Bauvoranfrage; Aufstockung eines bestehende Einfamilienhauses und Errichtung einer Garage auf dem Grundstück "Wolfgasse 13", Fl. Nr. 963/1 Gemarkung Türkenfeld


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 19.01.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 19.01.2022 ö 9

Pressetaugliche Texte

Das 748 m² große Grundstück Fl. Nr. 963/1 Gemarkung Türkenfeld ist bereits mit einem Einfamilienhaus bebaut. Das Grundstück ist dem Außenbereich gem. § 35 BauGB zuzuordnen. Der Flächennutzungsplan stellt das Grundstück übergreifend als „Fläche für die Landwirtschaft dar“, wobei das Bestandgebäude legitim auf Basis eines Bauantrags aus dem Jahr 1961 errichtet wurde, weshalb die FNP-Einordnung von untergeordneter Bedeutung ist .In dem Bereich ist ein Reihengräberfeld verzeichnet, weshalb – je nach Eingriff – vermutlich weitere Auflagen bei Erdarbeiten zu erfüllen werden. 





Geplant ist, das bestehende Satteldach (Wandhöhe 2,80 m, Dachneigung 30°) zu verändern auf eine Wandhöhe von 4,10 m und eine Dachneigung von 18°. Die bestehende Firsthöhe von 5,70 m wird nicht verändert.  

Die bestehende Garage soll beseitigt werden und durch eine Garage mit 3 Stellplätzen ersetzt werden. 

Der Antragsteller beantrag einen Vorbescheid über die Zulässigkeit der Aufstockung. 

Die Abstandsflächen kommen nicht auf dem Grundstück zu liegen. Westlich würden diese auf einer in gemeindebesitz befindlichen Fläche und östlich auf dem privaten Grundstück Fl. Nr. 963/4 Gem. Türkenfeld relevant werden. Im Antrag auf Vorbescheid wird keine Aussage hinsichtlich etwaiger Abstandsflächenübernahme getroffen. 

Die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen ist unter folgenden Voraussetzungen gem. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB grundsätzlich zulässig, wobei die Verwaltung diese Prämissen als erfüllt ansieht:
a)        Das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden (Baugenehmigung v. 28.09.1961 liegt vor).
b)        Die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)        Bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird (hier: Eigentümer+ zwei weitere Familienangehörige) 


Aufgrund des Außenbereichs-Charakters ist insb. die Haltung des Landratsamtes von Relevanz. 



Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat hat den Antrag auf Vorbescheid zur Aufstockung des bestehenden Einfamilienhauses und die Errichtung der Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 963/1 Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. 
Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt, vorausgesetzt die notwendige Übernahme der Abstandsflächen kann gelöst werden. Die Gemeinde ist grds. bereit, die auf Gemeindegrund zum Liegen kommenden Abstandsflächen gegen eine Kompensation bereitzustellen. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Übernahme zu erklären.  

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Antrag auf Vorbescheid zur Aufstockung des bestehenden Einfamilienhauses und die Errichtung der Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 963/1 Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. 
Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt, vorausgesetzt die notwendige Übernahme der Abstandsflächen kann gelöst werden. Die Gemeinde ist grds. bereit, die auf Gemeindegrund zum Liegen kommenden Abstandsflächen gegen eine Kompensation bereitzustellen. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Übernahme zu erklären.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.02.2022 18:06 Uhr