Gemeindliche Bauleitplanung - Beratung und Beschlussfassung zur Änderung des Bebauungsplanes GE Langerstraße mittels Deckblatt Nr. 12 zur Erweiterung des Betriebsgeländes der Firma EVS


Daten angezeigt aus Sitzung:  57. Sitzung des Marktgemeinderates, 17.02.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 57. Sitzung des Marktgemeinderates 17.02.2025 ö beschließend 8

Sachverhalt

Bürgermeister Duschl erklärt, dass die Firma EVS zur Erweiterung des Betriebsgeländes um 16 Stellplätze einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Langerstraße mittels Deckblatt Nr. 12 auf einer Teilfläche des Grundstücks mit der Fl.Nr. 1443, Gemarkung Oberötzdorf, stellt.

In diesem Bereich sollen gemäß Festsetzung in der Planung neue Parkplätze geschaffen werden. Im Falle der Umsetzung der Planung müsste der bisherige Gehölzbestand der Ortsrandeingrünung entfernt und nördlich und westlich neu geschaffen werden. Unter der Auflage, dass entsprechende Ausgleichsmaßnahmen erfolgen, werde dieser Maßnahme seitens der Unteren Naturschutzbehörde nach dem Ergebnis einer Vorabstimmung zugestimmt.

Über das Ergebnis eines Gesprächs zwischen Antragsteller und Nachbarn (Fam. Steininger) wird in der Sitzung berichtet:

Nach Mitteilung der Vertreter der Firma EVS hat am 14.02.2025 ein Gespräch zwischen dem Vertreter der antragstellenden Firma EVS, Herrn Kneidinger, und Frau und Herrn Steininger stattgefunden. Ebenfalls nach Mitteilung der Firma EVS hat dieses Gespräch mit dem Ergebnis geendet, dass die Familie Steininger im Hinblick auf eine zulässige Wohnbebauung im Bereich der jetzigen Garage auf die Einhaltung aller Vorgaben der Fachstellen – insbesondere Lärmschutz – bestehe, ansonsten aber keine grundsätzliche Ablehnung des Vorhabens erfolgt ist.

In einem Telefongespräch vom heutigen Tag habe Frau Steininger gegenüber der Verwaltung dann aber mitgeteilt, dass sie und ihre Familie doch erhebliche Bedenken hinsichtlich des Vorhaben hege, da sie die Befürchtung hätten, dass mit der heranrückenden Bebauungsplanung künftig auch die Errichtung einer weiteren Halle in diesem Bereich wahrscheinlicher wird. Zudem wird befürchtet, dass die entstehenden Stellflächen durch An- und Abfahrtsverkehr auch Lärmbelästigung verursachen. Im Telefongespräch habe Frau Steininger auch angeführt, dass im Bebauungsplanbereich noch relativ viele Flächen vorhanden seien, die gewerblich bebaubar und für die Parkplatznutzung geeignet wären.

Aus Sicht der Verwaltung sind die Bedenken der Nachbarn nachvollziehbar. Im Zuge eines Bebauungsplanverfahrens werden all diese Bedenken in der Öffentlichkeitsbeteiligung und in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zusammengetragen und fachlich bewertet. Gegebenenfalls müssten mögliche Beeinträchtigungen fachlich begutachtet und unzumutbare oder unzulässige Beeinträchtigungen dieser Belange ausgeschlossen werden.

Sollte eine Bauleitplanung zu dem Ergebnis führen, dass die Nachbarn durch das Vorhaben unzumutbar oder unzulässig beeinträchtigt werden, hätte dies zur Folge, dass die Planung nicht in Kraft gesetzt werden kann.

Nachfolgender Planungsentwurf wird zur Erläuterung des beabsichtigten Vorhabens und der Lage der Erweiterungsfläche und dem Anwesen Steininger an der Leinwand gezeigt.


Aus dem Gremium ergeht die Nachfrage, ob die Erweiterungsfläche bereits im Eigentum des Antragstellers stehe. Diesbezüglich weist der Bürgermeister darauf hin, dass sich die Firma EVS mit dem Grundstückseigentümer der landwirtschaftlichen Fläche bereits auf eine grundsätzliche Abgabebereitschaft geeinigt habe.

[ergänzende Anm. des Protokollführers: Durch die Planung werden im Bereich der Straße sowie im Bereich der Hecke auch zwei Grundstücksteilflächen von Grundstücken des Marktes Untergriesbach berührt. Im Falle der Umsetzbarkeit der Planung wäre hier die Vereinbarung einer Kauf- oder Tauschregelung zwischen Firma EVS und Markt Untergriesbach notwendig. Grundlegende Hindernisse stehen einem Grundstücksgeschäft nicht entgegen.]

In einer Wortmeldung aus dem Gremium wird angeführt, dass man seitens der Regierung oder des Landratsamtes nicht fordern könne, die Parkflächen auf ein freies Grundstück im Plangebiet zu legen, das weit von der Firma entfernt sei. Dies würde einerseits einen Nachteil für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darstellen und andererseits mögliche Flächen für eine Gewerbeansiedlung oder -erweiterung blockieren.

Auf Nachfrage aus dem Gremium, ob man bereits im Beschluss festlegen soll, dass an dieser Stelle der Planungserweiterung ausschließlich Parkplätze entstehen dürfen, wird durch die Verwaltung erläutert, dass dies durch die zeichnerische Darstellung ohnehin vorgegeben sei.

Die Auffassung des Gremiums in den Wortbeiträgen zeigt, dass die Belange der Nachbarn in der Planung und im Verfahren grundlegend Berücksichtigung finden müssen, dass aber auch die Erweiterungsabsichten der Firma EVS als innovatives Unternehmen mit Hauptsitz in Untergriesbach bestmöglich unterstützt werden müssen. Das Bauleitplanverfahren muss nach Aussage des Bürgermeisters und des Gremiums zum Ziel haben, alle Interessen bestmöglich miteinander zu vereinbaren.

Beschlussvorschlag

Der Markt Untergriesbach beschließt die Änderung des Bebauungsplanes „GE Langerstraße“ zur Erweiterung des Betriebsgeländes der Firma EVS auf einer Teilfläche des Grundstücks mit der Fl.Nr. 1443, Gemarkung Oberötzdorf.

Die Auswirkungen der Bebauungsplanänderung auf die unmittelbar angrenzende Wohnbebauung in der Ortschaft Grub, insbesondere das bestehende Anwesen Steininger und die zulässige Errichtung einer weiteren Wohnbebauung im Bereich der jetzigen Garage, sind insbesondere hinsichtlich der Belange des Umweltschutzes (Schall und weitere Immissionen) im Verfahren zu berücksichtigen und gegebenenfalls fachlich zu bewerten.

Beschluss

Der Markt Untergriesbach beschließt die Änderung des Bebauungsplanes „GE Langerstraße“ zur Erweiterung des Betriebsgeländes der Firma EVS auf einer Teilfläche des Grundstücks mit der Fl.Nr. 1443, Gemarkung Oberötzdorf.

Die Auswirkungen der Bebauungsplanänderung auf die unmittelbar angrenzende Wohnbebauung in der Ortschaft Grub, insbesondere das bestehende Anwesen Steininger und die zulässige Errichtung einer weiteren Wohnbebauung im Bereich der jetzigen Garage, sind insbesondere hinsichtlich der Belange des Umweltschutzes (Schall und weitere Immissionen) im Verfahren zu berücksichtigen und gegebenenfalls fachlich zu bewerten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.02.2025 13:20 Uhr