Bürgermeister Duschl erläutert, dass Frau Marion Pilsl, wohnhaft in Kroding 7, 94107 Untergriesbach, zusätzlich zu ihrem Bauantrag auf den Anbau eines Hackschnitzellagers an die bestehende Lagerhalle auf dem Grundstück mit der Flurnummer 1019, Gemarkung Oberötzdorf, einen Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen der OAS Kroding, Deckblatt 2, stellt.
Das geplante Bauvorhaben sei bereits auf dem Verwaltungsweg bearbeitet worden, da für diesen Bereich eine Ortsabrundungssatzung existiert. Nachträglich habe das Landratsamt Passau festgestellt, dass weitere Befreiungen von den textlichen Festsetzungen des OAS Kroding, Deckblatt 2, notwendig sind.
Diese werden laut Bürgermeister im Antrag wie folgt erläutert:
- Punkt 8, Deckblatt 2, Fassadengestaltung nur mit Putz;
Die Fassade des Gebäudes wird aus Fertigteilen gefertigt, wodurch auf das Aufbringen von Putz verzichtet werden kann. Diese Fertigteilkonstruktionen zeichnen sich durch eine glatte Oberflächenbeschaffenheit aus, die weder gestrichen noch anderweitig nachbehandelt werden muss. Dies reduziert den Wartungsaufwand und trägt zur Langlebigkeit der Fassadenelemente bei.
Seitens der Verwaltung wird unter Verweis auf die Plandarstellung der Ansichten ausgeführt, dass die Halle im oberen Teil mit Holz bzw. Fassenteilen in Holzoptik verkleidet wird. Im unteren Bereich könne die Betonoptik erhalten bleiben, ohne dass die optische Wirkung des Gebäudes negativ beeinflusst wird.
- Punkt 9, Deckblatt 2, Garage- und Stellplatzzufahrten versickerungsfähig ausführen;
Auf dem Vorplatz werden Hackschnitzel abgeladen und anschließend in die Halle geschoben. Dabei kommt es dazu, dass die Hackschnitzel den Boden bedecken und durch das Eindringen in die Poren die Sickerfähigkeit eines versickerungsfähigen Bodens erheblich beeinträchtigen. Dies führt dazu, dass der Boden seine Fähigkeit, Wasser effektiv aufzunehmen und abzuleiten, verliert. Aus diesem Grund ist ein versickerungsfähiger Boden in diesem Bereich nicht geeignet.
Die Begründung für diesen Befreiungsantrag erscheint aus Sicht der Verwaltung sinnvoll und nachvollziehbar. Negative Auswirkungen auf die naturschutzfachlichen Belange sind im Rahmen der Ermittlung und Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen zu berücksichtigen. Ebenso ist die Oberflächenentwässerung an die geänderten Anforderungen anzupassen.
- Naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche, Änderung der Grünflächen
Im neuen Freiflächengestaltungsplan wurden die Ausgleichsflächen anders dargestellt als im Deckblatt. Der Grund für diese Anpassung liegt darin, dass der Betriebsablauf nicht optimal abläuft. Um eine effizientere Nutzung der Fläche zu ermöglichen, wurde der Plan überarbeitet. Die Ausgleichsfläche wurde im neuen Freiflächengestaltungsplan vergrößert, was ökologischen und gesetzlichen Anforderungen besser gerecht wird. Im Gegenzug wurde die bebaubare Fläche verkleinert, um eine harmonischere und praxisorientierte Gestaltung der gesamten Fläche zu erreichen.
Die Begründung für diesen Befreiungsantrag erscheint aus Sicht der Verwaltung sinnvoll und nachvollziehbar.
Aus Sicht der Verwaltung kann den Befreiungsanträgen zugestimmt werden. Diese seien bereits mit dem Kreisbaumeister abgestimmt worden.