Daten angezeigt aus Sitzung:
9. Sitzung des Gemeinderates, 02.05.2018
Beratungsreihenfolge
Beschluss 1
zu 1.:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2
Beschluss 2
zu 2:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2
Beschluss 3
zu 3:
Die ausnahmsweise zulässige Entstehung von Verkaufsmöglichkeiten setzt eine zwingende Bindung einer derartigen Einzelhandelseinrichtung an einen bestehenden Handwerks- oder Gewerbebetrieb voraus. Diese handwerkliche bzw. gewerbliche Tätigkeit muss gegenüber der Einzelhandelseinrichtung sowohl im Hinblick auf die Betriebstätigkeit als auch in Bezug auf die in Anspruch genommene Fläche im Vordergrund stehen. Nach Auffassung der Gemeinde Unterpleichfeld ist so nicht von einer Entstehung von Einzelhandelsagglomerationen durch die Handwerks- und Gewerbebetriebe auszugehen. Gleichzeitig wird durch die Festsetzung die betriebswirtschaftliche Grundlage verschiedener Betriebsarten (z.B. KFZ – Werkstatt mit Fahrzeugverkauf) gesichert. Daher wird an der bestehenden Festsetzung festgehalten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2
Beschluss 4
zu 4:
Der Gemeinderat weist darauf hin, dass sowohl das Urteil des OVG Münster vom 30.05.2017 als auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2008, auf das sich das Oberverwaltungsgericht Münster bezog, auf der Bewertung einer Sondergebietsfläche gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung Einzelhandel basieren.
Im vorliegenden Bebauungsplan handelt es sich um eine Industriegebietsausweisung gemäß § 9 BauGB.
Die festgesetzten Obergrenzen basieren auf den Vorgaben des Landesentwicklungsprogrammes Bayern, bzw. der Definierung des Begriffes Einzelhandelsgroßprojekte.
In wieweit eine Festsetzung der in den übergeordneten Planungen genannten Obergrenzen rechtskonform ist, kann nicht von Seiten der Gemeinde geprüft werden.
Zudem weist der Gemeinderat darauf hin, dass es sich bei der vorliegenden Ausweisung um ein Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO handelt und somit vorrangig solchen Betrieben vorbehalten ist, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Somit sind großflächige Verkaufseinrichtungen, die auch im Mischgebieten oder Gewerbegebieten zulässig sind, in einem Industriegebiet grundsätzlich nur in einem untergeordneten Umfang zulässig, was eine vorrangige Entstehung von Einzelhandelseinrichtungen innerhalb des Gebietes grundsätzlich ausschließt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2
Beschluss 5
zu 5:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2
Beschluss 6
zu 6:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2
Beschluss 7
zu 7:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2
Beschluss 8
zu 8.
Die ausnahmsweise zulässige Entstehung von Verkaufsmöglichkeiten setzt eine zwingende Bindung einer derartigen Einzelhandelseinrichtung an einen bestehenden Handwerks- oder Gewerbebetrieb voraus. Diese handwerkliche bzw. gewerbliche Tätigkeit muss gegenüber der Einzelhandelseinrichtung sowohl im Hinblick auf die Betriebstätigkeit als auch in Bezug auf die in Anspruch genommene Fläche im Vordergrund stehen. Nach Auffassung der Gemeinde Unterpleichfeld ist so nicht von einer Entstehung von Einzelhandelsagglomerationen durch die Handwerks- und Gewerbebetriebe auszugehen. Gleichzeitig wird durch die Festsetzung die betriebswirtschaftliche Grundlage verschiedener Betriebsarten (z.B. KFZ – Werkstatt mit Fahrzeugverkauf) gesichert. Daher wird an der bestehenden Festsetzung festgehalten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2
Beschluss 9
zu 9:
Der Gemeinderat weist darauf hin, dass sowohl das Urteil des OVG Münster vom 30.05.2017 als auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2008, auf das sich das Oberverwaltungsgericht Münster bezog, auf der Bewertung einer Sondergebietsfläche gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung Einzelhandel basieren.
Im vorliegenden Bebauungsplan handelt es sich um eine Industriegebietsausweisung gemäß § 9 BauGB.
Die festgesetzten Obergrenzen basieren auf den Vorgaben des Landesentwicklungsprogrammes Bayern, bzw. der Definierung des Begriffes Einzelhandelsgroßprojekte.
In wieweit eine Festsetzung der in den übergeordneten Planungen genannten Obergrenzen rechtskonform ist, kann nicht von Seiten der Gemeinde geprüft werden.
Zudem weist der Gemeinderat darauf hin, dass es sich bei der vorliegenden Ausweisung um ein Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO handelt und somit vorrangig solchen Betrieben vorbehalten ist, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Somit sind großflächige Verkaufseinrichtungen, die auch im Mischgebieten oder Gewerbegebieten zulässig sind, in einem Industriegebiet grundsätzlich nur in einem untergeordneten Umfang zulässig, was eine vorrangige Entstehung von Einzelhandelseinrichtungen innerhalb des Gebietes grundsätzlich ausschließt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2
Beschluss 10
zu 10:
„Der Grundgedanke der hier abweichenden Bauweise ist es, die Entstehung von Baukörpern mit einer Länge von mehr als 50,00 m, auch im Zusammenhang mit zwei aneinander anschließenden Baukörpern, zu ermöglichen. Voraussetzung hierfür ist die gegliederte Gestaltung der Gebäudefassade gemäß der vorliegenden Festsetzung. Der notwendige Bestimmtheitsgrad wird hierdurch erreicht.
Eine geschlossene Bebauung innerhalb des Industriegebietes ist im vorliegenden Fall nicht angedacht. Somit wird an der bestehenden Festsetzung festgehalten.“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2
Beschluss 11
zu 11:
Der Gemeinderat nimmt die Aussage zur Kenntnis und stellt fest, dass die Abgrabungen im nördlichen Bereich in Bezug auf das dort bekannte Bodendenkmal auf eine Tiefe von 20 cm zusätzlich einer 10 cm Schotterschicht zum Schutz des Bodendenkmals für die gesamte Fläche der gewerblichen Nutzung zulässig ist.
Darüber hinausgehende Abgrabungen erfordern grundsätzlich die Durchführung einer Rettungsgrabung.
Für den südlichen Bereich, in Überlagerung mit dem Trinkwasserschutzgebiet, sind diese auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
Für die geplanten Rückhaltebecken wurden entsprechende Regelungen aufgenommen. Gleichzeitig wurde die dennoch erforderliche Genehmigung im Hinblick auf den Eingriff in den Wasserhaushalt beantragt und gemäß Bescheid vom 16.04.2018, Az. FB52-863-6-2017-Up (pa) erteilt.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchgeführt.
Örtliche Bauvorschriften gemäß Art 81 BayBO, die über die Festsetzungen des Bebauungsplanes hinausgehen liegen nicht vor.
Die Erschließung ist zum Zeitpunkt der baulichen Nutzung gesichert.
Weiter weist der Gemeinderat darauf hin, dass relevante Abgrabungen innerhalb des Bebauungsplanes grundsätzlich im Rahmen einer Baugenehmigung erfolgen müssen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2
Beschluss 12
zu 12:
Der Bezugsvermerk wird nachrichtlich in (Siehe B. 8)berichtigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2
Beschluss 13
zu 13:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2
Beschluss 14
zu 14:
Der Gemeinderat verweist auf seine Beschlussfassung vom 06.02.2018 zu diesem Punkt, worin darauf hingewiesen wird, dass im Jahr 2014 eine Überrechnung der Kläranlage durchgeführt wurde. Hierbei wurde festgestellt, dass die Kläranlage des Abwasserzweckverbandes, bei Beibehaltung der vorhandenen Betriebsweise, Kapazitätsreserven von 1400 EW besitzt. Die entsprechenden Unterlagen liegen dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg vor.
Bei der Feststellung der Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinde im Abwasserzweckverband vom 15.07.2015 wurden Einwohnerzahlen mit 7.517 EW zu Grunde gelegt. Die aktuellen Einwohnerzahlen vom 31.12.2017 betragen für die im Abwasserzweckverband angeschlossenen Ortsteile 7.877.
Somit sind, laut Berechnung, weitere 360 EW beansprucht.
Bei Beibehaltung der vorhandenen Betriebsweise der Kläranlage liegt somit die derzeitige Kapazitätsreserve bei ca. 1.040 EW.
Im vorgenannten Zeitraum sind in den Mitgliedsgemeinden des AZV keine neuen Gewerbebetriebe an die Kläranlage angeschlossen worden.
Der Gemeinderat geht in seiner Beschlussfassung vom 06.02.2018 daher davon aus, dass die Kapazitätsreserven ausreichen, um eine Entwässerung des Industriegebietes zu gewährleisten, zumal die Kläranlage ausschließlich mit dem Trockenwetterabfluss aus dem Industriegebiet belastet wird. Diese Beschlussfassung liegt sowohl dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg als auch der Abteilung Wasserrecht und Bodenschutz im Landratsamt Würzburg vor. Nach den bisher der Gemeinde vorliegenden Anfragen bezüglich gewerblichen Bauflächen ist nicht von der Ansiedlung von abwasserintensiven Betrieben auszugehen.
Ebenso verweist der Gemeinderat auf die zwischenzeitlich erfolgten Gespräche und Abstimmungen zwischen der Gemeinde Unterpleichfeld, der Wasserrechtsbehörde im Landratsamt Würzburg und dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg zu diesem Thema, worin der Gemeinde Unterpleichfeld eine Bestätigung der gesicherten Abwasserbeseitigung in Aussicht gestellt wurde.
Daher hält der Gemeinderat an seiner Beschlussfassung vom 06.02.2018 fest.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2
Beschluss 15
zu 15:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und verweist auf seine Beschlussfassung zur Stellungnahme vom 27.11.2017, die wie folgt lautete:
„Der Gemeinderat stellt fest, dass die geplanten Maßnahmen über die ordnungsgemäße Forstwirtschaft hinausgehen und in diesem Umfang nicht in der Forstbetriebskarte enthalten sind und somit anrechenbar sind. Dem Gemeinderat erschließt sich nicht, warum seitens der Unteren Naturschutzbehörde pauschal die Aufwertung um 1 Stufe nicht bestätigt werden kann. Eine erläuternde Begründung, die zu dieser Einschätzung führt, ist in der vorliegenden Stellungnahme nicht enthalten. Da im Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“, der für die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung herangezogen wird, der Verzicht auf die Nutzung von Altbaumgruppen zur Anreicherung ökologisch wertvoller Waldreifestadien i.d.R. voll angerechnet werden kann, beschließt der Gemeinderat an der vorhandenen Planung weiterhin festzuhalten.“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2
Beschluss 16
zu 16:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2
Beschluss 17
zu 17:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt fest, dass die angesprochene Beantragung nach § 4 Wasserschutzgebietsverordnung dem Landratsamt Würzburg vorliegt.
Gemäß Bescheid vom 16.04.2018 wurde der Gemeinde Unterpleichfeld für die Ausweisung des o.g. Baugebietes "Windmühle - Teilbereich 1" eine Befreiung vom Verbot des § 3 Abs. 1 Nr. 6.2 der Verordnung des Landratsamtes Würzburg erteilt.
Die im Bescheid aufgeführten Nebenbestimmungen werden im Bebauungsplan berücksichtigt bzw. festgesetzt.
Eine druck- und mengenmäßig ausreichende Versorgung mit Trink-und Brauchwasser wurde im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2
Beschluss 18
zu 18:
Der Gemeinderat verweist auf seine Beschlussfassung vom 06.02.2018 zu diesem Punkt, worin darauf hingewiesen wird, dass im Jahr 2014 eine Überrechnung der Kläranlage durchgeführt wurde. Hierbei wurde festgestellt, dass die Kläranlage des Abwasserzweckverbandes, bei Beibehaltung der vorhandenen Betriebsweise, Kapazitätsreserven von 1400 EW besitzt. Die entsprechenden Unterlagen liegen dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg vor.
Bei der Feststellung der Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinde im Abwasserzweckverband vom 15.07.2015 wurden Einwohnerzahlen mit 7.517 EW zu Grunde gelegt. Die aktuellen Einwohnerzahlen vom 31.12.2017 betragen für die im Abwasserzweckverband angeschlossenen Ortsteile 7.877.
Somit sind, laut Berechnung, weitere 360 EW beansprucht.
Bei Beibehaltung der vorhandenen Betriebsweise der Kläranlage liegt somit die derzeitige Kapazitätsreserve bei ca. 1.040 EW.
Im vorgenannten Zeitraum sind in den Mitgliedsgemeinden des AZV keine neuen Gewerbebetriebe an die Kläranlage angeschlossen worden.
Der Gemeinderat geht in seiner Beschlussfassung vom 06.02.2018 daher davon aus, dass die Kapazitätsreserven ausreichen, um eine Entwässerung des Industriegebietes zu gewährleisten, zumal die Kläranlage ausschließlich mit dem Trockenwetterabfluss aus dem Industriegebiet belastet wird. Diese Beschlussfassung liegt sowohl dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg als auch der Abteilung Wasserrecht und Bodenschutz im Landratsamt Würzburg vor. Nach den bisher der Gemeinde vorliegenden Anfragen bezüglich gewerblichen Bauflächen ist nicht von der Ansiedlung von abwasserintensiven Betrieben auszugehen.
Ebenso verweist der Gemeinderat auf die zwischenzeitlich erfolgten Gespräche und Abstimmungen zwischen der Gemeinde Unterpleichfeld, der Wasserrechtsbehörde im Landratsamt Würzburg und dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg zu diesem Thema, worin der Gemeinde Unterpleichfeld eine Bestätigung der gesicherten Abwasserbeseitigung in Aussicht gestellt wurde.
Daher hält der Gemeinderat an seiner Beschlussfassung vom 06.02.2018 fest.
Der Gemeinderat weist darauf hin, dass eine Prüfung der Sonderbauwerke im Rahmen der Erschließungsplanung durchgeführt wurde.
Bezüglich des Fremdwassers wird festgestellt, dass bereits eine entsprechende nachrichtliche Übernahme in den Bebauungsplan aufgenommen wurde.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2
Beschluss 19
zu 19:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2
Beschluss 20
zu 20:
Der Gemeinderat nimmt die Aussage zur Kenntnis und weist darauf hin, dass im Zuge der archäologischen Sondierungs- bzw. Rettungsgrabungen ebenfalls keine Hinweise auf Altlastenverdachtsflächen gefunden wurden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2
Datenstand vom 25.05.2020 11:00 Uhr