Es wird mittels Leinwandpräsentation dargestellt, dass Frau Hildegard Schwarz, Graphitweg 28, 94107 Untergriesbach einen Bauantrag für einen Anbau einer Überdachung auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1277/3, Gemarkung Schaibing (Bauort: Graphitweg 28) stellt.
Das Bauvorhaben befindet sich gemäß Darstellung der Verwaltung im Außenbereich und ist daher vom Gremium zu beraten und zu befürworten. Aus Sicht der Verwaltung ist das Vorhaben als sonstiges Vorhaben im Außenbereich kritisch zu sehen.
Zwar handele es sich bei dem Vorhaben um eine Erweiterung eines bestehenden Gebäudes. Aufgrund der Tatsache, dass das bestehende Gebäude bereits zugunsten des Antragstellers als sonstiges Gebäude im Außenbereich genehmigt worden ist (Bauantrag aus dem Jahr 2000 als Garage) und im Jahr 2017 einer Umnutzung in einen Heizraum und die Erweiterung des Obergeschoßes mit einer Dachgaube verbeschieden worden ist, ist aus Sicht der Verwaltung eine nochmalige Erweiterung nicht mehr zu begründen. Zudem seien auf den beiden benachbarten Grundstücken bereits verschiedene weitere Gebäudlichkeiten entstanden, die dem Unterstellen von Gerätschaften und der Lagerung von Materialien dienen. Die Genehmigungssituation dieser Gebäudlichkeiten lässt sich nach Darstellung der Verwaltung nur teilweise bestimmen. Außerdem stehe der oben geplante Anbau von Frau Hildegard Schwarz, Graphitweg 28, 94107 Untergriesbach bereits länger und müsse daher jetzt nachträglich genehmigt werden.
Die geplante Überdachung könnte zudem zur Entstehung einer weiteren Zersiedlung der Bebauung beitragen. Diese Entwicklung wäre städtebaulich problematisch, da sie die Infrastruktur belastet und die landschaftliche Integration erschwere.
Im Ergebnis ist nach Auffassung der Verwaltung eigentlich festzustellen, dass die Genehmigung dieses Anbaus dazu führen würde, dass auf diesem Außenbereichsgrundstück ein weiteres Gebäude bzw. ein weiterer Gebäudeteil entstehen würde, das bzw. der den Darstellungen des Flächennutzungsplans und dem Ziel der Freihaltung des Außenbereichs von Bebauung widerspricht. Vor dem Hintergrund der diversen Bautätigkeiten auf dem Grundstück lasse sich zudem befürchten, dass diese Erweiterung nicht die letzte Maßnahme in diesem Bereich sein wird. Mit der Genehmigung weiterer Bautätigkeiten auf diesem Grundstück würde ein Bezugsfall geschaffen, der dazu führen würde, dass die Argumentation des Marktes und der Baugenehmigungsbehörden zur Ablehnung vergleichbarer Anträge in anderen Fällen im Außenbereich erschwert oder nicht mehr möglich wäre.
Nach Rücksprache mit Herrn Markus Baumgartner (Kreisbaumeister) vom Landratsamt Passau sieht dieser jedoch kein Problem darin, wenn der Markt Untergriesbach dem Bauantrag von Frau Hildegard Schwarz, Graphitweg 28, 94107 Untergriesbach für einen Anbau einer Überdachung auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1277/3, Gemarkung Schaibing (Bauort: Graphitweg 28) das gemeindliche Einvernehmen nachträglich erteilt. Es handele sich um eine angemessene Erweiterung eines rechtmäßig errichteten Gebäudes im Außenbereich und könne somit als sonstiges Vorhaben genehmigt werden.
Die Nachbarunterschriften liegen zu diesem Vorhaben vor und die Oberflächenentwässerung müsste durch den Antragsteller auf dem eigenen Grundstück sichergestellt werden.
Im Rahmen der Diskussion wird vorgeschlagen, den Beschluss zu ergänzen, dass das Gebäude künftig zum Beispiel nicht mit einer Heizung ausgestattet oder zu einem Wohnhaus erweitert werden darf. Diese Option soll dem Grunde nach zwar in der Niederschrift festgehalten, nicht aber in den Beschluss aufgenommen werden, weil es einerseits nicht Gegenstand des Antrags sei und andererseits nach Kenntnis der Verwaltung im Gebäude bereits die Heizung für das gegenüberliegende Haupthaus verbaut ist.
In mehreren Wortbeiträgen wird angeregt, dass die Bauausführung vor der Antragstellung und somit die eigenmächtige Erweiterung des Gebäudes ohne Genehmigung sanktioniert werden solle. Die Verwaltung erklärt hierzu, dass die Entscheidung hierzu im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Passau liege.
Abschließend wird durch die Gremiumsmitglieder aber auch herausgehoben, dass es sich bei dem Gebäudeteil nur um eine untergeordnete Maßnahme handele, deren Genehmigung aufgrund der positiven Stellungnahme des Landratsamtes erfolgen solle.