Gemeindliche Bauleitplanung - Antrag der Firma Bayerwald Energiepark GmbH auf Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 41, Gemarkung Oberötzdorf


Daten angezeigt aus Sitzung:  48. Sitzung des Marktgemeinderates, 22.04.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 48. Sitzung des Marktgemeinderates 22.04.2024 ö beschließend 10

Sachverhalt

Zur Sitzungsvorbereitung ist auf die nachfolgende Beratungszusammenfassung aus der Sitzung des Marktgemeinderates im Februar verwiesen worden. Zudem ist die Thematik auch im Bau- und Umweltausschuss nochmals diskutiert und hinsichtlich der Grundstücksangelegenheiten in nichtöffentlicher Sitzung vorberaten worden. Diese Beratungsergebnisse sind dem Gremium zur Sitzungsvorbereitung in einem gesonderten Dokument im Ratsinformationssystem bereitgestellt worden, da diese Beratung aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nichtöffentlich stattgefunden hat.

Auszug aus der Niederschrift zur Beratung im Marktgemeinderat vom 19.02.2024

„Das Gremium wird darüber unterrichtet, dass mit Schreiben vom 05.02.2024 durch die Energiepark Bayerwald GmbH ein Antrag auf Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage südlich von Oberötzdorf gestellt worden ist. Begründet wird dieser Antrag mit einer verfügbaren Einspeisekapazität im Umspannwerk Eben in der geplanten Größenordnung (ca. 1,3 MW) und der Tatsache, dass in unmittelbarer Nähe bereits eine Vorbelastung durch weitere Freiflächenanlagen und die benachbarte Biogasanlage gegeben sei.

Die nachfolgende Visualisierung zeigt den Standort und soll die geplante Anlage optisch verdeutlichen.


Seitens der Verwaltung sind die Kriterien aus dem gemeinsam erarbeiteten Kriterienkatalog wie folgt bewertet worden:

Kriterium

ja
nein
Keine Nutzung wertvoller Landwirtschaftsflächen für Freiflächenanlagen
Die Anlage wäre auf einer Fläche geplant, die als gute landwirtschaftliche Fläche einzustufen ist (Ackerfläche)

X
keine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
Aufgrund der Lage des Plangrundstückes würde der bestehende Bereich für PV-Anlagen im Osten Oberötzdorfs durch einen zusätzlichen Bereich aufgerissen und ein zweiter PV-Bereich geschaffen, obwohl in der bestehenden Bauleitplanung eine vergleichbar große Fläche frei ist.

X
keine Blendwirkung
Eine Blendwirkung auf angrenzende Wohnbebauung oder Verkehrsflächen ist nicht zu erwarten, die Beeinträchtigung der Kreisstraße wäre gutachterlich auszuschließen.
X

ökologisch nachhaltige Nutzung der Fläche, Aufwertung des Naturnutzens
Auf der Fläche besteht derzeit eine intensiv-landwirtschaftliche Ackernutzung, die durch Vorgaben im Bebauungsplan zu einer ökologischen Aufwertung geführt werden müsste.
X

Vorrangige Nutzung vorbelasteter Flächen gemäß LEP (z.B. Autobahnen, Bahnlinien, ehemalige Mülldeponien, Auffüllungen, etc.)
Keine vorbelastete Fläche

X
Schutzgebiete sind ausgeschlossen (Landschaftsschutzgebiete, Biotope, Wasserschutzgebiete, …)
Keine Biotope betroffen
X

Freihaltung von weithin unbebauten Gebieten und Bachtälern
Anlage nicht in unmittelbarer Nähe und im Blickfeld eines Bachlaufes
X

Gewerbesteuereinnahmen
  • Zulassung nur von Vorhabenträgern mit Sitz in Untergriesbach
  • Zulassung nur bei Begründung einer Betriebsstätte in Untergriesbach
Durch Vorgabe im städtebaulichen Vertrag zu sichern
X

Vorhabengebiet ist über vorhandene Infrastruktur gut erschließbar (Straße)
Lage unmittelbar an der Kreisstraße
X

Generelle Beschränkung (reine PV-Flächen ohne Ausgleichsmaßnahmen) auf eine maximale Gesamtfläche von
  • 1,0 % der landwirtschaftlichen Gesamtfläche
  • landwirtschaftliche Fläche des Marktgebiets: 2.999 ha
somit verfügbare PV-Fläche: 30 ha 
Bei Genehmigung ist die aktuell als Richtwert festgesetzte Obergrenze nicht überschritten.
X


Die wesentlichen Ausschlusskriterien im Sinne des Kriterienkatalogs sind nach Einschätzung der Verwaltung:

  • Nutzung einer wertvollen landwirtschaftlichen Fläche
  • Zusätzliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch eine zweite Bauleitplanung im Bereich Oberötzdorf. Durch eine weitere Planung würde die Ortschaft noch in einem weiteren Bereich beeinträchtigt.
  • Im Bereich der bestehenden Bauleitplanung für Freiflächenanlagen östlich von Oberötzdorf ist noch eine Fläche in vergleichbarer Größenordnung zur Bebauung mit einer PV-Anlage frei. Diese ist zwar nicht im Eigentum der Antragsteller.

Vergleichbare Flächen, die aufgrund Beanspruchung landwirtschaftlicher Flächen und einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auf Basis des Kriterienkatalogs bisher abgelehnt worden sind:

  • Fläche zwischen Hubing und Leizesberg
  • Fläche nahe Hundsruck
  • Fläche westlich von Spechting
  • zwei Flächen südlich von Ratzing
  • Fläche bei Zaunbrechl
  • Fläche bei Ramesberg
  • Fläche südlich von Vorholz

Im Rahmen der Diskussion werden einerseits die Nutzung einer wertvollen landwirtschaftlichen Fläche sowie die Verfügbarkeit einer bereits beplanten Fläche und die Neueröffnung einer weiteren Freiflächenentwicklung im Süden Oberötzdorfs als Argumente für eine Ablehnung des Antrags angeführt. Vor allem die Tatsache, dass im aktuell bereits rechtsgültigen Bebauungsplangebiet noch eine vergleichbar große Fläche unbebaut ist, müsse bei der Entscheidung Berücksichtigung finden. Zudem gelte es zu bedenken, dass im Falle der Zulassung dieser Fläche damit zu rechnen sei, dass sich nach und nach der gesamte Süden Oberötzdorfs auch als Nutzfläche für weitere Anlagen entwickle.

Als Argumente für die Zulassung des Antrags werden insbesondere die vorhandene Einspeisekapazität durch die neu erstellte Leitung nach Eben, die Konzentration der Anlagen an einem Bereich im Gemeindegebiet sowie die Vorbelastung des Umfeldes durch bestehende Anlagen und die benachbarte Biogasanlage angeführt.

Weitgehende Einigkeit besteht im Gremium allerdings dahingehend, dass es sinnvoller wäre vor einer Neuausweisung von Flächen zu versuchen, die bereits im Geltungsbereich des benachbarten Bebauungsplan befindlichen Flächen zu aktivieren. Hier soll gegebenenfalls unter Vermittlung des Marktes nochmals ein Gespräch zwischen den Antragstellern und dem Eigentümer der bisher unbebauten Fläche stattfinden.

Mit Zustimmung des Gremiums erklärt der Vertreter der Antragstellerin, dass bereits wiederholt Einigungsversuche zum Erwerb der gegenständlichen Fläche stattgefunden hätten, diese allerdings an den Differenzen hinsichtlich eines möglichen Tauschgeschäfts gescheitert seien. Im Falle der Umsetzung des beantragten Projekts könne man sich auch die Errichtung einer Agri-PV-Anlage vorstellen, um die landwirtschaftliche Fläche weiter nutzbar zu halten. Zudem sei die Möglichkeit gegeben, die Anlage direkt mit dem Gewerbegebiet Langerstraße zu verbinden, um hier den Firmen das Angebot eines Direktbezugs zu ermöglichen. Dies könnte Vorteile für mehrere Beteiligte bringen und zudem sei die Leitungskapazität dann ausgeschöpft.

Unter Berücksichtigung aller Punkte wird dem Gremium vorgeschlagen, mittels Beschluss eine nochmalige Verhandlung der Beteiligten zur Nutzung der Fläche im bestehenden Bebauungsplan zu fordern. Sofern notwendig und gewünscht solle hier auch die Verwaltung als vermittelnde Partei beteiligt werden. Nach Vorliegen eines Ergebnisses aus diesem Gespräch könne dann durch den Marktgemeinderat eine abschließende Entscheidung getroffen werden. In der Diskussion wird die überwiegende Meinung vertreten, dass eine weitere Anlage in diesem Bereich durchaus Sinn machen würde, die zu bevorzugende Fläche jedoch die im bereits bestehenden Bebauungsplan sei.

Aus dem Gremium wird die Verwaltung gebeten für weitere Entscheidungen in der Zukunft einen Vergleichswert der Montagekosten von „normalen“ Freiflächenanlagen und Agri-PV-Anlagen einzuholen.


Beschluss:

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beauftragt die Antragsteller gegebenenfalls unter Vermittlung des Bürgermeisters und der Verwaltung nochmals mit dem Eigentümer über die Aktivierung der bereits im Bebauungsplan befindlichen bisher nicht bebauten Fläche zu verhandeln. Auf Basis des sich dann ergebenden Verhandlungsergebnisses wird dann über den Antrag oder das weitere Vorgehen entschieden.


Auf Basis der bisherigen Beratungen und Beratungsergebnisse ist nach Darstellung des Bürgermeisters über die Möglichkeit der Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes im Bereich der beantragten Fläche zu beraten und zu beschließen.

Beschlussgemäß seien durch die Verwaltung nochmals Gespräche mit den Antragstellern und dem Grundstückseigentümer der noch freien Fläche im Bereich des Bebauungsplans östlich von Oberötzdorf geführt worden. Eine Einigung über einen Erwerb der Planfläche durch die Antragsteller hat nach Darstellung der Verwaltung nicht erzielt werden können. Aufgrund dieser Situation sei weiterhin der vorliegende Antrag Gegenstand der Beratung.

Aufgrund der Bewertung der Punkte des Kriterienkatalogs ist die Fläche gemäß der Stellungnahme des Bürgermeisters nicht für die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage passend. Insbesondere der hohe landwirtschaftliche Nutzen der Fläche sowie die Tatsache, dass in unmittelbarer Umgebung noch eine beplante Fläche vorhanden und auch verfügbar wäre, geben nach Rechtsauffassung der Verwaltung den Ausschlag dafür, dass von einer Zustimmung zu diesem Antrag abgeraten wird. Aus städtebaulicher bzw. ortsplanerischer Sicht wäre es auch nicht sinnvoll, wenn man mit einer räumlichen Unterbrechung im zum bestehenden Anlagengebiet im Osten von Oberötzdorf noch eine weitere, neue Fläche im Süden eröffnen würde. Damit würde die Ortschaft an einer zweiten Seite mit Freiflächenanlagen belastet und zudem die Fortführung der Erweiterungen im gesamten Süden ermöglicht. Dies würde wiederum zu einer sehr hohen Belastung der Ortschaft und zum weiteren Verlust wertvoller landwirtschaftlicher Flächen führen. Es sei zwar wünschenswert Energieerzeugungsanlagen an einem Standort zu konzentrieren, man müsse aber auch auf die Belastungen der dort lebenden Menschen achten und die Konzentrationsflächen sollen auch nicht aufgrund rein wirtschaftlicher Interessen unterbrochen werden, zumal im Planungszusammenhang noch weitere Flächen vorhanden sind.

In der Diskussion ergeben sich Wortmeldungen, welche die Zustimmung zum Antrag begründen. Im Rahmen der Entscheidung müsse die Wirtschaftlichkeit der Anlage berücksichtigt werden. Eine Leitung zur Einspeisung der erzeugten Energie, die wie im vorliegenden Fall über mehrere Kilometer geführt werden müsste, sei auch zu finanzieren. Hier sei nachzuvollziehen, dass die Antragsteller die Anlagen auf den günstigsten Grundstücken errichten möchten. Der Markt müsse diese Überlegungen unterstützen, zumal andernfalls die Gefahr bestehe, dass die Antragsteller mit ihren Projekten abwandern und der Markt Gewerbesteuereinnahmen verliere.

Dieser Auffassung schließen sich andere Gremiumsmitglieder in ihren Wortmeldungen nicht an. Die gemeindliche Planungshoheit müsse zwar auch wirtschaftliche Aspekte berücksichtigen, aber man dürfe derartige Entscheidungen nicht ausschließlich an diesen Aspekten orientieren. In vorliegendem Fall seien die Argumente für eine vorrangige Nutzung der Planungsfläche im bestehenden Bebauungsplangebiet und gegen die Geeignetheit der beantragten Fläche so gravierend, dass die wirtschaftlichen Vorteile für die Allgemeinheit die anderen Aspekte nicht überwiegen. Wirtschaftliche Interessen Einzelner dürften ohnehin nicht Grundlage für Entscheidungen im Marktgemeinderat sein. 

In einzelnen Wortmeldungen wird ergänzend die Meinung vertreten, dass man die Umsetzung von Projekten für erneuerbare Energieerzeugungsanlagen uneingeschränkt unterstützen soll. Landschaftsbild oder die subjektive Bewertung des Wertes einer Fläche für die Landwirtschaft dürften hier keine überbewertete Rolle spielen. Man könne nicht immer für den Ausbau erneuerbarer Energien sein, aber wenn ein Projekt nicht genau in das Schema passt, ablehnende Beschlüsse fassen.

Auf diese Argumentation wird in einigen Stellungnahmen entgegnet, dass der Ausbau erneuerbarer Energien natürlich wichtig sei und der Markt Untergriesbach mit seinen Entscheidungen aus der Vergangenheit bereits wesentlich zu dieser Entwicklung beitrage. Am beantragten Standort sei eine neue Anlage jedoch aufgrund objektiver Kriterien nicht positiv zu bewerten. 

Von allen Gremiumsmitgliedern wird gesehen, dass die Bewertung einzelner Kriterien des Katalogs letztlich immer auch eine persönlich-subjektive Komponente in die Entscheidung miteinbringe und dass auch die Entwicklung der Zulassungsvoraussetzungen für Freiflächenanlagen weitergehe. Nun sei eine Entscheidung aber zu diesem konkreten Antrag auf Basis der jetzt vorliegenden Argumente zu treffen. Dazu wird auch angemerkt, dass in der Entscheidung auch die Vergleichbarkeit zu anderen Flächen, die in der Vergangenheit abgelehnt worden sind, Berücksichtigung finden muss.

In der Diskussion wird auch angemerkt, dass im Rahmen der Beantragung des bisherigen Bebauungsplanverfahren seitens der Antragsteller von Beginn an versichert worden sei, dass es sich um keine Erweiterung der Anlage handele, sondern um eine Verbesserung auf der bestehenden Fläche.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat Untergriesbach stimmt dem Antrag der Bayerwald Energiepark GmbH, vertreten durch Andreas und Thomas Pilsl auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 41, Gemarkung Oberötzdorf zu.

Beschluss

Der Marktgemeinderat Untergriesbach stimmt dem Antrag der Bayerwald Energiepark GmbH, vertreten durch Andreas und Thomas Pilsl auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 41, Gemarkung Oberötzdorf zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 13

Datenstand vom 06.05.2024 09:11 Uhr