In der Zeit zwischen dem 09.12.2024 und dem 15.01.2025 hat nach Darstellung der Verwaltung die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB zur beabsichtigten Änderung Bebauungsplanes „GE Röhrndl“ mittels Deckblatt Nr. 23 stattgefunden.
Geschäftsleiter Michael Graml erläutert dem Gremium die eingegangenen Stellungnahmen, Änderungsanregungen und Einwendungen (nachfolgend kursiv dargestellt) sowie die damit verbundenen Feststellungen der Verwaltung zu Abwägung und Anpassung der Planung (nachfolgend rot dargestellt):
LRA Passau, Bauwesen rechtlich, Hr. Emmer
zu dem vorgelegten Bebauungsplandeckblattentwurf in der Fassung vom 22.11.2024 nehmen wir als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:
- Die Stellungnahme/n unserer Fachstelle/n, die sich zu der vorgenannten Planung geäußert hat/haben, liegt/en bei.
- Der Geltungsbereich der Änderung liegt in keinem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet, sodass es von der Unteren Wasserrechtsbehörde – Bereich „Überschwemmungsgebiete“ keine Bedenken gibt.
- Rechtliche Beurteilung
- Aus Rechtssicherheitsgründen empfehlen wir für das Verfahrensblatt die Verwendung des Musters aus den Planungshilfen.
Die Planung wird entsprechend angepasst.
- Der Satzungsbeschluss kann erst gefasst werden, wenn die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis erteilt ist.
Dieser Vorgabe wird Folge geleistet.
- Die Bezeichnung „Bestand“ auf Seite 5 ist irreführend.
Die Bezeichnung wird geändert in „Planbereich mit Umgriff“
- Die Festsetzung 1.1 ist nicht hinreichend deutlich; sollen z.B. Betriebsleiterwohnungen i. S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig sein obwohl im Plan steht „Wohnen unzulässig“; warum sind sie dann nicht unter „unzulässig“ aufgeführt? Was ist mit „kleinteiliger Einzelhandel“ gemeint? „Lebensmitteldiscounter“ ist auch kein hinreichend bestimmter Begriff aus der BauNVO
Die Planung wird entsprechend angepasst.
- Als Art der baulichen Nutzung wird ein GE gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO festgelegt; ausnahmsweise Nutzungen
- Ausnahmsweise Nutzungen im GE gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO werden ausgeschlossen
- Betriebsleiterwohnungen
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke
- Vergnügungsstätten
- Nicht zugelassen sein sollen Einzelhandelsbetriebe in Form von Läden und großflächigen Einzelhandelsbetrieben, soweit sie nicht ohnehin in Sondergebieten untergebracht werden, hierzu zählen insbesondere auch Lebensmitteldiscounter.
- Nicht zugelassen sein sollen Freiflächenphotovoltaikanlagen.
- Der Festsetzung 3.0 fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit
Aktuelle Formulierung:
3.0 Allgemeine Gestaltung:
Die baulichen Anlagen und die sonstige Nutzung der Grundstücke soll sich dem Ortscharakter und dem Landschaftsbild anpassen.
Aufgrund der Tatsache, dass die gestalterischen Vorgaben in den nachfolgenden Festsetzungen konkret geregelt werden, kann diese Festsetzung entfallen. In der Begründung und den Hinweisen soll die Formulierung erscheinen.
- Was ist mit der Festsetzung 5.1 gemeint bzw. gewollt?
Aktuelle Formulierung:
5.1 Je nach Geländeneigung sind die Gebäude höhenmäßig entsprechend einzubinden.
Aufgrund der Tatsache, dass sich die höhenmäßige Einbindung von Gebäuden durch die Festsetzungen zur zulässigen Wandhöhe und den zulässigen Aufschüttungen und Abgrabungen konkret ergibt, kann diese Festsetzung entfallen. In der Begründung und den Hinweisen soll die Formulierung erscheinen.
- Die Festsetzung 7.5 ist zu aktualisieren
In dieser Festsetzung wird auf eine Giftliste, herausgegeben vom Bayer. Staatsministerium für Jugend, Familie und Gesundheit vom 10.03.75 im LUMBL Nr. 778 vom 27.08.76 Bezug genommen, die nicht mehr aktuell ist.
Die Festsetzung wird neu formuliert:
7.5 Vermeidung giftiger Pflanzen
Bei zusätzlichen Pflanzungen ist auf Pflanzen zu verzichten, die in der Liste giftiger Pflanzenarten des Bundesinstituts für Risikobewertung vom 19. Mai 2021, Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 2. Juli 2021, aufgeführt sind.
- Der letzte Satz auf Seite 11 und der zweite Satz auf Seite 12 sind beinahe identisch
Die Formulierung ist aus dem Schallschutzgutachten übernommen und fachlich so vorgegeben.
- Der Zusatz „vorgeschlagene schalltechnische…“ unter dem Planausschnitt auf Seite 12 oben ist umzuformulieren, damit es sich um eine hinreichend bestimmte Festsetzung handeln kann
Aktuelle Formulierung:
Vorgeschlagene schalltechnische Gliederung des Gewerbegebiets
Durch das Wort „vorgeschlagene“ wird das Bestimmtheitsgebot für Festsetzungen in der Bauleitplanung nicht erreicht. Das Wort wird gestrichen.
- Wegen der PV-Pflicht in Art. 44a BayBO sollte über entsprechende Festsetzungen nachgedacht werden, zumal lt. Hinweis 10.0 dadurch sogar höhere Emissionen möglich sein könnten
Art. 44a BayBO ist wie folgt formuliert:
[…]
(2) 1Die Eigentümer von Nichtwohngebäuden, deren Antrag auf Baugenehmigung oder deren vollständige Bauvorlagen
- ab dem 1. März 2023 für Gebäude, die ausschließlich gewerblicher oder industrieller Nutzung zu dienen bestimmt sind, oder
- ab dem 1. Juli 2023 für sonstige Nichtwohngebäude
eingehen, haben sicherzustellen, dass Anlagen in angemessener Auslegung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf den hierfür geeigneten Dachflächen errichtet und betrieben werden. 2Die Pflichten nach Satz 1 gelten auch bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes, die ab dem 1. Januar 2025 begonnen wird. 3Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
[…]
(5) Die Pflichten nach Abs. 1 und 2 entfallen, soweit ihre Erfüllung
- anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten, insbesondere solchen aus einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach Art. 81, widerspricht, oder […]
Auf Basis dieser gesetzlichen Regelung kann der Markt mit konkreten Festsetzungen zu Zulässigkeit, Art, Umfang und Ausrichtung der Installation von Photovoltaikanlagen auf Dächern Vorgaben machen, die mögliche Konflikte vermeiden könnte. Aufgrund der Formulierungen des Straßenbaulastträgers zu möglichen Verstärkungen des Verkehrslärms und möglichen Blendwirkungen durch Photovoltaikfelder müsste die schalltechnische Untersuchung um diesen Aspekt erweitert werden, damit negative Auswirkungen von Photovoltaikanlagen durch Verstärkung des Verkehrslärms ausgeschlossen werden. Zudem wäre eine Beurteilung zu möglichen Blendwirkungen vornehmen.
Sollte der Markt Untergriesbach in der Satzung keine weitergehenden Regelungen treffen, würde die gesetzliche Norm greifen und die Eigentümer der gewerblichen Gebäude müssten grundsätzlich Photovoltaikanlagen anbringen und die Geeignetheit oder Nichtgeeignetheit der Dachflächen im Bauantrag darstellen.
Aus Sicht der Verwaltung wäre vorstehend dargestellte zweite Variante die zu bevorzugende Lösung. Durch den bewussten Verzicht auf Vorgaben, welche Dachflächen wie mit Photovoltaikanlagen belegt werden dürfen, wird den Eigentümern ein größerer Spielraum zur eigenen Entscheidung eingeräumt und eventuell negative Auswirkungen durch Schall oder Lärm sind im Einzelfall im Baugenehmigungsverfahren zu beurteilen. Grundsätzlich lässt eine Belegung von Dachflächen aufgrund der Abstände zur Straße und zur nächstgelegenen Wohnbebauung keine wesentliche negative Auswirkung befürchten.
- Die Gliederung der einzelnen GE-Flächen die Emissionskontingente betreffend ist mit einer andersfarbigen Knödellinie festzusetzen
In der Planung ist die Gebietserweiterung in zwei Zonen unterteilt. Diese Zonierung erfolgt aufgrund schalltechnischer Vorgaben. Die Zonen GE 07 und GE 08 werden mit einer farblich anders dargestellten Knödellinie unterteilt.
- Ist die Festsetzung 13.0 mit dem Gutachter abgestimmt?
In Festsetzung 13.0 ist geregelt, dass die Grundstücksgrößen bzw. auch die Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung flexibel sein sollen.
Um diese Regelung in Einklang mit den Vorgaben der schallschutztechnischen Untersuchung zu bringen wird die Formulierung wie folgt angepasst:
„Die Parzellierungen bzw. auch die Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung bzgl. der Grundstücksgrößen sind innerhalb der jeweiligen Gewerbegebietszone flexibel.“
- Eine Festsetzung zu den Sicherheitszonen der Leitung fehlt
Die Sicherheitszone der Leitung ist zeichnerisch dargestellt und beidseitig der Leitung mit jeweils 1,5 m bemaßt. Diese zeichnerische Darstellung wird zusätzlich als Festsetzung aufgenommen und eine Überbauung ausgeschlossen.
- Für die Erweiterung eines GE um ca. 13.000 m² ist hinsichtlich des Entwicklungsgebotes gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ein Verweis auf die laufende Aufstellung des neuen Flächennutzungsplans nicht ausreichend; sofern hierfür keine der in § 8 Abs. 3 und 4 BauGB genannten Ausnahmen plausibel begründet werden kann, ist der Flächennutzungsplan parallel zu ändern
In § 8 Abs. 3 BauGB ist folgendes geregelt:
(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.
Die Neufassung des Flächennutzungsplans für das gesamte Gemeindegebiet Untergriesbach ist bereits so weit fortgeschritten, dass die Anregungen der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit durch den Marktgemeinderat beraten und abgewogen worden sind. Die beschlossenen Änderungen sind in den Flächennutzungsplan eingearbeitet und die Argumente der Abwägung in die Begründung aufgenommen. Die Planung wird nach Klärung von zwei konkret beabsichtigten Planungen im ersten Quartal 2025 in die reguläre Auslegung gehen. Aufgrund der weitgehenden Übernahme der Anregungen der Träger öffentlicher Belange in den Entwurf des Flächennutzungsplanes ist nach dem Stand der Planung davon auszugehen, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt sein wird.
In die Begründung wird daher die entsprechende Argumentation der Erfüllung der Vorgaben des § 8 Abs. 3 BauGB aufgenommen.
- Wegen der Auswirkungen der Emissionskontingente auf das gesamte Gebiet, sollte überlegt werden, ob es nicht sinnvoll wäre Genehmigungsfreistellungsverfahren, im Rahmen derer entsprechende Gutachten nicht überprüft werden, ausgeschlossen werden sollten.
Im Genehmigungsfreistellungsverfahren sind die Bauherren bzw. deren Vertreter eigenständig für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorgaben verantwortlich. Im Rahmen dieser Eigenverantwortlichkeit ist auch die Einhaltung der Emissionskontingente der einzelnen Parzellen sicherzustellen. Hierfür muss nötigenfalls ein eigenes schalltechnisches Gutachten erstellt werden. Ein Ausschluss des Genehmigungsfreistellungsverfahrens würde eine bürokratische Erleichterung verhindern. Dies soll nicht das Ziel einer gemeindlichen Bauleitplanung sein. Zudem ist aufgrund der bisherigen gewerblichen Entwicklung in diesem Gebiet nicht damit zu rechnen, dass sich hier extrem emittierende Betriebe ansiedeln.
- Was ist der Zweck des zweiten Satzes im Abs. 2 auf Seite 16?
Die betreffende Formulierung in der Planung lautet:
Zugänglichkeit der Normen, Richtlinien und Vorschriften
Alle genannten Normen, Richtlinien und Vorschriften können beim Markt Untergriesbach zusammen mit den übrigen Bebauungsplanunterlagen eingesehen werden. Sie sind beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert hinterlegt und bei der Beuth Verlag GmbH in Berlin zu beziehen (Beuth Verlag GmbH, Saatwinkler Damm 42/43, 13627 Berlin).
Grundsätzlich hat der Markt Untergriesbach sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit alle in der konkreten Bauleitplanung zitierten und verwendeten (DIN-)Normen, Richtlinien und Vorschriften einsehen kann. Diese Vorgabe wird auch erfüllt. Mit dem Verweis auf die Verfügbarkeit der Normen beim Verlag wollte der Planverfasser einen zusätzlichen Service bereitstellen, falls sich jemand die Grundlagen selbständig beschaffen möchte. Der zweite Satz dieses Absatzes wird gestrichen.
- Der Bedarf für neue Baugebiete bzw. deren Erweiterung ist gerade unter dem Gebot des Flächensparens gem. § 1a Abs. 2 BauGB aber auch wegen der Vorgaben des LEP, die gem. § 1 Abs. 4 BauBG zwingend einzuhalten sind, detailliert und plausibel zu begründen; der kurze Teilsatz im 2. Absatz in Ziff. 1. der Begründung, dass anderweitige Gewerbeflächen im Gemeindegebiet nicht zur Verfügung stehen, ist hierfür nicht ausreichend; vielmehr sind alle GE-Flächen im Gemeindegebiet zu bilanzieren; dabei zeigt sich dann auch wieder einmal, dass PV-Anlagen und landwirtschaftliche Nutzungen in bestehenden Gewerbegebieten dort keinen nachhaltig geeigneten Nutzungstyp darstellen; gerade wegen des Flächenspargebotes sollten bereits überplante GE-Flächen zuerst genutzt werden.
Die Begründung wird um die Flächen- und Nutzungsbilanz für gewerbliche Flächen ergänzt.
LRA Passau, Städtebau, Hr. Baumgartner
Der Markt Untergriesbach beabsichtigt mit Deckblatt Nr. 23 den Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes MI/GE „Röhrndl“ Richtung Norden zu erweitern. Aus städtebaulicher Sicht bestehen grundsätzlich keine Bedenken.
Jedoch sollten folgende Punkte noch beachtet werden:
- Der Plan auf Seite 5 wird als „Lageplan Bestand“ bezeichnet. Tatsächlich ist jedoch die geplante Erweiterung schon dargestellt. Hier wäre die Planbezeichnung anzupassen.
vgl. Anmerkung zur Stellungnahme Herr Emmer Ziffer 3 Buchstabe c
- Bei den in Punkt 5.2 aufgeführten zulässigen Dacheindeckungen sollte ebenso ein Gründach aufgeführt werden, wenn nicht sogar vorgeschrieben werden.
Die Planung wird dahingehend angepasst, dass Flachdächer bzw. wenig geneigte Pultdächer (Neigung geringer als 5°) als Gründächer ausgeführt werden müssen.
- Der Punkt 7 „Grünflächen“ sollte dahingehend ergänzt werden, dass die vorgegebenen
Grünflächen nicht überbaut werden können und gärtnerisch anzulegen sind.
Die Planung wird entsprechend der Vorgabe angepasst.
- Im Punkt 9.0 sollte eindeutig formuliert werden, ob die bestehenden Bäume nur informativen Charakter besitzen oder ob die dargestellten bestehenden Bäume zu erhalten sind.
In der Planung sind im Plangebiet keine bestehenden Bäume dargestellt. Lediglich in der Planzeichenerläuterung ist ein entsprechendes Planzeichen aufgeführt. Dieses Zeichen wird entfernt.
- Für die Zufahrten fehlt eine Zeichenerklärung. Zudem soll eindeutig definiert werden, ob die Lage und Anzahl der Einfahrten fest vorgegeben sind oder frei wählbar sind.
Für die Zufahrten wird eine Zeichenerklärung eingeführt. Zudem wird festgelegt, dass pro Parzelle eine Zufahrt mit maximal 10 m Breite oder zwei Zufahrten mit jeweils max. 6 m Breite frei wählbar angelegt werden dürfen.
- Im Bereich der dargestellten unterirdischen Leitungen im Plan sollte die Baugrenze in diesem Bereich ausgespart werden, oder geregelt werden, dass diese überbaut werden dürfen.
vgl. Anmerkung zur Stellungnahme Herr Emmer Ziffer 3 Buchstabe m
Regierung von Niederbayern, Herr Schmauß
Der Markt beabsichtigt den genannten Bebauungsplan zu ändern, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die gewerbliche Weiterentwicklung im Norden des Hauptortes der Gemeinde zu schaffen.
Das Plangebiet schließt an die vorhandene gewerbliche Bebauung bzw. den Fest- und Verkehrsübungsplatz an und erfüllt somit die Anforderungen von LEP 3.3.
Aus den Planunterlagen ergibt sich, dass nicht sichergestellt ist, dass die Flächen auch für die von der Gemeinde beabsichtigte Nutzung tatsächlich zur Verfügung stehen (vgl. Beschlussbuchauszug). Es stellt sich die Frage, ob es sinnvoll ist, einen weiteren Angebotsbebauungsplan aufzustellen, der eine zweckbestimmte Verwertung nicht sicherstellt. In Untergriesbach gibt es bereits in mehreren anderen gewerblichen Baugebieten die Problematik von ungenutzten Grundstücken und Baulücken. Insofern wird im Sinne einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung dringend angeraten über Instrumente der aktiven Baulandentwicklung (z.B. Bauverpflichtung) nachzudenken, um das Entstehen weiterer Spekulationsflächen oder ungenutzter Bauflächenreserven wirkungsvoll zu verhindern (vgl. RP 12 B II 1.4).
Die Begründung und die Planunterlagen werden hinsichtlich der Verfügbarkeit der Flächen sowie der Bilanz der Gewerbeflächen im Gemeindegebiet ergänzt.
LRA Passau, Untere Naturschutzbehörde, Fr. Kotz
Mit der Erweiterung des bestehenden Gewerbegebiets Röhrndl bestehen aus naturschutzfachlicher Sicht zwar keine grundsätzlichen Bedenken, jedoch sind in den Festsetzungen und im Umweltbericht Änderungen bzw. Ergänzungen erforderlich.
Planungsfaktor:
Die Maßnahmen zur Vermeidung von Eingriffen, die durch den festzulegenden Planungsfaktor zur Reduzierung des Kompensationsbedarfs führen, sind im Umweltbericht unter Nr. 2.7 der Eingriffsregelung enthalten; damit besteht Einverständnis. Diese Maßnahmen müssen jedoch auch in den textlichen Festsetzungen enthalten sein, damit sie rechtsverbindlich werden. Die versickerungsfähigen Beläge sind nur als Hinweis unter II 3.0 enthalten; zur Durchgrünung der Bauparzellen, zu den begrünten Flachdächern und zur Beleuchtung sind überhaupt keine Aussagen getroffen. Hier sind die Festsetzungen zu ergänzen.
Planliche Festsetzung 9.2 dreireihige Hecke:
Hier sind noch die Pflanzabstände zu nennen und am besten ein Pflanzschema zu erstellen.
Es werden nachfolgende Pflanzabstände ergänzt und ein Pflanzschema in die Planung mit aufgenommen, welches für Bäume einen Pflanzabstand von 10 m und für Sträucher einen Pflanzabstand von 2 m vorsieht. Diese Vorgehensweise ist mit dem Förster abgestimmt.
Abbuchung vom Ökokonto:
Die Umrechung der ermittelten Wertpunkte in abzubuchende Fläche ist darzustellen sowie nachzuweisen, dass der Bedarf auf dem Ökokonto noch abgewickelt werden kann (Auflistung der schon vorgenommenen Abbuchungen).
Die Planungen werden entsprechend den Vorgaben der Fachstelle ergänzt.
LRA Passau, Technischer Umweltschutz, Hr. Mauser
Keine Bedenken
LRA Passau, Wasserrecht Sachgebiet 53, Hr. Reiss
Lt. Ziff. 3.0 der Begründung erfolgt die Niederschlagsentwässerung durch Einleitung über einen bestehenden Rückhalteteich in den Hofleitenbach. Der Bescheid des LRA Passau v. 16.02.2017 endet am 31.12.2036 und beinhaltet die Erweiterungsfläche des DBl. 23 nicht.
Diesem Bescheid liegt eine Bemessung des Rückhaltevolumens bzw. ein Einzugsgebiet zu Grunde, die bei der Erweiterung des Einzugsgebietes so nicht mehr stimmt.
Die künftige Miteinleitung des Oberflächenwassers aus der Baugebietserweiterung über diese Einleitungsstelle kann deshalb wohl nur unter Vergrößerung des Rückhaltevolumens oder anderer Maßnahmen weiterhin wasserrechtlich erlaubt werden.
Eine überarbeitete Planung mit Änderungsantrag für diese Einleitungsstelle unter Einbeziehung des neuen Baugebietes liegt hier noch nicht vor. Erst nach Planvorlage kann dies dann wasserrechtlich behandelt werden.
Zur Erteilung oder Änderung einer gehobenen Erlaubnis ist ein förmliches Verwaltungsverfahren durchzuführen, das erfahrungsgemäß längere Zeit in Anspruch nimmt. Eine Verlängerung bzw. Neuerteilung einer gehobenen Erlaubnis ohne Durchführung eines solchen förmlichen Verwaltungsverfahrens ist nicht möglich. Auch müssen vor Antragstellung in der Regel die notwendigen Planunterlagen erst in Auftrag gegeben werden und gefertigt werden.
Die Planunterlagen sind in 4-facher Ausfertigung bei uns vorzulegen (vgl. auch „Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren“ -WPBV-) Es wird deshalb angeraten, die Änderung oder Neuerteilung der o.g. wasserrechtlichen Erlaubnis rechtzeitig zu beantragen.
Vor Erteilung dieser (Änderungs-)Erlaubnis ist u. E. eine gesicherte Erschließung nicht gegeben.
Die Bauverwaltung und das beauftragte Ingenieurbüro sind aktuell mit dem Wasserwirtschaftsamt bezüglich des Umfangs der zu beantragenden wasserrechtlichen Erlaubnis in Abstimmung. Das Regenrückhaltebecken für das bestehende Gewerbegebiet ist bei der damaligen Planung nach Kenntnis des Marktes bereits auf die mögliche Erweiterung ausgelegt worden.
LRA Passau, Wasserrecht, SG 53, Fr. Hagel
Keine Altlasten im betroffenen Bereich lt. ABuDIS bekannt. Im Falle von Aufschüttungen in Zusammenhang mit einer Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht sind die §§ 6 bis 8 BBodSchV zu beachten. Auf die Verpflichtung nach § 7 BBodSchG wird hingewiesen.
Keine Abwägung bzw. Stellungnahme erforderlich.
Kreisbrandinspektion Passau, Kreisbrandmeister Hr. Fuchs
In Beantwortung Ihrer o.a. Beteiligung im Bauleitplanverfahren darf mitgeteilt werden, dass seitens des abwehrenden Brandschutzes gegen die Änderung des Bebauungsplanes in der dargestellten Form keine Bedenken bestehen, wenn zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung die DVGW-Merkblätter W 405 (Hydrantenabstände Netzleistung), W 400 (Grundlagen der Löschwasserversorgung) und W 331 (Auswahl, Einbau und Betrieb von Hydranten) beachtet werden.
Sofern die obigen Anforderungen an die Löschwasserversorgung nicht hinreichend erfüllt werden
können, müssen andere Möglichkeiten, zum Beispiel durch unterirdische Löschwasserbehälter,
-brunnen, bzw. bei zu großen Entfernungen weitere Hydranten erwogen werden.
Keine Abwägung bzw. Stellungnahme erforderlich.
Wasserwirtschaftsamt Deggendorf
Zu o.g. Bauleitplanung nehmen wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung:
Niederschlagswasserbeseitigung
Die Erweiterungsfläche des vorliegenden Deckblattes 23 ist durch die bestehende wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten von Niederschlagswasser aus dem GE Untergriesbach-Röhrndl, Dbl. 14, in den Hofleitenbach (AZ.: 6414.2-53017) nicht abgedeckt. Die wasserrechtliche Erlaubnis ist daher anzupassen und das vorhandene Regenrückhaltebecken ggf. zu vergrößern.
Keine Abwägung bzw. Stellungnahme erforderlich.
ZAW Donau-Wald
Als Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung teilen wir Ihnen mit, dass gegen das von Ihnen oben genannte Bauleitplanverfahren grundsätzlich keine Einwände bestehen.
Die Abfallentsorgung erfolgt über die bestehende, öffentliche Bayerwaldstraße.
[…]
Keine Abwägung bzw. Stellungnahme erforderlich.
Staatliches Bauamt
Betroffene Bundes- und Staatsstraßen:
Am Rande des Geltungsbereichs verläuft die Staatsstraße 2320 außerhalb des Erschließungsbereichs der Ortsdurchfahrt (Abschnitt 200, Station 0,831 bist Station 0,960).
Einwendungen:
Gegen das geplante Bauvorhaben bestehen keine Einwendungen, wenn folgende Auflagen und Bedingungen in die planerischen oder textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen werden.
- Anbaubeschränkungen
[… Entfernung von 20 m …]
- Einmündungen und Kreuzungen von öffentlichen Straßen:
(§ 12/FStrG bzw. Art. 31,32 BayStrWG)
Die Bauflächen sind über die bestehende Einmündung bei Station 0,960 an die Staatsstraße zu erschließen.
- Privatzufahrten: (§ 8a FStrG bzw. Art. 19 BayStrWG)
Nicht relevant
- Sichtdreiecke: (§ 4 FStrG bzw. Art. 10 BayStrWG)
Die erforderlichen Sichtdreiecke bei öffentlichen Kreuzungen und Einmündungen von öffentlichen Straßen, bei Privatzufahrten sind von sichtbehindernden Anlagen aller Art freizumachen bzw. freizuhalten, die mehr als 80 cm über die Fahrbahnoberkante der Staatsstraße ragen.
- Entwässerung von Bauflächen:
Nicht relevant
- Blendung und Lärmauswirkung durch neue Photovoltaikfelder
Nicht relevant
Keine Abwägung bzw. Stellungnahme erforderlich.
Bayernwerk Netz GmbH
Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
[…]
Keine Abwägung bzw. Stellungnahme erforderlich.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Passau
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Passau nimmt zu o.g. Verfahren wie folgt Stellung:
Bereich Landwirtschaft
Lt. landwirtschaftlicher Standortkartierung handelt es sich hierbei um eine Fläche von ca. 1,3 ha mittlerer Ertragsfähigkeit. Derzeit wird die Fläche landwirtschaftlich genutzt.
Bei Baumaßnahmen ist grundsätzlich darauf zu achten, dass abgeschobener Oberboden so zu sichern ist, dass er jederzeit zu landwirtschaftlichen Kulturzwecken wiederverwendet werden kann (Ausbau und Lagerung im trockenen Zustand, getrennt nach Krume und Oberboden). Aus Sicht des Bodenschutzes sollte eine Deponierung fruchtbaren Bodens möglichst vermieden werden. Der bei den Baumaßnahmen im Planungsgebiet anfallende überschüssige Boden aus der Krume sollte – falls von Landwirten gewünscht – auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden.
Die überplante Fläche wird langfristig der landwirtschaftlichen Produktion zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entzogen.
Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen keine wesentlichen Bedenken gegen die geplante Deckblattänderung des Bebauungsplans „GE Röhrndl“.
Bereich Forsten
Keine Einwände; forstrechtliche Belange werden nicht berührt.
Keine Abwägung bzw. Stellungnahme erforderlich.
Telekom Deutschland GmbH
Keine Einwendungen
Keine Abwägung bzw. Stellungnahme erforderlich.
IHK Passau, Niederbayern
Nach Prüfung der Unterlagen dürfen wir Ihnen mitteilen, dass seitens der IHK für Niederbayern in Passau in ihrer Rolle als Vertreterin der gesamtwirtschaftlichen Interessen grundsätzlich keine Bedenken gegen die o.g. Planung bestehen.
Die Rückmeldungen aus Betrieben zeigen immer häufiger, dass keine passenden Flächen für Erweiterungsmöglichkeiten bereits ansässiger Betriebe oder Neuansiedelungen zur Verfügung stehen. Daher ist die Ausweisung bzw. die Erweiterung des Gewerbegebietes aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft zu begrüßen.
Von Seiten unserer Kammer selbst sind keine Planungen beabsichtigt bzw. Maßnahmen bereits eingeleitet, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebietes bedeutsam sein könnten.
Keine Abwägung bzw. Stellungnahme erforderlich.
Regionaler Planungsverband Donau-Wald
Keine Einwendungen
Im Rahmen der Beratung ergeht die Nachfrage, ob die Festsetzung, dass Flachdächer als Gründächer ausgeführt werden müssen dazu führt, dass keine anderen Flachdächer zulässig sind. Diese Frage wird durch die Verwaltung bejaht.
Hinsichtlich der Kostenumlegung für die bereits bestehende Abbiegespur und die Erschließungsstraße wird durch die Verwaltung erläutert, dass das nun von der Planung umfasste Erweiterungsgebiet bereits in die ursprüngliche Kalkulation einbezogen worden sei. Die Kostenumlegung erfolge gemäß dem sich damals ergebenen Aufteilungsschlüssel auch für die nun entstehenden Erweiterungsflächen.
Auf die Frage nach einer möglichen Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 50 km/h oder ein Versetzen des Ortsschildes in Richtung Würm erklärt die Verwaltung, dass dies aufgrund der fehlenden Bebauung an die Straße heran nicht zu begründen sein dürfte. Eine entsprechende Absicht bestehe nicht.