Im Rahmen der Bauleitplanung zur Erweiterung des Gewerbegebiets Röhrndl durch Deckblatt Nr. 23 zum Bebauungsplan Röhrndl sind nach Anpassung der Planung an die Beschlüsse aus der Abwägung zur frühzeitigen Beteiligung die Öffentlichkeit und die Fachstellen erneut beteiligt worden. Nachfolgende Stellungnahmen sind eingegangen und werden von der Verwaltung vorgestellt:
Landratsamt Passau, Bauwesen rechtlich Herr Emmer und weitere Fachstellen
Herr Emmer hat um eine Fristverlängerung zur Vorlage der Stellungnahmen des Landratsamtes bis zur Kalenderwoche 22 gebeten. Die Stellungnahmen werden somit erst Ende dieser Woche erwartet.
Regierung von Niederbayern, Herr Schmauß (Stellungnahme vom 12.05.2025)
Der Markt beabsichtigt den genannten Bebauungsplan zu ändern, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die gewerbliche Weiterentwicklung im Norden des Hauptortes der Gemeinde zu schaffen. Hierzu wurde von der höheren Landesplanungsbehörde bereits mit Schreiben vom 14.01.2025 Stellung genommen und einige Aspekte in die Planung eingebracht und insbesondere auf die vorhandenen Bauflächenreserven hingewiesen.
Der Markt hat sich im Rahmen der Abwägung auch mit unserer Stellungnahme beschäftigt und beschlossen, die Begründung und die Planunterlagen hinsichtlich der Verfügbarkeit der Flächen sowie einer Bilanz der Gewerbeflächen im Gemeindegebiet zu ergänzen (vgl. Beschlussbuchauszug). In der Begründung findet sich hierzu nun die knappe Ausführung: „Obwohl Gewerbeflächen ausgewiesen sind, befinden sich diese im Privatbesitz, was dem Markt Untergriesbach den Zugang verwehrt. Um die Ansiedlung von Betrieben und Firmen zu ermöglichen und die Wirtschaft der Marktgemeinde zu stärken, müssen daher weitere Gewerbeflächen in einem gewissen Maß ausgewiesen werden.“
Dieser Befund ist vor dem Hintergrund von LEP 3.2 bezeichnend und ernüchternd gleichermaßen. Umso wichtiger wäre es, dass die Baugebiete mit einer Bauverpflichtung versehen werden, um das Entstehen weiterer ungenutzter Bauflächen wirksam verhindern zu können.
In den Unterlagen finden sich hierzu aber keine Informationen. Insofern ist zu befürchten, dass mit der gegenständlichen Planung weitere Potenziale entstehen, der Markt Untergriesbach aber dennoch seinen Bedarf nicht decken kann. Insofern steht die Planung weiterhin in Konflikt zu RP 12 B II 1.4. Der Markt hat diesen Belang aber offenbar der vorgesehenen Angebotsplanung abwägend untergeordnet.
Hinweise:
Der Ausschluss von großflächigen Einzelhandelsbetrieben im GE (vgl. Festsetzungen zur Art der Baulichen Nutzung) ist irreführend, da im Regelfall in einem GE großflächige Einzelhandelsbetriebe ohnehin nicht zulässig sind.
Wir bitten darum, uns zur Pflege der Planzentrale und des Rauminformationssystems nach Inkrafttreten von Bauleitplänen bzw. städtebaulichen Satzungen eine Endausfertigung sowohl auf Papier als auch in digitaler Form mit Angabe des Rechtskräftigkeitsdatums zukommen zu lassen. Wir verweisen hierbei auf unser Schreiben „Mitteilung rechtskräftig gewordener Bauleitpläne und städtebaulicher Satzungen“ vom 08.12.2021.
Regionaler Planungsverband Donau-Wald, Straubing (Stellungnahme vom 13.05.2025)
Wir verweisen auf die Stellungnahme von der Regierung von Niederbayern vom 12.05.2025.
Aufgrund der Formulierung in der Stellungnahme der Regierung: „Der Markt hat diesen Belang aber offenbar der vorgesehenen Angebotsplanung abwägend untergeordnet.“ kann davon ausgegangen werden, dass die Regierung der Bebauungsplanung zustimmen wird, wenn eine Ergänzung der Begründung in dieser Hinsicht erfolgt.
Aus Sicht der Verwaltung sollte aber entweder der Ankauf der Planflächen durch den Markt erfolgen oder durch ein befristetes An- oder Vorkaufsrecht im Fall der Nichtbebauung der Zugriff auf die Planflächen gesichert werden, um eine Bebauung durchsetzen zu können. Wenn in diesem Planbereich auf Jahre hinaus nur eine Parzelle bebaut bleiben würde, würden diese Flächen dem Markt bei weiteren Planungen immer entgegengehalten.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Passau, Herr Hillmeier, Stellungnahme vom 07.05.2025
Bereich Landwirtschaft:
Aus landwirtschaftlicher-fachlicher Sicht bestehen keine Einwände gegen die geplante Änderung des Bebauungsplans „GE Röhrndl“ durch DB Nr. 23.
Bereich Forsten:
Aus forstfachlicher Sicht bestehen keine Einwände gegen die geplante Änderung des Bebauungsplans GE Röhrndl“ durch DB Nr. 23.
Staatliches Bauamt, Passau
Zur o.g. Änderung des Bebauungsplanes „GE Röhrndl“ mittels Deckblatt 23 wurde bereits eine bauamtliche Stellungnahme vom 11.12.2024 Nr. S2-4622-S23-255/24 abgegeben.
Die btl. Stellungnahme bleibt weiterhin aufrechterhalten und gilt sinngemäß für die erneute Auslegung.
Bei Beachtung der o.g. btl. Stellungnahme bestehen gegen die Änderung des Bebauungsplanes von Seiten des Staatlichen Bauamtes im Weiteren keine Bedenken.
Keine Abwägung erforderlich, die Stellungnahme ist in der Planung berücksichtigt.
Kreisbrandrat Josef Ascher
Zur Änderung des Bebauungsplanes „GE Röhrndl“ mit Deckblatt 23 wurde bereits mit Schreiben vom 08.01.2025 eine Stellungnahme abgegeben. Diese Stellungnahme behält weiterhin ihre Gültigkeit, darüber hinaus werden zum vorliegenden Planungsstand keine weiteren Anmerkungen oder Forderungen vorgebracht.
Keine Abwägung erforderlich, die Stellungnahme ist in der Planung berücksichtigt.
Wasserwirtschaftsamt Deggendorf
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 08.01.2025. Diese gilt weiterhin und ist zu berücksichtigen. Die Unterlagen für die wasserrechtliche Erlaubnis befinden sich in Abstimmung. Ein entsprechender Antrag liegt noch nicht vor.
Aktuell ist die Niederschlagswasserbeseitigung nicht geregelt und deshalb die Erschließung nicht gesichert!
Die Verwaltung ist bei der Planung davon ausgegangen, dass die möglichen Erweiterungsflächen des Gewerbegebiets im ursprünglichen Wasserrechtsverfahren und bei der Dimensionierung des Regenrückhaltebeckens bereits Berücksichtigung gefunden haben. Das Ingenieurbüro Richter wäre bei der damaligen Planung eigentlich dahingehend beauftragt gewesen.
In erneuten Gesprächen mit dem Wasserwirtschaftsamt und dem Landratsamt Passau hat sich aber nun herausgestellt, dass diese Flächen im ursprünglichen Verfahren zwar in der Begründung Erwähnung gefunden haben, aber letztlich nicht in die Berechnungen eingeflossen sind. Dies hat nun zur Folge, dass die neuen Flächen eine Änderung des Wasserrechts bedingen. Im Ergebnis wäre das Rückhaltebecken zu vergrößern und es müsste eine Sedimentationsanlage vorgeschaltet werden. Das würde zu erheblichen Kostensteigerungen und zu einem erheblichen Zeitaufwand führen.
Seitens der Verwaltung wird als alternative Lösungsvariante vorgeschlagen, dass der Bebauungsplan dahingehend geändert wird, dass die Eigentümer der neu hinzukommenden Flächen eine Versickerung des Oberflächenwassers mittels geeigneten Einrichtungen (z.B. Rigole) auf dem jeweiligen Grundstück sicherstellen müssen. Dann muss das Wasserrecht nicht geändert werden und der Bebauungsplan kann nach einer erneuten verkürzten Auslegung zügig beschlossen werden. Diese Vorgehensweise könnte mit dem Wasserwirtschaftsamt bei einem Termin am 10.06.2025 abgestimmt werden.