Daten angezeigt aus Sitzung:
3. Sitzung des Gemeinderates, 06.02.2018
Beratungsreihenfolge
Beschluss 1
Zu 1.1:
"Die Aussagen zum Bedarfsnachweis werden nachrichtlich in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2
Beschluss 2
Zu 1.2:
"Bezüglich der Lage innerhalb des SPA — Gebietes „Ochsenfurter und Uffenheimer Gau und Gäulandschaften nordöstlich Würzburg" (6426-471) verweist der Gemeinderat auf die Natura 2000- Verträglichkeitsprüfung, die der Regierung von Unterfranken vorliegt. Ebenso wird auf die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde verwiesen, die in ihrer Stellungnahme vom 27.11.2017 den Sachverhalt als korrekt und vollständig abgearbeitet bezeichnet hat. Somit liegen keine Einwendungen durch die zuständige Fachbehörde vor.
Bezüglich des Trinkwasserschutzgebietes verweist der Gemeinderat auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg vom 28.11.2017, wonach bestätigt wird, dass die mit dem Wasserwirtschaftsamt abgestimmten Auflagen und Gebote in die Planung eingeflossen sind und der Antrag zur Befreiung vom Verbot der Überbauung gemäß Wasserschutzgebietsverordnung dem Wasserwirtschaftsamt vorliegt.
Somit kann auch bezüglich des Trinkwasserschutzgebietes von einer Zustimmung der zuständigen Fachbehörde ausgegangen werden.
Bezüglich des Bodendenkmals verweist der Gemeinderat auf die zwischenzeitlich durchgeführten Sondierungs- und Rettungsgrabungen, sowie auf die mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege abgestimmten Festsetzungen zum Schutz des Bodendenkmals im Bebauungsplan.
Von Seiten des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege wurde im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahme abgegeben, sodass davon ausgegangen werden kann, dass von der zuständigen Fachbehörde keine Anregungen oder Hinweise vorgebracht werden."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2
Beschluss 3
Zu 1.3:
"Der Gemeinderat beschließt, dass eine entsprechende Festsetzung in den Bebau-ungsplan aufgenommen wird.
Diese Festsetzung ist wie folgt zu formulieren:
„Beschränktes Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 5 BauNVO.
Einzelhandelsbetriebe sind nur bis zu einer Größe von 800 m2 Verkaufsfläche zulässig.
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist die Gesamtfläche aller für den Einzelhandel zulässigen Einrichtungen auf maximal 1200 m2 Verkaufsfläche beschränkt.
Hiervon ausgenommen sind Einzelhandelseinrichtungen, die im direkten räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit allgemeinen, gewerblichen oder handwerklichen Einrichtungen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes entstehen und die Handelstätigkeit der gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeit sowohl in betriebswirtschaftlicher Sicht als auch in Bezug auf die Flächeninanspruchnahme untergeordnet sind."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2
Beschluss 4
Zu 1.4:
"Der Gemeinderat beschließt, dass die Aussage in der Begründung nachrichtlich an die geänderte Vorgabe des Regionalplanes angepasst wird."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2
Beschluss 5
Zu 2.1:
"Gemeinderat nimmt die Aussage zur Kenntnis."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2
Beschluss 6
Zu 2.2:
"Bezüglich der Lage innerhalb des SPA — Gebietes „Ochsenfurter und Uffenheimer Gau und Gäulandschaften nordöstlich Würzburg" (6426-471) verweist der Gemeinderat auf die Natura 2000- Verträglichkeitsprüfung die der Regierung von Unterfranken vorliegt. Ebenso wird auf die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde verwiesen, die in ihrer Stellungnahme vom 27.11.2017 den Sachverhalt als korrekt und vollständig abgearbeitet bezeichnet hat. Somit liegen keine Einwendungen durch die zuständige Fachbehörde vor.
Bezüglich des Trinkwasserschutzgebietes verweist der Gemeinderat auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg vom 28.11.2017, wonach bestätigt wird, dass die mit dem Wasserwirtschaftsamt abgestimmten Auflagen und Gebote in die Planung eingeflossen sind und der Antrag zur Befreiung vom Verbot der Überbauung gemäß Wasserschutzgebietsverordnung dem Wasserwirtschaftsamt vorliegt.
Somit kann auch bezüglich des Trinkwasserschutzgebietes von einer Zustimmung der zuständigen Fachbehörde ausgegangen werden.
Bezüglich des Bodendenkmals verweist der Gemeinderat auf die zwischenzeitlich durchgeführten Sondierungs- und Rettungsgrabungen, sowie auf die mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege abgestimmten Festsetzungen zum Schutz des Bodendenkmals im Bebauungsplan.
Von Seiten des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege wurde im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahme abgegeben, sodass davon ausgegangen werden kann, dass von der zuständigen Fachbehörde keine Anregungen oder Hinweise vorgebracht werden."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2
Beschluss 7
Zu 2.3:
"Der Gemeinderat beschließt, dass eine entsprechende Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen wird.
Diese Festsetzung ist wie folgt zu formulieren:
„Beschränktes Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 5 BauNVO
Einzelhandelsbetriebe sind nur bis zu einer Größe von 800 m2 Verkaufsfläche zulässig. Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist die Gesamtfläche aller für den Einzelhandel zulässigen Einrichtungen auf maximal 1200 m2 Verkaufsfläche beschränkt."
Hiervon ausgenommen sind Einzelhandelseinrichtungen, die im direkten räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit allgemeinen, gewerblichen oder handwerklichen Einrichtungen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes entstehen und die Handelstätigkeit der gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeit sowohl in betriebswirtschaftlicher Sicht als auch in Bezug auf die Flächeninanspruchnahme untergeordnet sind."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2
Beschluss 8
Zu 3.1:
"Der Gemeinderat verweist hierzu auf seine nachfolgende Beschlussfassung zur Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2
Beschluss 9
Zu 3.2.1:
"Eine entsprechende Bemaßung wird in die Planung aufgenommen."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2
Beschluss 10
Zu 3.2.2:
"Eine Beurteilung, in wieweit eine ausreichende Belichtung und Belüftung durch Gebäude auf den Nachbargrundstücken beeinträchtigt werden, ist Aufgabe des Gebäudeplaners.
Eine Überprüfung auf der Ebene des Bebauungsplanes ist, insbesondere im Hinblick auf die in der vorliegenden gewerblichen Baufläche angestrebte möglichst freie Strukturierung, nicht möglich."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2
Beschluss 11
Zu 3.2.3:
"Die Nummerierung wird nachrichtlich in „(siehe B 8)" korrigiert. Unter A. Zeichnerische Festsetzungen Punkt 4. der Festsetzungen wird geändert in :..."Es dürfen auch Gebäude mit einer Länge von über 60 m errichtet werden wenn mindestens alle 60 m eine Unterbrechung der Fassade"...
Unter B. Textliche Festsetzungen: Punkt 5. der Festsetzungen wird geändert in :..."Auffül-lungen über das bestehende Gelände hinaus sind bis zu einer maximalen Höhe von 1,8 m zulässig."...
"
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2
Beschluss 12
Zu 3.3:
"Der Gemeinderat verweist auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg vom 28.11.2017, wonach bestätigt wird, dass die mit dem Wasserwirtschaftsamt abgestimmten Auflagen und Gebote in die Planung eingeflossen sind und der Antrag zur Befreiung vom Verbot der Überbauung gemäß Wasserschutzgebietsverordnung dem Wasserwirtschaftsamt vorliegt.
Diese Stellungnahme liegt zwischenzeitlich ebenfalls dem Landratsamt Würzburg vor. Die Gemeinde Unterpleichfeld geht aufgrund der Aussagen des Wasserwirtschaftsamtes zur Berücksichtigung der Auflagen und Gebote in der vorliegenden Planung davon aus, dass eine Befreiung vom Verbot der Überbauung des Trinkwasserschutzgebietes zeitnah erfolgen wird."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2
Beschluss 13
Zu 3.4:
"Der Gemeinderat stellt fest dass von Seiten der lmmissionsschutzbehörde in der Stellungnahme vom 11.11.2016 mitgeteilt wurde, dass die Belange des Immissionsschutzes bereits berücksichtigt wurden und keine Einwände bestehen.
Dies nimmt der Gemeinderat zur Kenntnis."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2
Beschluss 14
Zu 3.5.1:
"Der Gemeinderat nimmt die Aussage zur Kenntnis."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2
Beschluss 15
Zu 3.5.2:
"Der Gemeinderat stellt fest, dass das Verfahren der artenschutzrechtlichen Verbotsprüfung bei der Regierung von Unterfranken bereits eingeleitet wurde.
Die Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen wurden bereits in die Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen. Hierzu wird auf die nachfolgende Beschlussfassung zur Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, sowie auf die daraus resultierende Beschlussfassung verwiesen."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2
Beschluss 16
Zu 3.5.3:
"Der Gemeinderat stellt fest, dass die geplanten Maßnahmen über die ordnungsgemäße Forstwirtschaft hinausgehen und in diesem Umfang nicht in der Forstbetriebskarte enthalten und somit anrechenbar sind. Dem Gemeinderat erschließt sich nicht, warum seitens der Unteren Naturschutzbehörde pauschal die Aufwertung um 1 Stufe nicht bestätigt werden kann. Eine erläuternde Begründung, die zu dieser Einschätzung führt, ist in der vorliegenden Stellungnahme nicht enthalten. Da im Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft", der für die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung herangezogen wird, der Verzicht auf die Nutzung von Altbaumgruppen zur Anreicherung ökologisch wertvoller Waldreifestadien i.d.R. voll angerechnet werden kann, beschließt der Gemeinderat an der vorhandenen Planung weiterhin festzuhalten.
Der Hinweis zur Einbuchung ins Bayerische Ökokonto wird zur Kenntnis genommen."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2
Beschluss 17
Zu 3.6:
"Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beschließt, dass die Bezeichnung in den Planungsunterlagen entsprechend geändert wird."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2
Beschluss 18
Zu 3.7:
"Der Gemeinderat verweist auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg vom 28.11.2017 wonach bestätigt wird, dass die mit dem Wasserwirtschaftsamt abgestimmten Auflagen und Gebote in die Planung eingeflossen sind und der Antrag zur Befreiung vom Verbot der Überbauung gemäß Wasserschutzgebietsverordnung dem Wasserwirtschaftsamt vorliegt."
Diese Stellungnahme liegt zwischenzeitlich ebenfalls dem Landratsamt Würzburg vor.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2
Beschluss 19
Zu 4.1:
"Der Gemeinderat nimmt die Aussage zur Kenntnis.
Aussagen über den Sachstand zur Behandlung des Antrages zur wasserrechtlichen Behandlung der abwassertechnischen Erschließung des GI — Gebietes sowie der damit verbundene Antrag auf Befreiung vom Verbot der Wasserschutzgebietsverordnung nach § 4 sind der Verwaltung bisher jedoch noch nicht bekannt.
Eine Abstimmung mit der Mühlhausener Gruppe ist nicht notwendig, da das Ortsnetz durch die Fernwasser Franken versorgt wird. Eine Abstimmung mit dem Versorger bezüglich der Versorgung mit Trinkwasser ist bereits erfolgt. Eine druck- und mengenmäßig ausreichende Versorgung wurde im Rahmen der Erschließungsplanung bereits geprüft."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2
Beschluss 20
Zu 4.2:
"Der Gemeinderat weist darauf hin, dass im Jahr 2014 eine Überrechnung der Kläranlage durchgeführt wurde. Hierbei wurde festgestellt, dass die Kläranlage des Abwasserzweckverbandes, bei Beibehaltung der vorhandenen Betriebsweise, Kapazitätsreserven von 1400 EW besitzt. Die entsprechenden Unterlagen liegen dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg vor.
Bei der Feststellung der Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinde im Abwasserzweckverband vom 15.07.2015 wurden Einwohnerzahlen mit 7.517 EW zu Grunde gelegt. Die aktuellen Einwohnerzahlen vom 31.12.2017 betragen für die im Abwasserzweckverband angeschlossenen Ortsteile 7.877.
Somit sind, laut Berechnung, weitere 360 EW beansprucht.
Bei Beibehaltung der vorhandenen Betriebsweise auf der Kläranlage liegt somit die derzeitige Kapazitätsreserve bei ca. 1.040 EW.
Im vorgenannten Zeitraum sind in den Mitgliedsgemeinden des AZV keine neuen Gewerbebetriebe an die Kläranlage angeschlossen worden.
Der Gemeinderat geht daher davon aus, dass die Kapazitätsreserven ausreichen, um eine Entwässerung des Industriegebietes zu gewährleisten, zumal die Kläranlage ausschließlich mit dem Trockenwetterabfluss aus dem Industriegebiet belastet wird. Nach den bisher der Gemeinde vorliegenden Anfragen bezüglich gewerblichen Bauflächen ist nicht von der Ansiedlung von abwasserintensiven Betrieben auszugehen.
Die bestehenden Regenentlastungsanlagen im Anschluss an die Industriegebietserschließung wurden im Rahmen der Erschließungsplanung ebenfalls mit einbezogen."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2
Datenstand vom 25.05.2020 10:55 Uhr