In der Zeit zwischen dem 08.03.2022 und dem 11.04.2022 hat nach Darstellung der Verwaltung die reguläre Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB zur beabsichtigten Erweiterung des Bebauungsplanes „SO Solarpark Kronawitten II“ stattgefunden. Aufgrund verschiedener Nachforderungen des Landratsamtes Passau im Zuge dieser Stellungnahmen sei durch den Antragsteller in Folge der eingegangenen Stellungnahmen eine zeitlich befristete Einstellung des Verfahrens beantragt worden, bis die vom Landratsamt geforderten Punkte erfüllt worden sind. Dies sei nun der Fall und das Verfahren soll fortgeführt werden.
Geschäftsleiter Michael Graml erläutert dem Gremium die eingegangenen Stellungnahmen, Änderungsanregungen und Einwendungen sowie die damit verbundenen Feststellungen des Architekten und der Verwaltung zu Abwägung und Anpassung der Planung.
Vorbemerkung:
Die Zeit zwischen dem Eingang der Stellungnahmen nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB zu dieser Abwägung sei deshalb so lange gewesen, da in der Zwischenzeit der Antragsteller und Eigentümer der Fläche die notwendigen grünordnerischen Maßnahmen aus dem Bebauungsplanverfahren von 2005 „SO Solarpark Kronawitten“ erst im Frühjahr 2024 fertigstellen konnte.
Gesamter Überblick über vorliegende Stellungnahmen
- Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgeben.
- Zehn Fachstellen als Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme abgegeben.
- Keine Einwendungen, Hinweise und Anregungen der Träger öffentlicher Belange:
- Landratsamt Passau, Kreisstraßenverwaltung
Keine Äußerung
- Kreisbrandinspektion Landkreis Passau
Keine Bedenken
- Wasserwirtschaftsamt Deggendorf
Über Altlasten und Schadensfälle im Bereich des Bebauungsplanes liegen keine Erkenntnisse vor. Es wird empfohlen, bei evtl. erforderlichen Aushubarbeiten das anstehende Erdreich generell von einer fachkundigen Person organoleptisch beurteilen zu lassen.
Stellungnahme des Planers: Das Gelände bleibt unverändert. Es gibt keine Aushubarbeiten.
- Regierung von Niederbayern – Höhere Landesplanungsbehörde
Erfordernisse der Raumordnung werden der Planung nicht entgegengehalten.
- Regionaler Planungsverband Donau-Wald
Keine Einwendungen
- Zur Kenntnis zu nehmende bzw. zu beachtende Hinweise und Anregungen der Träger öffentlicher Belange
- Landratsamt Passau, Bauwesen rechtlich
Rechtliche Beurteilung:
- Der Satzungsbeschluss durch die Gemeinde darf erst gefasst werden, wenn für die externen Ausgleichsmaßnahmen die Sicherung der dinglichen Rechte an erster Stelle im Grundbuch eingetragen wurde.
- Bzgl. der sehr wichtigen Punkte, wie Zeitpunkt des Abbaus nach Nutzungsaufgabe, Haftung und Kosten für Entsorgung, Sicherheitsleistungen für Eingrünung und Entsorgung wird auf das neue BMS verwiesen.
- Keinerlei Verständnis können wir dafür aufbringen, dass der Investor zwar hohe Förderungen vom Staat einstreicht, aber die grünordnerischen Maßnahmen seit 2005 nicht einmal im Ansatz umgesetzt hat; da zeigt sich wieder einmal wie viel Wert auf Natur und Landschaft gelegt wird – sowohl vom Investor, leider aber auch von der Gemeinde, die den Bebauungsplan aufgestellt hat; gerade diese negativen Beispiele führen dazu, dass wir aktuell prüfen, mit welchen Maßnahmen hier den Investoren künftig besser beigekommen werden kann, obwohl dies im Rahmen eines Bebauungsplanes unstreitig die Aufgabe der Gemeinde ist; die bisherige Anlage zusammen mit der Erweiterung steht bei uns jetzt absolut im Fokus was die Grünordnung und den Ausgleich betrifft.
- Die Abgrenzung des neuen Bebauungsplans zum alten ist so unglücklich gewählt, dass der neue einen Teil des bisherigen überplant und somit in diesem Bereich zwei Bebauungspläne gelten, was nicht zulässig ist.
- Leider wurde das Verfahrensblatt nicht berichtigt, wie von uns gefordert und vom MGR beschlossen.
- Da sich in nordöstlicher Richtung zwei Denkmäler (Wohnhaus und Kapelle) befinden, ist das LfD zu beteiligen, was lt. vorgelegter Sitzungsniederschrift bisher nicht erfolgt ist.
Beschlussvorschlag:
Eine Abwägung ist nicht erforderlich.
zu a) Zwischen der Marktgemeinde Untergriesbach und dem Investor wird vor dem Satzungsbeschluss zur Regelung der Durchführung ein Städtebaulicher Vertrag abgeschlossen. Teil dieses Vertrages ist die Sicherung der dinglichen Rechte für die Ausgleichsmaßnahmen. Diese ist grundbuchrechtlich an erster Stelle einzutragen, soweit sich diese nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden.
zu b) Auch diese Auflagen werden im Durchführungsvertrag geregelt und mittels entsprechender Bürgschaften gesichert.
zu c) Im Jahre 2024 wurden die grünordnerischen Maßnahmen aus dem Bebauungsplan zum „SO Solarpark Kronawitten“ aus dem Jahr 2005 durchgeführt. Dies wird sowohl durch aktuelle Fotos als auch durch den entsprechenden Plan belegt.
zu d) Die Planung wird für den nächsten Verfahrensschritt entsprechend den Vorgaben des Landratsamtes berichtigt.
zu e) Das Verfahrensblatt wird für den nächsten Verfahrensschritt berichtigt.
zu f) Parallel zur Benachrichtigung durch den Markt Untergriesbach und die Einholung einer Stellungnahme vom Landesamt für Denkmalpflege werden für den nächsten Verfahrensschritt entsprechende Fotos in der Begründung aufgenommen, um zu zeigen, dass die vorhandenen Baudenkmäler nicht tangiert werden.
- Landratsamt Passau, Untere Naturschutzbehörde
Stellungnahme vom 20.12.2021
- Die Gehölzpflanzungen im Süden und Osten dienen der Eingrünung des Solarparks und können deshalb nicht gleichzeitig als Ausgleichsfläche anerkannt werden! Allenfalls können die Flächen, die über die 5 m Mindesteingrünungsbreite angelegt werden, mit zu den Ausgleichsflächen gerechnet werden, aber nur, wenn hier keine Wuchshöhenbegrenzung erfolgt! Außerdem sind Grenzabstände zu benachbarten Flächen einzuhalten, so dass diese Möglichkeit eigentlich ausscheidet.
In der überarbeiteten Planung gibt es im Norden und Osten bepflanzte Ausgleichsflächen, einmal 10 m breit, einmal 7 m breit, die beide in ganzer Breite in die Ausgleichsflächenberechnung eingegangen sind; nach der o.g. früheren Stellungnahme sind aber beim 10 m breiten Streifen nur 5 m und beim 7 m breiten Streifen nur 2 m als Ausgleichsfläche anzuerkennen, weil der Rest als Eingrünungsmaßnahme gilt (Ziffer 4.6.3 und 4.6.4)
- Die Grünstreifen der ersten Solarfläche sind zu überprüfen; der Flächenzuschnitt ist nach dem früheren Bebauungsplan ein anderer als im jetzigen Bebauungsplan. Laut dem ersten Bebauungsplan ist dieser Streifen mit heimischen Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen
- Der Grünstreifen zwischen den beiden Solarflächen darf nicht mit eingezäunt werden.
Die Planung ist bezüglich der Ausgleichsflächenermittlung und –darstellung zu überarbeiten.
Beschlussvorschlag:
Eine Abwägung ist nicht erforderlich.
Die Planungen werden auf der Basis der einzelnen Punkte der eingegangenen Stellungnahme des Naturschutzes überarbeitet.
- Landratsamt Passau, Abteilung 7 Städtebau
Auf die Stellungnahme im Verfahren vom 28.12.2021 [Auszug nachfolgend angeführt] wird verwiesen. Diese gilt auch hierfür.
Die Fläche ist im Flächennutzungsplan nicht dargestellt.
Mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist die Änderung eines Flächennutzungsplanes vorzunehmen. Die Änderung kann im Parallelverfahren erfolgen.
Der Markt Untergriesbach beabsichtigt das bereits bestehende Sondergebiet „SO Kronawitten“ um eine weitere Teilfläche der Fl.Nr. 888 nach Osten zu erweitern. Die Größe der Erweiterung beträgt ca. 3,02 ha. Die Fläche ist wenig einsichtig und befindet sich hinter einer Hügellandschaft. Eine Fernwirkung wird daher ausgeschlossen.
Gegen die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes bestehen aus fachlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken, wenn nachfolgendes beachtet wird: Die Höhe der Einfriedung ist zu definieren. Die Höhe von 2,0 m soll sich auf das Urgelände beziehen. Sollte dies nicht der Fall sein, wird zu bedenken gegeben, dass der Zaun ansonsten ggf. Abstandsflächenpflichtig wird.
Beschlussvorschlag:
Eine Abwägung ist nicht erforderlich.
Hinsichtlich der Änderung des Flächennutzungsplanes wird auf die Abwägung zur Stellungnahme von Herrn Emmer aus dem ersten Verfahren verwiesen, in dem bereits die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes für das gesamte Gemeindegebiet als Begründung für den Verzicht auf eine Änderung des Flächennutzungsplanes mittels Deckblatt angeführt worden ist. Zwischenzeitlich ist im Flächennutzungsplanverfahren die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit durchgeführt worden. Wesentliche Einwendungen gegen die Darstellungen in dieser Neufassung und insbesondere gegen die Darstellung der hier gegenständlichen Erweiterungsfläche für das Sondergebiet haben sich nicht ergeben.
Aufgrund aktueller Entscheidungsphasen hinsichtlich der Darstellung von drei wesentlichen Flächen im neuen Flächennutzungsplan („SO Hotel und Bad Gottsdorf“; „SO Tourismus Sonnenweg“; mögliche Planung „WA Lindenäcker“ mit oder ohne Nahversorgung) ist die förmliche Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit für den neuen Flächennutzungsplan ins erste Quartal 2025 verschoben worden, um in der Planung den aktuellsten Stand abbilden zu können.
Bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Bebauungsplanes ist das Verfahren zur Neufassung des Flächennutzungsplanes voraussichtlich abgeschlossen, sodass eine Änderung mittels Deckblatt nicht mehr notwendig ist. Sollte der neue Flächennutzungsplan dann noch nicht in Kraft sein, wäre gegebenenfalls eine Genehmigung des Bebauungsplanes erforderlich.
- Bayerischer Bauernverband
Keine grundsätzlichen Einwände, wenn folgende Aspekte aufgenommen werden:
Durch die Bewirtschaftung angrenzender landwirtschaftlicher Flächen kann es zu Staubimmissionen kommen. Dadurch bedingte Verunreinigungen der Solarmodule müssen vom Betreiber geduldet werden. Reinigungskosten dürfen nicht auf die umliegenden Landwirte abgewälzt werden.
Bitte achten Sie bei der Planung der Einzäunung auf die Praktikabilität für die umliegenden Flächen. Für landwirtschaftliche Maschinen, die oftmals Überbreite aufweisen, muss weiterhin eine gute Befahrbarkeit der Nachbarflächen gewährleistet und eine ordnungsgemäße und ortsübliche Bewirtschaftung benachbarter landwirtschaftlicher Flächen uneingeschränkt möglich sein.
Gegenüber den forstwirtschaftlichen Nutzflächen der angrenzenden Grundstücke sollte ein Sicherheitsabstand (Baumfallgrenze) zum vorhandenen Wald eingehalten werden.
Grundsätzlich regen wir an, in den zukünftigen Planungen des Marktes Untergriesbach hochwertige Ackerflächen für die Überplanung mit Freiflächen-Photovoltaikanlagen auszuschließen und vorrangig nicht-landwirtschaftlich genutzte Flächen dafür vorzusehen.
Beschlussvorschlag:
Eine Abwägung ist nicht erforderlich.
Sämtliche umliegende Flächen gehören ohnehin dem Antragsteller.
Da die umliegenden Flächen dem Antragsteller gehören, ist die ortsübliche Bewirtschaftung bekannt. Eine entsprechende Formulierung wird in die Hinweise zum Bebauungsplan aufgenommen, damit dies auch für den Fall geregelt ist, dass das Eigentum künftig einmal geteilt werden sollte.
Auch der angrenzende Wald, der die Festsetzung einer Baufallgrenze auslösen könnte gehört dem Antragsteller. Da der Bebauungsplan eine Sondergebietsfläche für eine Solaranlage festsetzt und hier keine Gebäude zum Aufenthalt von Personen vorgesehen werden, ist die Festsetzung einer Baumfallgrenze nicht notwendig.
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
- Bereich Landwirtschaft:
Der zukünftige Betreiber grenzt an landwirtschaftliche Nutzflächen an und hat deshalb Emissionen, Steinschlag und eventuelle Verschmutzungen aus der Landwirtschaft (z.B. Staub) entschädigungslos hinzunehmen.
Zur Verbesserung der Biodiversität und des Wildlebensraumes empfehlen wir auf der geplanten Extensiv-Wiese ca. 20% der Fläche Altgras bis zur Mahd im Folgejahr an jährlich wechselnden Standorten stehen zu lassen.
Da die „Biodiversitätswiese“ am Waldrand liegt, empfehlen wir zum Schutz von Rehkitzen keine Mahd vor 15. Juli.
- Bereich Forsten:
Aus mehreren Gesichtspunkten sieht die Untere Forstbehörde die Maßnahme kritisch:
Die Maßnahmenfläche von rund 3.600 m² in der Planung stimmt nicht mit der tatsächlichen Fläche der Fichtengruppe in der Natur (geschätzt 30 m Tiefe, 60 m Breite) und den Maßen im Luftbild (rund 1700 m²) überein. Der weitere Waldbestand auf dem Flurstück stellt weitgehend einen standortgemäßen Bergmischwald mit dem typischen Baumarten-Dreiklang Fichte-Tanne-Buche dar und hat unserer Auffassung nach wenig Aufwertungspotential.
Laut der vorliegenden Planung findet der Waldumbau am südwestlichen Waldrand statt. Vor Ort ist die Fichtengruppe aufgrund der windexponierten Lage bereits durch Sturm und Borkenkäfer angerissen bzw. geschädigt. Nun soll in der kleinen Gruppe teilweise die Fichte entnommen werden. Auch wenn die Fichten am Rand durch eine tiefe Bekronung eine höhere Stabilität aufweisen, bedeutet eine teilweise Entnahme aus unserer Erfahrung nach eine deutliche Stabilitätseinschränkung für alle verbleibenden Bäume und bietet einen Angriffspunkt für weitere Schäden.
Deshalb wird vorgeschlagen, für den weiteren Ausgleichsbedarf auf dem großen Grundstück Nr. 888 fichtendominierte Partien z.B. östlich des Weilers Kronawitten als Waldumbaumaßnahme zu Bergmischwald weiter zu entwickeln.
Die Situation vor Ort scheint nach dem ersten Eindruck günstig zu sein, da ausreichend Samenbäume vorhanden sind und auf vorhandener Verjüngung kaum Schalenwildverbiss vorkommt.
Hinsichtlich der Baumartenwahl ist die kleinstflächige Mischung aus Lichtbaumarten (Eiche/Bergahorn) und der Schattenbaumart Tanne sehr pflegeintensiv. Die Tanne wäre aus der oben beschriebenen Situation über Naturverjüngung ohnehin zu erwarten und muss aufgrund des langsamen Jugendwachstums konsequent gefördert werden. Hier wird vorgeschlagen, dass auf der Ausgleichsfläche am südwestlichen Waldrand zur Eiche und zum Bergahorn weitere Lichtbaumarten (z.B. Vogelkirsche, Spitzahorn) zu ergänzen.
Für eine detaillierte und kostenfreie Beratung kann gerne das Forstrevier Untergriesbach kontaktiert werden.
Beschlussvorschlag:
Eine Abwägung ist nicht erforderlich.
- Bereich Landwirtschaft
Sämtliche in der Umgebung angrenzenden Grundstücke gehören dem Antragsteller.
In den textlichen Festsetzungen wird aufgenommen, dass auf der geplanten Extensivwiese ca. 20% der Fläche Altgras bis zur Mahd im Folgejahr an jährlich wechselnden Standorten stehen gelassen wird.
In den textlichen Festsetzungen wird zudem aufgenommen, dass zum Schutze von Rehkitzen keine Mahd vor dem 15. Juli stattfinden darf.
- Bereich Forsten
Der Vorschlag für den weiteren Ausgleichsbedarf auf der Flur-Nr. 888 wird im weiteren Verfahren umgesetzt und die Anregungen bezüglich der Baumartenwahl werden vollumfänglich übernommen. Eine Abstimmung mit dem Forstrevier Untergriesbach zur Planung und Umsetzung der Maßnahmen wird erfolgen.
Nachfragen aus dem Gremium ergeben sich nicht.