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57. Sitzung des Marktgemeinderates, 17.02.2025
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Es wird erläutert, dass Frau Nadine Danner und Herr Matthias Danner, Kapellenweg 34, 94107 Untergriesbach einen Bauantrag auf Abbruch des bestehenden Wohnhauses und Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 960, Gemarkung Schaibing (Bauort: Marterlweg 1) stellen.
Laut Planunterlagen ist ein Anschluss am Kanalsystem vorhanden. Das Schmutzwasser wird über den Mischwasserkanal ordnungsgemäß entsorgt. Des Weiteren muss die Zufahrt zum Baugrundstück so angelegt werden, dass das Oberflächenwasser nicht auf die Gemeindeverbindungsstraße abläuft. Es ist daher eine geeignete Entwässerungsrinne zur Ableitung des Oberflächenwassers vor der öffentlichen Straße herzustellen.
Da sich das Bauvorhaben zwischen bestehenden Gebäuden im Dorfbereich befindet, kann das Bauvorhaben aus Sicht der Verwaltung dem Innenbereich zugeordnet werden. Die Verwaltung sieht keine öffentlichen Belange beeinträchtigt.
Im Zuge des Bauantrags wird durch die Bauwerber gemäß Art. 63 BayBO ein Antrag auf Abweichung von Anforderungen der Bayerischen Bauordnung hinsichtlich der Abstandsflächen im Sinne des Art. 6 BayBO gestellt. Die Abstandsflächen des neuen Einfamilienhauses überschneiden sich geringfügig mit den Abstandsflächen der benachbarten Scheune auf der Fl.Nr. 960/1, Gemarkung Schaibing.
„Die Abstandsflächen der benachbarten Scheune liegen zum Teil auf dem neu zu bebauenden Grundstück. Damit eine geordnete und ansprechende Lage des Neubaus auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 960 möglich ist, ist eine geringfügige Überschneidung der Abstandsflächen erforderlich (max. 0,41m). Die Überschneidung ist im Grundriss EG dargestellt. Da es sich bei dem Nachbargebäude lediglich um eine Scheune handelt, bestehen hinsichtlich Belichtung, Besonnung und Belüftung keine Bedenken. Des Weiteren werden die gesetzlichen Brandschutzvorschriften eingehalten.“
Durch die Bewerber wird außerdem gemäß Art. 63 Abs. 2 BayBO ein Antrag auf Befreiung von den örtlichen Bauvorschriften (Ortsabrundungssatzung Ziering) im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB gestellt. Es soll statt einem Dachgeschoss ein zweites Vollgeschoss errichtet werden. Zudem soll als Dachform ein Walmdach und eine Teilfläche als Flachdach anstatt des zulässigen Sattel- oder Krüppelwalmdachs ausgeführt werden. Außerdem möchten die Antragsteller statt den vorgesehenen 28° bis 35° Dachneigung nur eine Dachneigung von 25°.
Die Begründung für diesen Befreiungsantrag lautet wie folgt:
„Aus gestalterischen Gründen und auf Wunsch der Bauherren wird ein Walmdach geplant. Da in der Umgebung bereits vereinzelt Häuser mit Walmdach und 2 Vollgeschossen vorhanden sind, fügt sich der Neubau gut in die Umgebung ein. Die bestehende Satzung ist von 1999 und die Zulässigkeit von nur 1 Vollgeschoss ist nicht mehr zeitgemäß. Das Walmdach weist zu dem gemäß der Satzung zulässigen Krüppelwalmdach Ähnlichkeiten auf und ist vertretbar. Die Dachneigung wurde entsprechend der Dachform verringert um die Dachansicht möglichst kompakt zu halten. Eine Dachneigung von 25% ist außerdem in der Satzung bei der Bauweise UG + EG bereits erlaubt. Die geringfügigen Flachdachflächen im Bereich des Erkers sind ebenfalls vertretbar, da im Ort bereits Flachdach-Teilflächen zu finden sind. Um den ländlichen Dorfcharakter beizubehalten wird das Flachdach begrünt, der Erker mit Holz verkleidet und in der Fassade Fensterlisenen ausgeführt.“
Aus Sicht der Verwaltung kann den beantragten Befreiungen zugestimmt werden, zumal diese durch die zuvor beschlossene Änderung der textlichen Festsetzungen der Ortsabrundungssatzung Ziering künftig ohnehin regelmäßig zulässig werden. Da das Verfahren zur Änderung der Satzung aber noch nicht abgeschlossen ist, bedürfe es in diesem Fall nochmals der Zustimmung zu den Befreiungsanträgen.
Beschlussvorschlag
Beschluss 1:
Der Markt Untergriesbach erteilt dem Bauantrag von Frau Nadine Danner und Herr Matthias Danner, Kapellenweg 34, 94107 Untergriesbach auf Abbruch des bestehenden Wohnhauses und Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 960, Gemarkung Schaibing (Bauort: Marterlweg 1) das gemeindliche Einvernehmen.
Die Zufahrt zum Baugrundstück muss so angelegt werden, dass das Oberflächenwasser nicht auf die Gemeindeverbindungsstraße abläuft. Es muss daher eine geeignete Entwässerungsrinne zur Ableitung des Oberflächenwassers vor der öffentlichen Straße hergestellt werden.
Beschluss 2:
Der Markt Untergriesbach stimmt im Rahmen der Erteilung des Einvernehmens dem Antrag auf Abweichung von Anforderungen der Bayerischen Bauordnung hinsichtlich der Abstandsflächen im Sinne des Art. 6 BayBO zu.
Beschluss 3:
Der Markt Untergriesbach stimmt im Rahmen der Erteilung des Einvernehmens dem Antrag auf Befreiung von den örtlichen Bauvorschriften (Ortsabrundungssatzung Ziering) im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Ausführung eines zweiten Vollgeschoßes anstatt eines ausgebauten Dachgeschoßes zu.
Beschluss 4:
Der Markt Untergriesbach stimmt im Rahmen der Erteilung des Einvernehmens dem Antrag auf Befreiung von den örtlichen Bauvorschriften (Ortsabrundungssatzung Ziering) im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Dachform Walmdach mit einem kleinen Teil eines als Gründach ausgeführten Flachdach im Bereich des Erkers anstatt eines vorgesehenen Sattel- oder Krüppelwalmdachs zu.
Beschluss 5:
Der Markt Untergriesbach stimmt im Rahmen der Erteilung des Einvernehmens dem Antrag auf Befreiung von den örtlichen Bauvorschriften (Ortsabrundungssatzung Ziering) im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Ausführung einer Dachneigung von 25 °anstatt der vorgesehenen 28° bis 30° zu.
Beschluss 1
Der Markt Untergriesbach erteilt dem Bauantrag von Frau Nadine Danner und Herr Matthias Danner, Kapellenweg 34, 94107 Untergriesbach auf Abbruch des bestehenden Wohnhauses und Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 960, Gemarkung Schaibing (Bauort: Marterlweg 1) das gemeindliche Einvernehmen.
Die Zufahrt zum Baugrundstück muss so angelegt werden, dass das Oberflächenwasser nicht auf die Gemeindeverbindungsstraße abläuft. Es muss daher eine geeignete Entwässerungsrinne zur Ableitung des Oberflächenwassers vor der öffentlichen Straße hergestellt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Beschluss 2
Der Markt Untergriesbach stimmt im Rahmen der Erteilung des Einvernehmens dem Antrag auf Abweichung von Anforderungen der Bayerischen Bauordnung hinsichtlich der Abstandsflächen im Sinne des Art. 6 BayBO zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Beschluss 3
Der Markt Untergriesbach stimmt im Rahmen der Erteilung des Einvernehmens dem Antrag auf Befreiung von den örtlichen Bauvorschriften (Ortsabrundungssatzung Ziering) im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Ausführung eines zweiten Vollgeschoßes anstatt eines ausgebauten Dachgeschoßes zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Beschluss 4
Der Markt Untergriesbach stimmt im Rahmen der Erteilung des Einvernehmens dem Antrag auf Befreiung von den örtlichen Bauvorschriften (Ortsabrundungssatzung Ziering) im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Dachform Walmdach mit einem kleinen Teil eines als Gründach ausgeführten Flachdach im Bereich des Erkers anstatt eines vorgesehenen Sattel- oder Krüppelwalmdachs zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Beschluss 5
Der Markt Untergriesbach stimmt im Rahmen der Erteilung des Einvernehmens dem Antrag auf Befreiung von den örtlichen Bauvorschriften (Ortsabrundungssatzung Ziering) im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Ausführung einer Dachneigung von 25 °anstatt der vorgesehenen 28° bis 30° zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Datenstand vom 20.02.2025 13:20 Uhr