Änderung der Verordnung über Parkgebühren im Markt Untergriesbach aufgrund der Parkgebührenbefreiung für Elektrofahrzeuge


Daten angezeigt aus Sitzung:  57. Sitzung des Marktgemeinderates, 17.02.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 57. Sitzung des Marktgemeinderates 17.02.2025 ö beschließend 14

Sachverhalt

Bürgermeister Duschl erklärt, dass das Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration  im Nachgang zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) im IMS vom 29.01.2025 die Modalitäten der Parkgebührenbefreiung für Elektrofahrzeuge erläutert habe, die durch den Ministerrat mit Wirkung zum 1. April 2025 beschlossen worden ist.

Darin wird darauf verwiesen, dass am 30.12.2024 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt die Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) verkündet worden ist (GVBL. 2024 S. 645).

Demnach wird § 10 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) dahingehend ergänzt, dass elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nr. 1 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG), die nach § 4 EmoG gekennzeichnet sind, ab dem 01.04.2025 bayernweit in den ersten drei Stunden eines Parkvorgangs bei Nutzung der Parkscheibe oder Nutzung der jeweils angeordneten Einrichtung zur Überwachung der Parkzeit von der Entrichtung von Parkgebühren befreit sind.

In den Hinweisen zur Regelung wird erläutert, dass

  • die Regelung zum 01.04.2025 in Kraft tritt.

  • die Parkgebührenordnungen entsprechend anzupassen sind.
       Die darin enthaltenen Regelungen sind hinsichtlich der Parkgebührenbefreiung für elektrisch betriebene Fahrzeuge für drei Stunden zu ergänzen.

  • zur Nachvollziehbarkeit vor Ort die Aushänge an Parkscheinautomaten entsprechend anzupassen bzw. zu ergänzen sind oder durch Beschilderung zu kennzeichnen sind.

  • Unabhängig von der Parkgebührenbefreiung sind die weiteren Parkregelungen vor Ort weiterhin maßgeblich.
  • Soweit etwa eine zulässige Höchstparkdauer angeordnet ist, gilt diese für alle Fahrzeuge und darf nicht überschritten werden. 
  • Sollte die maximal erlaubte Zeit zum Parken also unter drei Stunden liegen, wird sie durch die Gebührenbefreiung nicht außer Kraft gesetzt.

  • Definition der elektrisch betriebenen Fahrzeuge
Es können ausschließlich elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des EmoG Gebrauch machen. Darüber hinaus müssen diese nach § 4 EmoG gekennzeichnet sein. In der Praxis bedeutet dies eine Kennzeichnung mit einem sog. „E-Kennzeichen“. 


Der § 2 „Höhe der Parkgebühren“ der Verordnung über Parkgebühren im Markt Untergriesbach (Parkgebührenverordnung) vom 14.01.2019 ist daher um den Punkt 

f) 120 Minuten        0,00 EUR        Kostenloses Parken mit eingelegter Parkscheibe für Fahrzeuge mit der Definition elektrisch betriebenes Fahrzeug

zu ergänzen.

Dem Gremium wird vor der Beratung und Beschlussfassung noch eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben der letzten 5 Jahren aus der Parkraumbewirtschaftung dargestellt.




In der Diskussion des Gremiums wird in verschiedenen Wortbeiträgen angeführt, dass es grundsätzlich nicht nachvollziehbar sei, wieso sich der Freistaat Bayern und noch dazu nicht durch den Landtag sondern auf Basis eines Ministerratsbeschlusses in die kommunale Angelegenheit der Parkraumbewirtschaftung einmischt. Die Kommunen seien für die Bereitstellung der Parkflächen, die Verkehrssicherung, den Unterhalt und die allgemeine Betreuung verantwortlich. Diese Aufgaben erforderten die Aufwendung von nicht unerheblichen Summen an Haushaltsmitteln, die zumindest zum Teil durch Gebühren gedeckt werden sollen. Durch den Ministerratsbeschluss auf Initiative des Ministerpräsidenten wird nach Auffassung der Gremiumsmitglieder den Kommunen nun ein Teil dieser Gebühren entzogen und das Defizit bei der Parkraumbewirtschaftung wird größer. Dieser Gebührenausfall stelle für den Markt Untergriesbach angesichts der relativ geringen Gebühren sowie des wohl ebenfalls geringen Anteils an Elektrofahrzeugen einen kleineren Einnahmenausfall dar, für größere Kommunen und Städte dürfte sich das allerdings stärker auswirken.

Mehr als ärgelich ist nach Meinung der Gremiumsmitglieder auch, dass für die Umsetzung dieses Beschlusses nun auch noch zusätzliche Vorschriften generiert werden und Beschilderungen angepasst werden müssen. Gegebenenfalls seien Parkscheinautomaten neu zu programmieren und die App um eine entsprechende Funktion zu erweitern. Bei jeder Gelegenheit und auf allen Kanälen werde von den Politikern und Politikerinnen betont, dass man Bürokratie abbauen und Vorschriften vereinfachen müsse und nun nehme man beim Parken eine Differenzierung vor, die mit verschiedenen Ausnahmen und Voraussetzungen wieder zu einer Aufblähung der Vorschriften und der Bürokratie führt.

Außerdem stellt nach Ansicht der Gremiumsmitglieder die Tatsache, dass die zulässige Höchstparkdauer möglicherweise im Widerspruch zur freien Parkregelung steht, ein erhebliches Problempotential dar. Die E-Autofahrer gehen in Folge der Kommunikation der politischen Entscheidungsträger davon aus, dass sie überall drei Stunden frei parken dürfen. Wenn nun ein E-Autofahrer die zulässige Höchstparkdauer von 120 Minuten überschreitet und dann eine Verwarnung bzw. Bußgeld erhält, werde dies zwangsläufig zu Ärger führen.

In der Diskussion betonen auch Marktgemeinderatsmitglieder, die selbst ein E-Auto fahren, dass sie den Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht nachvollziehen könnten. Allein wegen der wegfallenden Parkgebühren werde sich in Bayern niemand ein E-Auto kaufen. Man müsse schon lange auf öffentlichen Parkflächen parken, damit sich hier eine merkliche Ersparnis gegenüber einem Verbrenner einstelle. 

Daneben stellen die Gremiumsmitglieder auch heraus, dass man eine Steuervergünstigung für E-Autos beim Fahren noch nachvollziehen könne, denn wenn das E-Auto fährt, produziert es keine direkten Emissionen – im Gegensatz zum Verbrenner. Aber wenn die beiden Autos parken, ergebe sich kein Unterschied. Beide bräuchten die Fläche und für beide Fahrzeuge ist der gleiche Aufwand notwendig, um die Fläche bereitzustellen. Beim Parken produziere aber keines der beiden Fahrzeuge direkte Emissionen. Damit seien die Fahrzeuge beim Parkvogang auch gleich zu behandeln bzw. eine Ungleichbehandlung könne mit den Emissionsunterschieden begründet werden, weil parkende Autos keine Emissionen verursachen. 

Noch unverständlicher werde die Entscheidung des Ministerrates, wenn man bedenkt, dass auch Hybridfahrzeuge mit E-Kennzeichen von der Befreiung profitieren. Diese Fahrzeuge verursachten aber auch Emissionen und seien nicht eins zu eins mit reinen E-Fahrzeugen zu vergleichen.

In seiner Wortmeldung stellt ein Gremiumsmitglied fest, dass es sich um keinen großen Betrag handele, über den man hier diskutiere und man einfach zustimmen könne.

Am Ende der Diskussion ergibt sich aus der Mehrheit der Wortmeldungen, dass man diese Entscheidung ohne die Kommunen nicht einfach so hinnehmen sollte und mit einer Nichtumsetzung der Folgen des Ministerratsbeschlusses nachdrücklich auf die Argumentationen hinweisen sollte, die diese Entscheidung zumindest fragwürdig erscheinen lassen.

Seitens der Verwaltung wird darauf hingewiesen, dass die fehlende Änderung der Parkgebührenordnung möglicherweise zur Folge haben werde, dass ab 01.04.2025 im Markt Untergriesbach rechtswidriger Weise Parkgebühren von E-Autofahrern erhoben werden. Diese könnten dann gegen die Verwarnung bzw. den Busgeldbescheid vorgehen und dann hätte dies zur Folge, dass die Rechtswidrigkeit des Beschlusses festgestellt wird. Der Marktgemeinderat würde dann zur erneuten Beratung und Beschlussfassung aufgefordert und im Falle der Beibehaltung dieser Beschlusslage könnte in letzter Konsequenz die Anweisung der Rechtsaufsicht zur Änderung der Parkgebührenordnung ergehen. Dann wäre das Gremium verpflichtet, dieser Aufforderung nachzukommen.

Die Abstimmung erfolgt in Kenntnis dieser Einschätzung der Verwaltung.

Beschlussvorschlag

Der Markt Untergriesbach beschließt nachfolgende Änderung der Verordnung über Parkgebühren im Markt Untergriesbach (Parkgebührenverordnung) mit Wirkung zum 01.04.2025. 

f) 120 Minuten        0,00 EUR        Kostenloses Parken mit eingelegter Parkscheibe für Fahrzeuge mit der Definition elektrisch betriebenes Fahrzeug

Die Verwaltung wird mit der Änderung der Gebührensatzung sowie den erforderlichen Beschilderungen beauftragt.

Beschluss

Der Markt Untergriesbach beschließt nachfolgende Änderung der Verordnung über Parkgebühren im Markt Untergriesbach (Parkgebührenverordnung) mit Wirkung zum 01.04.2025. 

f) 120 Minuten        0,00 EUR        Kostenloses Parken mit eingelegter Parkscheibe für Fahrzeuge mit der Definition elektrisch betriebenes Fahrzeug

Die Verwaltung wird mit der Änderung der Gebührensatzung sowie den erforderlichen Beschilderungen beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 18

Datenstand vom 20.02.2025 13:20 Uhr