Gemeindliche Bauleitplanung - Beschlussfassung zum Antrag auf Änderung des Bebauungsplans "SO Solaranlage Oberötzdorf I" mittels Deckblatt Nr. 2
Daten angezeigt aus Sitzung:
59. Sitzung des Marktgemeinderates, 14.04.2025
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das Gremium wird darüber unterrichtet, dass die Bayerwald Energiepark GmbH mit Schreiben vom 18.03.2025 Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes „SO Solarpark Oberötzdorf I“ gestellt hat. Ziel der Änderung soll die Zulassung der Errichtung von Speichern sein, die nicht nur den Strom der Anlage bzw. durch Sonnenenergie erzeugten Strom speichern, sondern jeglichen Strom aus dem Netz beziehen, speichern und zu einem späteren Zeitpunkt wieder einspeisen können.
Bei dem zu ändernden Bebauungsplan handelt es sich nach Darstellung der Verwaltung um den Bebauungsplan, der zuletzt ebenfalls auf Antrag der Bayerwald Energiepark GmbH geändert worden ist, um eine Nachverdichtung und Neuausrichtung der bestehenden Solaranlage zu ermöglichen. Im Zuge der letzten Änderung sei jedoch nur die Zulässigkeit von Speichern vorgesehen worden, die Strom aus Sonnenenergie speichern und im Bedarfsfall ins Netz einspeisen.
Der nun vorliegende Antrag ziele auf die Errichtung von sogenannten Tradingspeichern ab. Dabei handele es sich um Batteriespeicher, die in der Regel in 20-Fuss-Containern untergebracht sind und vorwiegend bzw. rein auf wirtschaftliche Nutzung ausgelegt sind. Das bedeute, dass der Strom aus dem Netz bezogen wird, wenn er an der Börse günstig verfügbar ist und wieder eingespeist wird, wenn er an der Börse teuer gehandelt wird. Diese Nutzung könne zwar zeitweise zur Netzentlastung führen, sei aber vornehmlich auf rein wirtschaftliche Interessen der Betreiber ausgelegt.
Aufgrund des allgemeinen Bedarfs sei deutschlandweit betrachtet der Strom in der Regel nachts günstiger als tagsüber. Aufgrund der Vielzahl von Photovoltaikanlagen in unserer Region entstehe jedoch in unserem Netzgebiet tagsüber oft eine Überproduktion. Zur Netzentlastung müsste eigentlich tagsüber eingespeichert und nachts ins Netz eingespeist werden. Dies würde aber in der Regel ein Verhalten entgegen der Preisentwicklung im tagesverlauf an der Börse bedeuten und dem Ziel eines Tradingspeichers zuwiderlaufen.
Im Bebauungsplangebiet bestehe die Möglichkeit der Zulassung derartiger Speicher. Aufgrund der wirtschaftlichen Ausrichtung der Speicher könne der Markt Untergriesbach auch Gewerbesteuereinnahmen erwarten und zudem könne der Betrieb dieser Speicher zweitweise auch zu Netzentlastungen führen.
Seitens der Verwaltung wird für den Fall der Zulassung der Errichtung derartiger Speicher vorgeschlagen, dass die Fassadengestaltung angelehnt an landwirtschaftliche Gebäude im Außenbereich in entsprechenden Farben zu erfolgen hat. Vorgeschlagen werden hier Grau- oder Brauntöne, wie diese bei landwirtschaftlichen Maschinen- oder Unterstellgebäuden üblich seien. Antragsgemäß soll in einem definierten Bereich die Errichtung von bis zu fünf Speichereinheiten zugelassen werden.
Beschlussvorschlag
Der Markt Untergriesbach beschließt die Änderung des Bebauungsplanes „SO Solaranlage Oberötzdorf I“ mit dem Ziel die Errichtung von bis zu fünf Speichereinheiten als Tradingspeicher zu errichten. Diese Speicher dürfen nicht nur den auf der Anlage erzeugten Solarstrom speichern, sondern jeglichen Strom, der auch aus dem Netz bezogen werden kann.
Die Gestaltung der Fassaden der Speichereinheiten hat in Grau- oder Brauntönen zu erfolgen, wie diese bei landwirtschaftlichen Maschinen- oder Unterstellgebäuden üblich sind.
Die Kosten für die Bebauungsplanänderung hat die Antragstellerin zu tragen.
Beschluss
Der Markt Untergriesbach beschließt die Änderung des Bebauungsplanes „SO Solaranlage Oberötzdorf I“ mit dem Ziel die Errichtung von bis zu fünf Speichereinheiten als Tradingspeicher zu errichten. Diese Speicher dürfen nicht nur den auf der Anlage erzeugten Solarstrom speichern, sondern jeglichen Strom, der auch aus dem Netz bezogen werden kann.
Die Gestaltung der Fassaden der Speichereinheiten hat in Grau- oder Brauntönen zu erfolgen, wie diese bei landwirtschaftlichen Maschinen- oder Unterstellgebäuden üblich sind.
Die Kosten für die Bebauungsplanänderung hat die Antragstellerin zu tragen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1
Datenstand vom 29.04.2025 13:42 Uhr