geprüft und alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen. Ein neues Planungskonzept wurde erarbeitet.

3.        Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld billigt den Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung in der Fassung vom 28.07.2021.

4.        Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB,  Beteiligung der Öffentlichkeit, und § 4 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Behörden, durchzuführen.

Beschluss 1

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld nimmt vom Verfahren nach § 3 Abs.  1, Beteiligung der Öffentlichkeit, und § 4 Abs.  1 BauGB, Beteiligung der Behörden, Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld hat die eingegangenen Stellungnahmen beschlussmäßig geprüft und alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen. Ein neues Planungskonzept wurde erarbeitet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld billigt den Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung in der Fassung vom 28.07.2021.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 4

Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB,  Beteiligung der Öffentlichkeit, und § 4 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Behörden, durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.09.2021 13:00 Uhr