Gemeindliche Bauleitplanung - Vorstellung der Ergebnisse aus der nochmaligen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit zur finalen Planung "WA Sonnenweg", Abwägung und Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  48. Sitzung des Marktgemeinderates, 22.04.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 48. Sitzung des Marktgemeinderates 22.04.2024 ö beschließend 9

Sachverhalt

Dem Gremium wird berichtet, dass in der Zeit zwischen 28.03.2024 und 16.04.2024 eine nochmalige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes „Untergriesbach Sonnenweg“ erfolgt sei. Geschäftsleiter Michael Graml erläutert dem Gremium die eingegangenen Stellungnahmen, Änderungsanregungen und Einwendungen sowie die damit verbundenen Feststellungen der Verwaltung zu Abwägung und Anpassung der Planung.

Im Vorfeld zur nun zu behandelnden Auslegung sind als Ergebnisse verschiedener Gespräche und Fachstellenabstimmungen bereits nachfolgende Punkte geklärt und in die ausgelegte Planfassung eingearbeitet worden:

  • Wasserrechtliche Erlaubnis Voraussetzung für Satzungsbeschluss

Diese Vorgabe ist bekannt und wird eingehalten. Die Unterlagen zum Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis liegen beim Landratsamt Passau zur Prüfung und Genehmigung. Die beiden SO-Bereiche Hotel und Chaletbereich sind hier nicht beinhaltet, da diese Bereiche die Oberflächenentwässerung dezentral nachweisen. Diese Nachweise sind im Rahmen der Baugenehmigung zu beantragen.

  • Problematik der festgesetzten offenen Bauweise im Bereich SO 2 (Chaletbereich)

Aufgrund des geplanten Anbaus eines Erdhauses im Chaletbereich an das Tiefgaragengebäude wird die maximal zulässige Länge für einen Brandabschnitt überschritten. Dieser Problematik kann entweder mit einer Auftrennung der Bebauung oder mit der Festsetzung einer geschlossenen Bauweise für diesen Bereich begegnet werden. Der Architekt wird dies in der Planung berücksichtigen.

  • Ergebnisse der Prüfung zu den Einwendungen hinsichtlich einzelner Punkte aus dem Schalltechnischen Gutachten sowie dem Immissionsgutachten Luftreinhaltung

    • Schalltechnisches Gutachten
      • Bewertung des Gebietstyps einzelner Immissionsorte
      • Betrachtung der Tiefgarage im WA 3 (am Sonnenhof) sowie der Tiefgarage im SO 2 (Chaletbereich)
      • Aussagen zum Gutachten im Umweltbericht
      • Schallschutzwand und Zulässigkeit der Öffnungen zur Einfahrt zum Parkplatz bzw. zu einem späteren Parkdeck; Notwendigkeit eines (selbstschließenden) Tores nicht gegeben
      • Festlegung der Zeiten des Betriebs des Heizhauses und der Belieferung und Beschickung der Anlage
      • Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen im WA-Bereich auf Kosten der Eigentümer der dortigen Grundstücke

    • Gutachten Luftreinhaltung
      • Rechtmäßigkeit der Formulierung nachprüfbarer Festsetzungen, die sich aus dem Gutachten ergeben
      • Aussagen zum Gutachten im Umweltbericht 
      • Schornsteinhöhe und Anzahl der im Gutachten erwähnten Schornsteine
      • Grundlage des Gutachtens sollen nicht theoretisch festgelegte Grenzwerte, sondern tatsächliche Messwerte bilden, da diese ja vorhanden seien

  • Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde zur Ermittlung der Ausgleichsfläche und zu deren Gestaltung

Die Bezugsgrößen für die Ermittlung der Ausgleichsflächen sind in einem persönlichen Gespräch zwischen Markt, Landratsamt Passau und dem Planer geklärt worden. Zudem ist hier die Gestaltung der Ausgleichsflächen als Mischung aus hochstämmigen Obstbaumgruppen, Bereichen mit heimischen Sträuchern und naturnahen Blühflächen vereinbart worden. Durch diese Regelung können die Interessen der Betreiber der Hotelanlage und des Naturschutzes sehr gut in Einklang gebracht werden.  


Auf Basis der angepassten Planung haben sich nun nachfolgende Stellungnahmen ergeben:

Landratsamt Passau – Bauwesen rechtlich, Hr. Altmann

zu dem vorgelegten Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 22.03.2024 nehmen wir als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:

  1. Die Stellungnahme/n unserer Fachstelle/n, die sich zu der vorgenannten Planung geäußert hat/haben, liegt/en bei.

  1. Rechtliche Beurteilung
  1. Die Punkte unserer Stellungnahme vom 22.01.2024 wurden in die Planung eingearbeitet.
  2. Die geplante Versickerung des Oberflächenwassers aus Teilbereichen des Bebauungsplans auf dem Grundstück Fl.Nr. 1208, Gem. Untergriesbach, ist grundbuchrechtlich zugunsten des jeweiligen Baugrundstücks zu sichern (Leitungsrechte). In den Baugenehmigungsverfahren ist dies im Rahmen der Prüfung einer gesicherten Erschließung nachzuweisen.

Diese Vorgabe ist im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.

Keine Abwägung/Änderung erforderlich.


Landratsamt Passau – Technischer Umweltschutz, Hr. Mauser

Keine Einwendungen

Keine Abwägung/Änderung erforderlich.


Landratsamt Passau – Abteilung 7 Städtebau, Fr. Ruderer-Wieland

Auf die Stellungnahmen im Verfahren vom 24.08.2022, 13.03.2023 und 11.01.2024 wird verwiesen. Diese gelten auch hierfür.

Keine Abwägung/Änderung erforderlich.


Landratsamt Passau – Untere Naturschutzbehörde, Fr. Kotz

Keine Einwendungen

Keine Abwägung/Änderung erforderlich.


Landratsamt Passau – Sachgebiet 53-Wasserrecht, Fr. Hagel

Keine Einwendungen

Keine Abwägung/Änderung erforderlich.


Landratsamt Passau – Sachgebiet 53-Wasserrecht, Hr. Reiss

Die geplante Einleitung des gesammelten Niederschlagswassers aus diesem Gebiet über ein Regenrückhaltebecken sowie auch die Versickerung ist jeweils eine Gewässerbenutzung (3 9 Abs. 1 WHG) und bedarf gem. § 8 WHG einer Erlaubnis.

Vor Erteilung dieser Erlaubnis ist u. E. eine gesicherte Erschließung nicht gegeben.
Es wurde am 22.02.204 ein Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis gestellt, das Verfahren zur Erlaubniserteilung läuft.

Zur Prüfung und Erteilung einer gehobenen Erlaubnis ist ein förmliches Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, das erfahrungsgemäß längere Zeit in Anspruch nimmt. Eine Neuerteilung einer gehobenen Erlaubnis ohne Durchführung eines solchen förmlichen Verwaltungsverfahrens ist nicht möglich. Auch müssen vor Antragstellung in der Regel die notwendigen Planunterlagen erst in Auftrag gegeben werden und gefertigt werden. Die Planunterlagen sind in 4-facher Ausfertigung bei uns vorzulegen (vgl. auch „Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren“ –WPBV-)

Keine Abwägung/Änderung erforderlich.


Widerspruchsschreiben von Fam. Altweck, Untergriesbach (in Vertretung für Christa Rott und Dipl-Ing. Josef Rott per Fax vom 16.04.24)

Sehr geehrter Herr Graml,

vielen Dank für die gestrige Besprechung und das freundliche Gespräch und den Erläuterungen zum Regenrückhaltebecken.

Bereits wie gestern im Gespräch schon angekündigt, sind wir in den folgenden Punkten mit dem nun vorgelegten Bebauungsplan weiterhin nicht einverstanden.

Parkfläche:

Die bisherige Parkfläche auf der Flur-Nr. 1197, 1197/2 und 1197/3 wurde bereits gebaut und genehmigt, obwohl wir als Anlieger bzw. belastete Anwohner hierzu nicht informiert/befragt wurden.

Gerade aus diesem Grund erklären wir Ihnen nun in diesem Widerspruchsschreiben wiederholt, dass wir mit einer Aufstockung/Erweiterung der bisher genehmigten Parkfläche und einer evtl. vorgesehenen Anbringung einer PV-Anlage nicht einverstanden sind, auf der Fl.Nr. 1197/2 und 1197/3.

Die geplante Schallschutzmauer welche zu errichten ist, ohne das uns von Herrn Rott vorgeschlagene Tor, wird nur den aus der bisher schon genutzten Parkfläche bestehenden Lärmbelästigung entgegenwirken.

Die zusätzliche Mehrbelastung durch Aufstockung der bisherigen Parkfläche ist für uns als Anwohner nicht zumutbar, daher beantragen wir bereits jetzt, über neue Bauanträge von Ihnen als Gemeinde und vor Durchführung informiert zu werden.

Dies bitten wir im jetzigen Bebauungsplan nochmal zu berücksichtigen und aufzunehmen, aber bitte auch dies im Hinterkopf zu behalten, falls noch später für diese Grundstücke eine Bauvoranfrage vorgelegt werden sollte, uns hier vor Genehmigung anzuhören.

Bei einer Ortsbegehung könnten Sie sich überzeugen, dass die Schallschutzmauer geschlossen werden könnte, wenn die Zufahrt zur Parkfläche und zum Heizhaus über die Flurnummer 1197 und 11972 durchgeführt werden würde. 

Stellungnahme der Verwaltung:

Eine Beteiligung der Einwendungsführer im Rahmen des angesprochenen Genehmigungsverfahren für die bestehenden Parkflächen ist nicht erfolgt, da zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück der Einwendungsführer eine öffentliche Verkehrsfläche liegt und die Einwendungsführer somit nicht als unmittelbare Nachbarn gelten. Aufgrund der vorgetragenen Betroffenheit, wird eine Beteiligung der Einwendungsführer in künftigen Verfahren als möglich erachtet. Die Entscheidung hierzu trifft letztlich das Landratsamt. Der Markt wird das Interesse der Einwendungsführer an einer Beteiligung an das Landratsamt weitergeben.

Im Schallschutzgutachten der Firma Geoplan in der aktuellen Fassung sind die wesentlichen Immissionsorte sowie die relevanten Schallquellen untersucht worden. Hierbei wurden sowohl die geplanten bzw. zulässigen Wohngebäude auf dem Grundstück der Einwendungsführer als auch die maximale Anzahl an Stellplätzen für den Hotelbetrieb berücksichtigt. Diese maximale Anzahl an Stellplätzen würde im südlichen Bereich des bestehenden Parkplatzes eine Erweiterung um ein Parkdeck ermöglichen. Für diesen Fall sind bereits Vorgaben für eine zusätzliche Errichtung eines Lärmschutzes am nördlichen Abschluss des möglichen Parkdecks festgesetzt. 

Letztlich kommt das Gutachten auf Basis einer fachlich fundierten Betrachtung und unter Berücksichtigung klar definierter Rahmenbedingungen (z.B. Anzahl der geplanten Stellplätze, zu erwartende Verkehrsbewegungen, etc.) zu dem Ergebnis, dass der gesetzlich vorgeschriebene Schutz der möglichen Bebauung auf den angrenzenden Grundstücke mit Umsetzung der festgesetzten Maßnahmen (Lärmschutzwand mit Zufahrtsöffnungen an der nördlichen Grundstücksgrenze für die aktuellen Parkflächen sowie zusätzliche Lärmschutzwand am Parkdeck im Fall der Umsetzung dieser Erweiterung) gewährleistet ist.

Dies gilt ausdrücklich auch für eine mögliche zweite Parkebene, die sich ohnehin nur auf den südlichen Teil der aktuell bestehenden Parkfläche erstrecken würde.


Abwägungsvorschlag:

Der Marktgemeinderat Untergriesbach nimmt den vorgebrachten Einwand der Familie Altweck gegen eine mögliche Erweiterung der Parkfläche um eine zweite Ebene im südlichen Bereich des bestehenden Parkplatzes des Hotels zur Kenntnis. Hinsichtlich der Zulässigkeit dieser Erweiterung wird auf die Darstellungen und Festsetzungen im Bebauungsplan verwiesen. Auf der Grundlage der Planungsdarstellung und der Ergebnisse des schallschutztechnischen Gutachtens der Firma Geoplan sieht der Marktgemeinderat Untergriesbach bei Einhaltung der dem Gutachten zugrundeliegenden Rahmenbedingungen (Anzahl der geplanten Stellplätze, zu erwartende Verkehrsbewegungen, etc.) die Interessen der benachbarten Grundstückseigentümer durch die festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen gewahrt. Die als Festsetzungen vorgeschriebenen Lärmschutzmaßnahmen sind durch den Verursacher umzusetzen, um einen den Regeln der Technik und den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Schutz der Anlieger vor schädlichen Umwelteinflüssen zu erreichen. Mit Umsetzung dieser Maßnahmen werden die Einwendungen berücksichtigt.


Heizhaus:

Das bisherige ohne Genehmigung im Sommer 2022 errichtete Heizhaus, obwohl dieses Heizhaus an unsere Grundstücke mit den Fl.Nr. 1044 und 1045 herangebaut wurde, soll nun auf die doppelte Leistung erweitert werden. Dieser Erweiterung widersprechen wir mit Nachdruck, wie wir Ihnen bereits durch Bildaufnahmen in den bisherigen Widersprüchen dargelegt haben.

Unsere Fl.Nr. 1044 und 1045 waren bereits (mindestens seit 08-2014 vgl.) Wohnbaugrundstücke und daher hätte schon vor der ungenehmigten Errichtung ein besserer Ort für das Heizhaus gefunden werden können, ohne uns jetzigen und künftigen Anlieger zu beschweren. Zumal das Heizhaus an das bereits seit Jahren genehmigte Baugebiet herangerückt ist und nicht umgekehrt.

Stellungnahme der Verwaltung:

Es wird festgestellt, dass die Grundstücke mit den Fl.Nrn. 1044 und 1045, Gemarkung Untergriesbach im bisher rechtskräftigen Bebauungsplan „Untergriesbach West Erweiterung“, welcher durch den Bebauungsplan Sonnenweg ersetzt werden soll, als Bauflächen in einem Mischgebiet ausgewiesen waren. Dies bedeutet, dass hier zwar Wohnbebauung zulässig ist, jedoch aufgrund des Gebietstyps Mischgebiet höhere Grenzwerte für Umwelteinflüsse (Lärm, Luftreinhaltung) zu dulden wären. Durch die nun erfolgende Bauleitplanung wird eine verbindliche Grundlage für das Nebeneinander einer Wohn- und Hotelnutzung geschaffen. Dies bedeutet, dass die bisher im Mischgebiet liegenden Grundstücke der Einwendungsführer einen höheren Schutz erhalten, als dies bisher der Fall war.

Im Rahmen des Bauleitplanungsverfahrens ist die Notwendigkeit zur Erstellung eines Fachgutachtens für das bestehende Heizhaus festgestellt worden. Im Zuge der Erstellung dieses Gutachtens hat der Hotelbetreiber eine mögliche Kapazitätserweiterung der Heizungsanlage in das Gutachten eingebracht, um im Zuge der Bebauungsplanaufstellung bereits jetzt rechtsverbindliche Grundlagen für eine künftige Hotelentwicklung zu schaffen. Die angesetzten Kapazitäten mit einem zweiten leistungsgleichen Ofen sowie einer zusätzlichen Abgasanlage sind absehbar nicht notwendig, finden aber vorsichtshalber im Gutachten Berücksichtigung, um für alle Betroffenen rechtsverbindliche Klarheit von zukünftig zulässigen Erweiterungen zu schaffen. Zudem ist der Aufwand für eine Gutachtenerstellung relativ hoch, sodass es Sinn macht, Kapazitätsreserven einzukalkulieren.

Im Gutachten des Fachbüros Hoock und Partner zur Luftreinhaltung sind die Erweiterungskapazitäten mit den technischen Daten einer zusätzlichen Feuerungsanlage sowie den entsprechenden Vorgaben für einen weiteren Kamin und dessen Höhe exakt festgelegt. Das Gutachten kommt auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen und der exakt definierten Kriterien für die technischen Anlagen zu dem Ergebnis, dass die jetzt vorhandenen Kapazitäten und die festgelegte Kapazitätserhöhung die Interessen der Nachbarn berücksichtigt. Ein ausreichender Schutz der benachbarten Grundstücke sowie der hier künftig zulässigen Bebauung vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist gemäß den gutachterlichen Feststellungen gegeben.


Abwägungsvorschlag:

Der Marktgemeinderat Untergriesbach nimmt den vorgebrachten Einwand der Familie Altweck gegen eine mögliche Erweiterung der Kapazität in dem im Gutachten des Büros Hoock und Partner und den Festsetzungen des Bebauungsplans vorgesehenen Umfang zur Kenntnis. Hinsichtlich der Zulässigkeit dieser Erweiterung wird auf die Darstellungen und Festsetzungen im Bebauungsplan verwiesen. Auf der Grundlage der Planungsdarstellung und der Ergebnisse des Gutachtens der Firma Hoock und Partner zur Luftreinhaltung sieht der Marktgemeinderat Untergriesbach bei Einhaltung der dem Gutachten zugrundeliegenden Rahmenbedingungen die Interessen der benachbarten Grundstückseigentümer durch die festgesetzten Luftreinhaltungsmaßnahmen gewahrt. Die als Festsetzungen vorgeschriebenen Luftreinhaltungsmaßnahmen sowie die dem Gutachten zugrundeliegenden technischen Daten sind durch den Verursacher einzuhalten bzw. umzusetzen, um einen den Regeln der Technik und den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Schutz der Anlieger vor schädlichen Umwelteinflüssen zu erreichen. Mit Umsetzung dieser Maßnahmen werden die Einwendungen berücksichtigt.


Dachformen:

Wir beantragen die Ergänzung der bisherigen Dachformen um die Dachform Walmdach im WA 1.

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Marktgemeinderat Untergriesbach hat bereits wiederholt über die Festsetzungen hinsichtlich der Dachformen im Bereich der WA-Gebiete beraten und beschlossen. Aufgrund des unmittelbaren Anschlusses an die bestehenden Bebauungen nordwestlich und östlich des Erweiterungsgebiets, der dort geltenden Vorgaben und bestehenden Bebauung sowie der bisher im Erweiterungsgebiet geltenden Vorgaben sollte im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung keine zusätzliche Dachform aufgenommen werden.


Abwägungsvorschlag:

Der Marktgemeinderat Untergriesbach sieht aufgrund der Einwendung sowie der bereits wiederholten Beratung und Beschlussfassung zu den zulässigen Dachformen im Plangebiet keine neuen Tatsachen, die eine nochmalige Beschlussfassung erfordern würden. Eine Änderung der Planung wird nicht erfolgen.


Wir bitten nochmals auf eine annehmbare Außengestaltung des Heizhauses und der Grünfläche vor den Parkplätzen hinzuwirken. Da jedes Stallgebäude bzw. Supermarktplatz ansprechender gestaltet ist. 

Stellungnahme der Verwaltung:

Grundsätzlich ist die Gestaltung einer Fassade nicht Bestandteil des Bauleitplanverfahrens, da sich der Markt Untergriesbach in seinen Bebauungsplänen darauf beschränkt, die wesentlichen städtebaulichen Elemente festzusetzen. Konkrete Festsetzungen zu einzelnen Fassadengestaltungen erfolgen im Bebauungsplan nicht. Die Verwaltung steht jedoch mit dem Eigentümer des angesprochenen Heizhauses in Kontakt, um eine optische Verbesserung des Gebäudes zu erreichen und den künftigen Nachbarn in diesem Punkt entgegen zu kommen. Erste Vorschläge wurden bereits umgesetzt und seitens des Eigentümers besteht Offenheit für weitere Maßnahmen.



Gesprächsnotiz mit Hr. Dr. Josef Rott vom 17.04.2024

Auf Basis der angepassten Planung in der Fassung vom 22.03.2024, die Gegenstand der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange ist, werden nachfolgende Punkte besprochen:

  1. Oberflächenentwässerung

Herr Dr. Rott weist darauf hin, dass die unterschiedlichen Regelungen zur Oberflächenentwässerung in den einzelnen Zonen des Plangebiets als Ungleichbehandlung empfunden werden können. Es stelle sich die Frage, ob nicht alle Bereiche dezentral entwässert werden könnten und es dränge sich der Eindruck auf, dass die Versickerungslösung in den SO-Bereichen sowie im zu bebauenden Bereich am Sonnenhof dazu dient, die Kostenbeteiligung für das Regenrückhaltebecken zu vermeiden.

Der Unterzeichner erläutert hierzu, dass die Einrichtungen der gesamten Entwässerung unabhängig von den konkreten Kosten für Leitungen, Pumpeinrichtungen oder Rückhaltebauwerken im Baugebiet entsprechend der Beitragssatzung des Marktes Untergriesbach abgerechnet werden.

Konkret bedeute das, dass für die Oberflächenentwässerung des Bebauungsplangebietes ein Grundstücksflächenbeitrag in Höhe von 1,65 EUR/m² Grundstücksfläche erhoben werden wird. Für die Schmutzwasserbeseitigung werde der Beitrag auf Basis des Geschoßflächenmaßstabes ermittelt (Ermittlung anhand der Außenmaße der Gebäude auf allen Geschoßen einschließlich Keller sowie ggf. ausgebaute Dachgeschoße). Hier werde gemäß geltender Satzung ein Beitrag von 11,80 EUR/m² Geschoßfläche erhoben.

Für die gemeindliche Wasserversorgung erfolge die Ermittlung der Beiträge analog mit den Beitragssätzen 1,50 EUR/m² Grundstücksfläche und 6,17 EUR/m² Geschoßfläche zzgl. jeweils 7 % Mehrwertsteuer.

Die Verbesserungsbeiträge (8,11 EUR/m² Geschoßfläche, 0,44 EUR/m² Grundstücksfläche) für die Grundstücke im Planbereich WA 1 sind bereits entrichtet.

Die Herstellungsbeiträge für die Wasserver- und Abwasserentsorgung sind gemäß den Erläuterungen des Unterzeichners für alle Anschlussnehmer gleich. Die Kosten ergeben sich unabhängig von den tatsächlichen Kosten einzelner Bauwerke und Leitungsnetze, da die Gesamtfinanzierung aller Anlagen der Wasserver- und Abwasserbeseitigung im Globalprinzip auf alle Anschlussnehmer im Gemeindegebiet verteilt wird. Eine konkrete Zuordnung einzelner Bauwerke auf einzelne Baugebiete sei gesetzlich nicht vorgesehen. Aus diesem Grund sei es am Ende im Baugebiet Sonnenweg für die Anschlussnehmer unerheblich, welche Bereiche letztlich über das Regenrückhaltebecken abgeleitet werden.

[Anm. d. Unterzeichners: Ergänzend zum Gespräch wird darauf hingewiesen, dass ein Regenrückhaltebecken in einem bestimmten Baugebiet zwar vorrangig diesem Baugebiet dient, allerdings eine Entlastung für das gesamte Kanalsystem und die Kläranlagen erbringt. Oberflächenwasser aus diesem Bereich muss nicht durch das Leitungsnetz abfließen, was eine geringere Dimensionierung der Leitungen ermöglich. Pumpstationen werden nicht mit dem Niederschlagswasser belastet und müssen somit weniger Leistung erbringen und die Kläranlagen sowie die Überlaufeinrichtungen direkt an den Kläranlagen werden ebenfalls weniger belastet. Somit kann festgestellt werden, dass jedes Rückhalte- und Überlaufbecken das Gesamtsystem entlastet und somit auch in die Gesamtkalkulation einfließen soll.]

Einzige Alternative für einen gänzlichen Verzicht auf das Regenrückhaltebecken und somit auf die Erhebung des Grundstücksflächenbeitrags wäre die verpflichtende Versickerung des gesamten Oberflächenwassers auf den Grundstücken im Planbereich. Dies wäre allerdings mit dem verpflichtenden Einbau einer Sickerzisterne und einer Drainage zur Einleitung des gesamten Oberflächenwassers eines Grundstücks in diese Zisterne verbunden. Zudem müsste die Funktionstüchtigkeit der Zisterne regelmäßig durch eine Fachfirma bestätigt werden. Das sei dauerhaft kostenintensiver als die zentrale Ableitung über das Regenrückhaltebecken und würde große Sickerflächen erfordern, um den Unterlieger nicht zu belasten. Aus diesem Grund sei die Versickerungslösung nur für die SO-Bereiche und den zusätzlichen Bau am Sonnenweg möglich, da hier unterhalb der Bebauung auf den Baugrundstücken große Flächen zur Versickerung zur Verfügung stehen. Die bestehende Bebauung wird nach Darstellung der Verwaltung weiterhin im bestehenden Mischwassersystem entwässert und vorerst nicht in das Rückhaltebecken eingeleitet, da hier ein Umbau des Leitungsnetzes von Misch- auf Trennsystem nötig wäre.

Für die erstmalige Herstellung der Erschließungsstraßen bestehe für die Anlieger eine Kostentragungspflicht in Höhe von 90 % der Kosten für die Erschließungsanlage (im Wesentlichen die Straße einschließlich aller Bestandteile wie Straßenbeleuchtung, Straßenentwässerung, Fußwege, etc.). Der Markt Untergriesbach trägt gemäß BauGB einen Anteil von 10 % der Kosten für die Herstellung der Erschließungsstraßen. Gegenstand der Kostenermittlung sind nach Darstellung des Unterzeichners alle Maßnahmen zur Herstellung der Erschließungsanlage, soweit Teile der vorhandenen Straße Sonnenweg erhalten werden können, fließt der Mehraufwand in die Kalkulation ein.

Die Erschließungskosten unterscheiden sich von den abgeschafften Sanierungsbeiträgen darin, dass die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage (Straße) weiterhin in der Kostentragungspflicht der Anlieger stehe, wohingegen Sanierungen durch die Straßenbaulastträger zu finanzieren seien.

[Anm. d. Unterzeichners: Ergänzend zum Gespräch wird darauf hingewiesen, dass die Kosten der Erschließungsanlagen so getrennt werden, dass die Umlegung der einzelnen Bereiche auch auf die jeweiligen Bebauungsplanbereiche erfolgt. Im Fall des Grundstücks der Familie Rott werden die Kosten umgelegt, die mit der Herstellung der Straße Sonnenweg entstehen. Die Straßen Vorm Haus und Burgweg bleiben hier außer Betracht. Die Umlegung der Kosten erfolgt auf die Grundstücke im WA- und SO-Bereich. Die Kosten für die Straßen Burgweg und Vorm Haus werden auf die anderen, jeweils profitierenden Bebauungsplanbereiche umgelegt.]

Keine Abwägung/Änderung erforderlich.


  1. Bauverpflichtung

Herr Rott erklärt, dass die Regelung unter Ziffer 25 auf Seite 80 im Textteil des Bebauungsplans zur Bauverpflichtung sinnvoll erscheint. Die Formulierung solle allerdings angepasst werden, um diese Verpflichtung auf alle unbebauten Grundstücke im Planbereich zu übertragen und eine konkrete Regelung im Verkaufsfall zu erreichen.

Derzeitige Formulierung:

25. Bauverpflichtung für WA1 
Der Markt Untergriesbach wird mittels Eintragungen von Wiederkaufsrechten in den Verträgen des Grundstückskaufes bzw. entsprechenden Regelungen zu Ankaufsrechten in Erschließungsverträgen auf eine vertraglich gesicherte Bauverpflichtung von zwei Jahren bestehen. Sofern diese nicht erfüllt wird, ist eine angemessene einmalige Verlängerung möglich und spätestens dann wird das Grundstück weiterveräußert. 

Vorschlag der Verwaltung für eine angepasste Formulierung:

25. Bauverpflichtung für unbebaute Grundstücke im Planungsbereich
Der Markt Untergriesbach wird bei Eigenvermarktung von Grundstücken im Planbereich durch den Markt oder einen durch den Markt beauftragten Erschließungsträger mittels Eintragung von Wiederkaufsrechten in den Verträgen des Grundstückskaufes bzw. entsprechenden Regelungen zu Ankaufsrechten in Erschließungsverträgen auf eine vertraglich gesicherte Bauverpflichtung von zwei Jahren bestehen. Sofern diese nicht erfüllt wird, ist eine angemessene einmalige Verlängerung möglich und spätestens dann wird das Grundstück weiterveräußert. 

Bei Grundstücken, die im Eigentum der derzeitigen Eigentümer verbleiben oder im Wege der Erbfolge weitergegeben werden, kann eine vertragliche Regelung zur Bauverpflichtung nicht erfolgen. Sofern jedoch eine Veräußerung an Dritte durch Verkauf, Tausch oder Schenkung erfolgt, behält sich der Markt für die Zustimmung zum Grundstücksgeschäft eine Eintragung eines Ankaufsrechts vor, die eine Bauverpflichtung innerhalb von zwei Jahren mit der Option einer einmaligen Verlängerung vorsieht.

Vorstehende Regelungen sollen für alle bisher unbebauten Grundstücke im Plangebiet Anwendung finden.

Änderung erfolgt.


  1. Weitere, allgemeine Besprechungspunkte

  • Dr. Rott weist darauf hin, dass es wünschenswert wäre, wenn das bereits errichtete Heizhaus noch ansprechender gestaltet würde. Aufgrund der exponierten Lage unmittelbar im Blickfeld der künftig möglichen Wohnbebauung würde eine Verbesserung der Ansicht eine Verbesserung der nachbarlichen Beziehungen bedeuten.

siehe oben

  • Dr. Rott würde es begrüßen, wenn die Nachbarn künftig über Bauvorhaben im Bereich des Hotels informiert würden, auch wenn sie aufgrund der Straße zwischen Hotel und künftiger Wohnbebauung nicht als zu beteiligende Grundstücksnachbarn im gesetzlichen Sinne gelten. Eine Planungsbesprechung vor einem Bauvorhaben mit betroffenen Nachbarn könnte bereits im Vorfeld viele Probleme vermeiden, deren Lösung im Nachhinein nicht oder nur mit extremem Aufwand möglich ist.

siehe oben

  • Eine Information des Marktes Untergriesbach über die Erteilung der Baugenehmigung für das Heizhaus wird an die Nachbarn ergehen. Hinsichtlich der rechtlichen Möglichkeit zu einer Einsichtnahme in die Regelungen der Baugenehmigung wird der Markt Untergriesbach mit dem Landratsamt sprechen.

siehe oben

  • Herr Dr. Rott und der Unterzeichner sind sich einig, dass die nun erfolgte wiederholte Abstimmung der Planung mit den persönlichen Gesprächen zu einem deutlich besseren Entwurf geführt haben und dass auch in Zukunft ein direkter Kontakt zwischen allen Beteiligten zu einem guten Miteinander der verschiedenen Nutzungen im Plangebiet führen können.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:

Der Marktgemeinderat Untergriesbach nimmt die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Öffentlichkeit sowie die einhergehenden Änderungsvorschläge zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Untergriesbach Sonnenweg“ zur Kenntnis und beschließt diese in der dargestellten Form.


Beschluss 2:

Der Marktgemeinderat Untergriesbach nimmt den vorgebrachten Einwand der Familie Altweck gegen eine mögliche Erweiterung der Parkfläche um eine zweite Ebene im südlichen Bereich des bestehenden Parkplatzes des Hotels zur Kenntnis. Hinsichtlich der Zulässigkeit dieser Erweiterung wird auf die Darstellungen und Festsetzungen im Bebauungsplan verwiesen. Auf der Grundlage der Planungsdarstellung und der Ergebnisse des schallschutztechnischen Gutachtens der Firma Geoplan sieht der Marktgemeinderat Untergriesbach bei Einhaltung der dem Gutachten zugrundeliegenden Rahmenbedingungen (Anzahl der geplanten Stellplätze, zu erwartende Verkehrsbewegungen, etc.) die Interessen der benachbarten Grundstückseigentümer durch die festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen gewahrt. Die als Festsetzungen vorgeschriebenen Lärmschutzmaßnahmen sind durch den Verursacher umzusetzen, um einen den Regeln der Technik und den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Schutz der Anlieger vor schädlichen Umwelteinflüssen zu erreichen. Mit Umsetzung dieser Maßnahmen werden die Einwendungen berücksichtigt.


Beschluss 3:

Der Marktgemeinderat Untergriesbach nimmt den vorgebrachten Einwand der Familie Altweck gegen eine mögliche Erweiterung der Kapazität in dem im Gutachten des Büros Hoock und Partner und den Festsetzungen des Bebauungsplans vorgesehenen Umfang zur Kenntnis. Hinsichtlich der Zulässigkeit dieser Erweiterung wird auf die Darstellungen und Festsetzungen im Bebauungsplan verwiesen. Auf der Grundlage der Planungsdarstellung und der Ergebnisse des Gutachtens der Firma Hoock und Partner zur Luftreinhaltung sieht der Marktgemeinderat Untergriesbach bei Einhaltung der dem Gutachten zugrundeliegenden Rahmenbedingungen die Interessen der benachbarten Grundstückseigentümer durch die festgesetzten Luftreinhaltungsmaßnahmen gewahrt. Die als Festsetzungen vorgeschriebenen Luftreinhaltungsmaßnahmen sowie die dem Gutachten zugrundeliegenden technischen Daten sind durch den Verursacher einzuhalten bzw. umzusetzen, um einen den Regeln der Technik und den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Schutz der Anlieger vor schädlichen Umwelteinflüssen zu erreichen. Mit Umsetzung dieser Maßnahmen werden die Einwendungen berücksichtigt.


Beschluss 4:

Der Marktgemeinderat Untergriesbach sieht aufgrund der Einwendung sowie der bereits wiederholten Beratung und Beschlussfassung zu den zulässigen Dachformen im Plangebiet keine neuen Tatsachen, die eine nochmalige Beschlussfassung erfordern würden. Eine Änderung der Planung wird nicht erfolgen.


Beschluss 5:

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt den Bebauungsplan „Untergriesbach Sonnenweg“ in der Fassung der Planung des Architekturbüro Bauer (Hauzenberg) vom 22.03.2024 mit der Änderung hinsichtlich der Bauverpflichtung und vorbehaltlich der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur beantragten Oberflächenentwässerung als Satzung.

Beschluss 1

Der Marktgemeinderat Untergriesbach nimmt die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Öffentlichkeit sowie die einhergehenden Änderungsvorschläge zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Untergriesbach Sonnenweg“ zur Kenntnis und beschließt diese in der dargestellten Form.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Marktgemeinderat Untergriesbach nimmt den vorgebrachten Einwand der Familie Altweck gegen eine mögliche Erweiterung der Parkfläche um eine zweite Ebene im südlichen Bereich des bestehenden Parkplatzes des Hotels zur Kenntnis. Hinsichtlich der Zulässigkeit dieser Erweiterung wird auf die Darstellungen und Festsetzungen im Bebauungsplan verwiesen. Auf der Grundlage der Planungsdarstellung und der Ergebnisse des schallschutztechnischen Gutachtens der Firma Geoplan sieht der Marktgemeinderat Untergriesbach bei Einhaltung der dem Gutachten zugrundeliegenden Rahmenbedingungen (Anzahl der geplanten Stellplätze, zu erwartende Verkehrsbewegungen, etc.) die Interessen der benachbarten Grundstückseigentümer durch die festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen gewahrt. Die als Festsetzungen vorgeschriebenen Lärmschutzmaßnahmen sind durch den Verursacher umzusetzen, um einen den Regeln der Technik und den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Schutz der Anlieger vor schädlichen Umwelteinflüssen zu erreichen. Mit Umsetzung dieser Maßnahmen werden die Einwendungen berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Marktgemeinderat Untergriesbach nimmt den vorgebrachten Einwand der Familie Altweck gegen eine mögliche Erweiterung der Kapazität in dem im Gutachten des Büros Hoock und Partner und den Festsetzungen des Bebauungsplans vorgesehenen Umfang zur Kenntnis. Hinsichtlich der Zulässigkeit dieser Erweiterung wird auf die Darstellungen und Festsetzungen im Bebauungsplan verwiesen. Auf der Grundlage der Planungsdarstellung und der Ergebnisse des Gutachtens der Firma Hoock und Partner zur Luftreinhaltung sieht der Marktgemeinderat Untergriesbach bei Einhaltung der dem Gutachten zugrundeliegenden Rahmenbedingungen die Interessen der benachbarten Grundstückseigentümer durch die festgesetzten Luftreinhaltungsmaßnahmen gewahrt. Die als Festsetzungen vorgeschriebenen Luftreinhaltungsmaßnahmen sowie die dem Gutachten zugrundeliegenden technischen Daten sind durch den Verursacher einzuhalten bzw. umzusetzen, um einen den Regeln der Technik und den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Schutz der Anlieger vor schädlichen Umwelteinflüssen zu erreichen. Mit Umsetzung dieser Maßnahmen werden die Einwendungen berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 4

Der Marktgemeinderat Untergriesbach sieht aufgrund der Einwendung sowie der bereits wiederholten Beratung und Beschlussfassung zu den zulässigen Dachformen im Plangebiet keine neuen Tatsachen, die eine nochmalige Beschlussfassung erfordern würden. Eine Änderung der Planung wird nicht erfolgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 5

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt den Bebauungsplan „Untergriesbach Sonnenweg“ in der Fassung der Planung des Architekturbüro Bauer (Hauzenberg) vom 22.03.2024 mit der Änderung hinsichtlich der Bauverpflichtung und vorbehaltlich der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur beantragten Oberflächenentwässerung als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.05.2024 09:11 Uhr