Mittels Leinwandprojektion wird erläutert, dass Herr Werner Fischer, Ornatsöd 1, einen Bauantrag auf Errichtung einer Agri-PV-Anlage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 2693, Gemarkung Gottsdorf (Bauort: Ornatsöd) stellt.
Das Bauvorhaben befindet sich gemäß Darstellung der Verwaltung im Außenbereich und ist daher vom Gremium zu beraten und zu befürworten.
Der Sachverhalt gestaltet sich so, dass im Rahmen eines Bauleitplanungsverfahrens im Jahr 2004 die Grundlagen zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf dem Hofgrundstück des Antragstellers geschaffen worden sind. Nun ist nach Bericht des Bürgermeisters der Förderzeitraum mit garantierter Einspeisevergütung abgelaufen und die erzeugte Energie der Anlage frei zu vermarkten. Um hier eine bessere Rentabilität erreichen zu können, sei ein „Repowering“ für die bestehende Anlage notwendig. Auf die bestehenden Modultische sollen neue Module montiert werden und auch weitere Komponenten (z.B. Wechselrichter, Speicher) erneuert und ergänzt werden.
In Abstimmung mit dem Landwirtschaftsamt und den Förderstellen lasse sich diese Maßnahme im Rahmen eines Bauantragsverfahrens abwickeln, da es sich bei der Anlage nach der Umrüstung um eine Agri-PV-Anlage handeln wird. Die Anordnung und Beschaffenheit der Modultische lasse bereits jetzt eine kombinierte Nutzung der Energieerzeugung und Landwirtschaft zu. Zudem stehe die Anlage in unmittelbarem Zusammenhang zur Hofstelle und nehme einen untergeordneten Betriebsteil ein.
Angesichts der Erfüllung dieser Voraussetzungen kann aus Sicht der Verwaltung die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zur Genehmigung der Anlage auf Basis der Privilegierung nach § 35 BauGB erfolgen. Die notwendige Erschließung ist gesichert und öffentliche Interessen stehen dem Vorhaben nicht entgegen.
Durch die Umwidmung der Freiflächenphotovoltaikanlage werde der bestehende Bebauungsplan überflüssig und sei mit Inkrafttreten der Baugenehmigung aufzuheben. Bereits umgesetzte Ausgleichsmaßnahmen des entfallenden Bebauungsplanes dürfen nur im Einvernehmen mit den Fachstellen geändert oder beseitigt werden. Gegebenenfalls seien sie nach Vorgabe der Baugenehmigung zu erhalten oder auszugleichen.
Im Rahmen der Beratung zu diesem Tagesordnungspunkt wird aus dem Gremium angeregt, dass bei der Klausurtagung des Marktgemeinderates kurz dargestellt werden soll, wie der aktuelle Stand bezüglich der Umsetzung bzw. der geplanten Umsetzung der bisher befürworteten Agri-PV-Anlagen sei. Der Bürgermeister erklärt zu dieser Anfrage, dass die Umsetzungen der konkreten Anlagen bisher immer noch an der Verfügbarkeit von Einspeisekapazitäten scheitere. Der Netzbetreiber Bayernwerk werde im Bereich Hauzenberg-Untergriesbach voraussichtlich auch vor 2028 keine Verbesserung der Anbindung erstellen.
Ebenfalls auf Nachfrage aus dem Gremium wird durch die Verwaltung erläutert, dass ein Antrag auf Agri-PV-Erstellung nicht zwangsläufig zu einer Genehmigung führen müsse. Insbesondere die bisher abgelehnten Flächen seien nicht für eine Genehmigung im Rahmen der Privilegierung geeignet, da privilegierte Anlagen in räumlicher Nähe zu einer aktiven Hofstelle stehen müssen und zudem einen ergänzenden Betriebszweig darstellen müssten. Weiterhin seien auch die Voraussetzungen der Privilegierung hinsichtlich der Erschließung und des Entgegenstehens öffentlicher Belange zu prüfen. Somit sei nicht jede Agri-PV-Anlage im Wege der Privilegierung automatisch genehmigungsfähig.
Die Aufhebung des Bebauungsplans an dieser Stelle sei Voraussetzung für die Feststellung der privilegierten Anlage und somit auch für die Anerkennung der Förderfähigkeit des Repowering.