Gemeindliche Bauleitplanung - Vorstellung der Stellungnahmen zur Änderung der textlichen Festsetzung - OAS Ziering


Daten angezeigt aus Sitzung:  57. Sitzung des Marktgemeinderates, 17.02.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 57. Sitzung des Marktgemeinderates 17.02.2025 ö beschließend 7

Sachverhalt

Bürgermeister Duschl erklärt, dass in der Zeit zwischen dem 16.01.2025 und dem 17.02.2025 die reguläre Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit zur beabsichtigten Änderung der textlichen Festsetzungen der „OAS Ziering“ gem. § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB stattgefunden hat. 

Geschäftsleiter Michael Graml erläutert dem Gremium die eingegangenen Stellungnahmen, Änderungsanregungen und Einwendungen (nachfolgend kursiv dargestellt) sowie die damit verbundenen Feststellungen der Verwaltung zur Abwägung und Anpassung der Planung (nachfolgend rot dargestellt):


LRA Passau, Herr Altmann

Zu dem vorgelegten Satzungsentwurf in der Fassung vom 26.06.2023 nehmen wir als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung: 

  1. Die Stellungnahme/n unserer Fachstelle/n, die sich zu der vorgenannten Planung geäußert hat/haben, liegt/en bei. 

  1. Das Sachgebiet 53 (Abwasser/Oberflächenwasser) hat mitgeteilt, dass gegen die vorgelegte Planung keine Einwände bestehen. 

  1. Der Geltungsbereich der Änderung der Ortsabrundungssatzung „Ziering“ liegt in keinem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet, sodass es von der Unteren Wasserrechtsbehörde – Bereich „Überschwemmungsgebiete“ keine Bedenken gibt. 

  1. Rechtliche Beurteilung 

  1. Nach den hier vorliegenden Unterlagen handelt es sich um die 2. Änderung der OAS Ziering. Dies sollte aus den Verfahrensunterlangen und -vermerken auch eindeutig so hervorgehen.

Die Verfahrensunterlagen und -vermerke werden klarstellend angepasst.

  1. In § 1 der Satzung sollte das Datum des Lageplans aufgenommen werden, der Bestandteil der Satzung ist.

§ 1 der Satzung wird ergänzt. Der Lageplan ist mit Datum vom 15.01.2025 erstellt.

  1. Der Verweis in § 2 der Satzung auf § 5 BauNVO geht fehl, da in § 5 BauNVO Dorfgebiete definiert sind. Die Darstellung M im Flächennutzungsplan ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO. 

§ 2 der Satzung wird geändert. Anstatt aktuell auf § 5 BauNVO wird nach der Änderung auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO Bezug genommen.

  1. In Ziffer 6. der Hinweise müsste es wohl „Bei Bauarbeiten…“ heißen. 

Die Formulierung in Ziffer 6 der Hinweise wird entsprechend der Korrektur des Landratsamtes Passau geändert.

  1. Die §§ der Satzung sind zu überarbeiten (es gibt zweimal § 3).

Die Nummerierung der Paragraphen wird überarbeitet

  1. Die Hinweise in § 3 der Satzung sollten zwischen den Satzungsteil und die Begründung verschoben werden. 

Der Aufbau der Satzung wird entsprechend dem Vorschlag des Landratsamtes Passau angepasst.



Landratsamt Passau, Sachgebiet 72/Städtebau

Es bestehen aus städtebaulicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken gegen die geplanten Änderungen, jedoch sollten folgende Punkte noch beachtet werden:

  1. Um welche Änderung der OAS Ziering handelt es sich bei der vorliegenden (Nr. Deckblatt).

OAS Ziering 2. Änderung

  1. Wo werden die maximalen Vollgeschosszahlen im Plan zur Ortsabrundungssatzung definiert? Sind hier die römischen Zahlen der Bestandsgebäude gemeint?

Die maximalen Vollgeschoßzahlen werden aktuell nur in den textlichen Festsetzungen dargestellt. Eine Darstellung in der Planung wird ergänzt.

  1. Hinsichtlich der Dachformen: Pultdächer sollten nur für Nebengebäude zugelassen werden. Mit den künftig zulässigen Walmdächern wird die an sich homogene Dachlandschaft ohnehin schon erweitert. Pultdächer wirken in dem vorhandenen Umfeld deplaziert und störend aufs Ortsbild. Flachdächer können zusätzlich für untergeordnete Gebäudeteile zugelassen werden. 

Die Zulassung von Pultdächern wird auf Nebengebäude beschränkt.

  1. Zu Abgrabungen und Aufschüttungen sollten auch Mauern und Stützmauern geregelt werden. Dass auch diese auf max. 1,20 m begrenzt werden. 

Aufgrund der Anpassung der textlichen Festsetzungen für eine Satzung im Gebäude- und Geländebestand ist eine Begrenzung der Höhe von Mauern und Stützmauern nicht möglich.

  1. Den vorgelegten Unterlagen ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob die angesprochene Erweiterung Richtung Süden nun Teil dieses Deckblattes sein soll oder nicht. 

Die aktuelle Änderung der Satzung umfasst ausschließlich die Anpassung der textlichen Festsetzungen. Eine Erweiterung im Süden ist seitens des Landratsamtes Passau als problematisch erachtet worden. Auf diese wird im vorliegenden Verfahren zunächst verzichtet und gegebenenfalls bei Bedarf gesondert durchgeführt.



Regierung von Niederbayern 

Erfordernisse der Raumordnung sind hiervon nicht berührt. 

Keine Abwägung erforderlich.



Wasserwirtschaftsamt Deggendorf, Frau Mocker 

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Einwände. 

Keine Abwägung erforderlich.



Landratsamt Passau, Sachgebiet 53 – Wasserrecht, Fuchs 

Kein Wasserschutzgebiet in diesem Geltungsbereich betroffen. 

Fragen der Wasserwirtschaft, des Grundwasserzustandes, die Gefährdungen die vom Grundwasser selbst ausgehen können oder Auswirkungen auf das Grundwasser (insbesondere die Grundwasserstände mit Gefährdungen für die Bauleitplanung), der Ausschluss einer Grundwassergefährdung, die Einhaltung der wasserwirtschaftlichen Bewirtschaftungsplanungen, sind durch schriftliche Anhörung des fachlich dafür zuständigen Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf, Detterstraße 20, 94469 Deggendorf von der Gemeinde als verantwortlichen Planungsträger und der Bauverwaltung zu ermitteln (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. G) BauGB, vgl. § 48 WHG, § 82 und § 83 WHG, Art. 51 BayWG, Art. 63 Abs. 3 BayWG).

Erschließungsfragen werden nicht von der unteren Wasserrechtsbehörde geprüft. 

Die Pflichtaufgabe zur öffentlichen Trinkwasserversorgung liegt beim Markt Untergriesbach Art. 57 Abs. 2 GO) 


Niederschlagswasser, AwSV:
Für Fragen der Trinkwasserverordnung wenden Sie sich bitte an das Gesundheitsamt (0851/397-4800). Grundwassernutzungen zur privaten Trinkwasserversorgung sind nur erlaubnisfrei zulässig, wenn es sich um Einzelnutzungen nach § 46 Abs. 1 WHG handelt. Grundwassernutzungen über „Gemeinschaftsanlagen“ sind erlaubnispflichtig (§9 Abs. 1 Nr. 5 WHG, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 WHG, Art. 15 BayWG, Art. 67 BayWG, § 50 Abs. 4 WHG). Für Rückfragen wenden Sie sich an Herrn Ebner (0851/397-5305). 

Die Lagerung von wassergefährdenden Stoffe ist nach der AwSV anzeigepflichtig. Nähere Informationen erhalten Sie über das Landratsamt Passau –untere Wasserrechtsbehörde-, Frau Schurm (0851/397-5312)



Landratsamt Passau, Sachgebiet 53 – Wasserrecht, Hagel 

In den textlichen Festsetzungen werden keine Angaben zu den Flurnummern und der Gemarkung gemacht, die sich im Geltungsbereich befinden. 

Die Flurnummern samt Gemarkung sind der Unteren Bodenschutzbehörde am Landratsamt Passau mitzuteilen bzw. in den textlichen Festsetzungen aufzunehmen, damit ein Abgleich mit dem Altlastenkataster erfolgen kann. 

Zum aktuellen Zeitpunkt kann keine abschließende Stellungnahme abgegeben werden. 

Der Geltungsbereich der Ortsabrundungssatzung wird im Vergleich zur bestehenden Satzung nicht geändert. Es handelt sich ausschließlich um die Änderung der textlichen Festsetzungen. Der Planung ist ein Lageplan beigefügt, aus dem sich alle Flurnummern ergeben. 



Landratsamt Passau, Technischer Umweltschutz 

Keine Äußerung, keine Bedenken und Anregungen. 

Keine Abwägung erforderlich.



Landratsamt Passau, Untere Naturschutzbehörde, Fr. Kotz

Gegenüber den Änderungen der textlichen Festsetzungen bestehen aus naturschutzfachlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. 

Keine Abwägung erforderlich.



ZAW Donau-Wald

als Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung teilen wir Ihnen mit, dass gegen das von Ihnen oben genannte Bauleitplanverfahren grundsätzlich keine Einwände bestehen. 

Die geänderten textlichen Festsetzungen haben keine Auswirkung auf die Müllabfuhr. 

Die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Vorschriften der Abfallwirtschaftssatzung des ZAW Donau-Wald bleiben hiervon unberührt und sind zu beachten. Die Ausweisung und optimale Gestaltung von ausreichenden Stellplätzen für Abfallbehälter des praktizierten 3-Tonnen-Holsystems (Restmüll, Papier, Bioabfälle) ist vorzusehen. 

Keine Abwägung erforderlich.



Regionaler Planungsverband Donau-Wald 

Keine Einwendungen 

Keine Abwägung erforderlich.



LRA Passau Kreisbrandrat, Hr. Fuchs

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich.



Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Passau

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich.




Bayernwerk Netz GmbH 

Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. 

[…]

Keine Abwägung erforderlich.


Aus dem Gremium ergeben sich keine Nachfragen.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat Untergriesbach nimmt die eingegangen Stellungnahmen zur Kenntnis, beauftragt die Verwaltung mit der Einarbeitung der dargestellten Änderungen und mit einer erneuten Vorlage der abschließenden Planung an die betreffenden Fachstellen zur abschließenden Kenntnisnahme gem. § 4a BauGB. Die Beschlussfassung über die Satzung soll in der kommenden Sitzung erfolgen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat Untergriesbach nimmt die eingegangen Stellungnahmen zur Kenntnis, beauftragt die Verwaltung mit der Einarbeitung der dargestellten Änderungen und mit einer erneuten Vorlage der abschließenden Planung an die betreffenden Fachstellen zur abschließenden Kenntnisnahme gem. § 4a BauGB. Die Beschlussfassung über die Satzung soll in der kommenden Sitzung erfolgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.02.2025 13:20 Uhr