Beratung und Beschlussfassung für Behandlung von Besonderheiten im Rahmen der Wasserversorgung; Brauchwassernutzung aus Zisternen und Eigenversorgungen


Daten angezeigt aus Sitzung:  47. Sitzung des Marktgemeinderates, 18.03.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 47. Sitzung des Marktgemeinderates 18.03.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

Seitens der Verwaltung wird dargestellt, dass der Marktgemeinderat Untergriesbach im Jahr 2019 nachfolgenden Beschluss zum Umgang mit Brauchwassernutzung und die damit verbundene Abrechnung der Kanalgebühren gefasst:

Der Markt Untergriesbach beschließt mit dem Ziel einer Senkung des Trinkwasserverbrauchs nachfolgende Regelungen zum Erlass der Abwassergebühr für Gartenwasser:

  • Die Befüllung von Pools, Schwimmteichen oder ähnlichen Einrichtungen wird bei den Abwassergebühren grundsätzlich nicht mehr in Abzug gebracht.
  • Die maximale Abzugsmenge für allgemeine Gartenbewässerung wird auf 20 m³ pro Jahr und Gartenwasserzähler begrenzt.
  • In Ausnahmefällen entscheidet der Markt Untergriesbach über die Abzugsmenge. Dies gilt insbesondere bei nachgewiesener Versorgung von landwirtschaftlichen Nutztieren in Stallungen, bei der Bewässerung von Biotopen, soweit deren Nutzen für die Natur begründet ist oder auch bei nachgewiesenen Wasserrohrbrüchen.

Eine gesonderte Berechnung von Abwassergebühren für Brauchwassernutzung in Gebäuden erfolgt auch künftig nicht, sofern das Brauchwasser über ein getrenntes System, das den Regeln der Technik entspricht, eingespeist wird. Der ordnungsgemäße Betrieb dieser Brauchwassersysteme ist durch den Markt Untergriesbach zu bestätigen. Diese Regelung dient der Senkung des Trinkwasserverbrauchs und ersetzt Förderungen zum Einbau derartiger Systeme, die durch den Markt Untergriesbach nicht gewährt werden.

Mit diesem Beschluss sollte ausdrücklich das Ziel der Verbrauchsreduzierung von Trinkwasser gefördert werden, indem für eine Brauchwassernutzung aus diesen Zisternen auf die Erhebung von Abwassergebühren verzichtet wird. Leider hat sich in der jüngeren Vergangenheit häufig gezeigt, dass diese Praxis zu Unklarheiten in der Abrechnung führt und zum Teil durch einzelne Anschlussnehmer auch nicht nur auf eine zulässige Brauchwassernutzung angewandt wird. Dies führt im Ergebnis dazu, dass dem Markt Untergriesbach Einleitungsgebühren in das gemeindliche Abwasserbeseitigungsnetz entgehen.

Auch Wasser aus ehemals zur Trinkwasserversorgung genutzten eigenen Quellen und Brunnen wird zum Teil zur (Brauchwasser-)Versorgung genutzt. In der Folge wird eine erhebliche Unterschreitung der zu erwartenden Frischwassermenge festgestellt (Wasserzähler) und somit eine nicht erfasste Einleitungsmenge in den Kanal. Diese zu erwartende Frischmenge wird beim Markt auf der Grundlage von statistischen Werten aus dem Bundesgebiet mit 36 m³ pro Person und Jahr angesetzt.

Seitens des Marktgemeinderates soll nun klargestellt werden, dass die Befreiung von Einleitungsgebühren hinsichtlich der Brauchwassermenge ausschließlich auf die Nutzung extra dafür errichteter Zisternen beschränkt sein soll. Dies wird damit begründet, dass der Markt keine Förderungen für den Einbau derartiger gewährt, sondern dies mit dem Verzicht auf diesen Teil der Abwassergebühr honoriert. Da für ehemalige Trinkwasserbrunnen und –quellen keine Investition notwendig war und zudem die Menge der Nutzung nicht festgestellt werden kann, sollen diese ausdrücklich nicht von der Befreiung von den Kanalgebühren erfasst sein.

Dem Gremium wird in diesem Zusammenhang erläutert, dass aufgrund statistischer Werte von einem jährlichen Wasserverbrauch pro Person zwischen 36 m² und 50 m³ auszugehen sei. Beim Markt Untergriesbach wird nach Darstellung der Verwaltung der Satz von 36 m³ für die Verbrauchsprüfung angesetzt, um bereits berufliche Abwesenheiten und damit verbundene Verbräuche an der Arbeitsstelle zu berücksichtigen. 

Grundsätzlich lasse sich bei Anwesen, die ihr Wasser ausschließlich aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung beziehen auf Basis der Werte des Verbrauchszählers genau feststellen, wie viel Wasser verbraucht und im Ergebnis in die Kanalisation eingeleitet wird. Hier ist auch eine exakte Abrechnung möglich.

Sobald jedoch eine Brauchwassernutzung aus einer Zisterne, einer eigenen Quelle oder einem Brunnen erfolgt, sei die exakte Einleitungsmenge für die Verwaltung nicht mehr feststellbar. In diesen Fällen erfolge eine Prüfung der Verbrauchsmenge in Anlehnung an den statistischen Personentarif. Das bedeute, dass alle Haushalte, die einen geringeren Verbrauch als die statistische Untergrenze von 36 m² pro Person und Jahr aufweisen, geprüft werden. Grundsätzlich könne ein sparsamer Umgang mit Wasser auch einen Minderverbrauch begründen, welcher im Einzelfall auch nachvollziehbar ist. Teilweise sei ein auffälliger Minderverbrauch auch dadurch begründet, dass im Haushalt lebende Personen nur zeitweise da sind (z.B. Studium auswärts, Montage, etc.). Auch diese Sonderfälle werden berücksichtigt.

Es werde jedoch immer wieder festgestellt, dass in einigen Haushalten der Verbrauch an Frischwasser deutlich unter dem statistischen Wert liege. Hier seien Verbräuche von 5 m³ und weniger pro Person und Jahr festzustellen. In diesen Fällen erfolge eine Umstellung auf die Abrechnung der Abwassergebühren auf Personentarif (pauschale Abrechnung von 36 m³ Abwasser pro Person und Jahr) sowie die Anhörung der Grundstückseigentümer zum auffällig geringen Frischwasserbezug. In vielen Fällen sei hier festzustellen, dass eigene Wasserreserven (aus Quellen, Brunnen oder Zisternen) entgegen des Anschluss- und Benutzungszwangs über eine zulässige Brauchwassernutzung hinaus genutzt werden. Dies sei aus hygienischen Gründen und aufgrund der Satzungsvorgaben des Marktes nicht zulässig.

Um hinsichtlich des Beschlusses aus dem Jahr 2019 eine konkrete Regelung zu schaffen, solle die Freistellung einer Brauchwassernutzung ausschließlich auf extra zu diesem Zweck errichtete Zisternen in einem angemessenen Umfang erfolgen.

Aus dem Gremium wird auch noch vorgeschlagen, eine Ausweitung der Regelung auf Brunnen zu gewähren, in die auch zum Zweck des Trinkwassersparens investiert worden sei. Dieser Vorschlag findet zunächst keine breite Zustimmung im Gremium.

Beschlussvorschlag

Der Markt Untergriesbach beschließt ergänzend zum weiterhin geltenden Beschluss aus dem Jahr 2019 dass die Befreiung von Einleitungsgebühren hinsichtlich der Brauchwassermenge ausschließlich auf die Nutzung extra dafür errichteter Zisternen beschränkt wird. Dies wird damit begründet, dass der Markt keine Förderungen für den Einbau derartiger gewährt, sondern dies mit dem Verzicht auf diesen Teil der Abwassergebühr honoriert. Da für ehemalige Trinkwasserbrunnen und –quellen keine Investition notwendig war und zudem die Menge der Nutzung nicht festgestellt werden kann, sind diese ausdrücklich nicht von der Befreiung von den Kanalgebühren für eine Brauchwassernutzung erfasst.

Beschluss

Der Markt Untergriesbach beschließt ergänzend zum weiterhin geltenden Beschluss aus dem Jahr 2019 dass die Befreiung von Einleitungsgebühren hinsichtlich der Brauchwassermenge ausschließlich auf die Nutzung extra dafür errichteter Zisternen beschränkt wird. Dies wird damit begründet, dass der Markt keine Förderungen für den Einbau derartiger gewährt, sondern dies mit dem Verzicht auf diesen Teil der Abwassergebühr honoriert. Da für ehemalige Trinkwasserbrunnen und –quellen keine Investition notwendig war und zudem die Menge der Nutzung nicht festgestellt werden kann, sind diese ausdrücklich nicht von der Befreiung von den Kanalgebühren für eine Brauchwassernutzung erfasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 2

Datenstand vom 22.03.2024 11:53 Uhr