Bebauungsplan „Biogasanlage und landwirtschaftlicher Betrieb Holzäcker Hof“- Behandlung der eingegangenen Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit -


Daten angezeigt aus Sitzung:  09. Sitzung des Gemeinderates, 02.05.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Unterpleichfeld) 09. Sitzung des Gemeinderates 02.05.2017 ö 11

Beschluss 1

"Die Gemeinde stimmt mit den Ausführungen der Regierung zum Landesentwicklungs-programm überein. Für die Gemeinde war entscheidend, dass es sich um eine bestehende Biogasanlage handelt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen."

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 2

"Es entspricht den Tatsachen, dass die Ausgleichsfläche Fl. Nr. 590 Gemarkung Opferbaum randlich an einem Vorbehaltsgebiet für Bodenschätze liegt, allerdings außerhalb des Vorbehaltsgebietes Bodenschätze und innerhalb des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes.
Durch die Grünlandextensivierung auf der Flurnummer 590 Gemarkung Opferbaum werden 2 biotopkartierte Heckenstrukturen verbunden, so dass hier die Lebensräume verbunden werden und der Lage im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Rechnung getragen wird. Die Stellungnahmen der Fachbehörden liegen vor. Bei der Ansiedlung der Biogasanlage wurde bereits eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung als auch eine SPA-Verträglichkeitsabschätzung durchgeführt. Diese wurden für das Bebauungsplanverfahren überprüft bzw. aktualisiert. Die Untere Naturschutzbehörde führt in Ihrer Stellungnahme aus, dass aufgrund den durchgeführten Voruntersuchungen die naturschutzfachlichen Belange entsprechend beachtet sind."

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 3

"In der Auslegung nach § 4 Abs. 2 BauGB wird die TenneT als zuständige Stelle für die Freileitung beteiligt. Nachdem auf der Ausgleichsfläche Grünland extensiviert wird, sind keine Einschränkungen für die bestehende Freileitung 2x 380kV Grafenrheinfeld- Rittershausen zu erwarten.
Der Schutzstreifen der Freileitung wird auf der Ausgleichsfläche gekennzeichnet bzw. festgesetzt."

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 4

Regionalen Planungsverband:
Nachdem auf der Ausgleichsfläche Grünland extensiviert wird, sind keine Einschränkungen für die bestehende Freileitung 2x 380kV Grafenrheinfeld- Rittershausen zu erwarten.
Der Schutzstreifen der Freileitung wird auf der Ausgleichsfläche gekennzeichnet bzw. festgesetzt."

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 5

"Die Biogasanlage ist privilegiert in Zuordnung des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes entstanden. Grundsätzlich sind Einrichtungen wie (Gär-) Behälter, Fahrsiloanlage und auch Betriebs- und Lagergebäude für den Betrieb der Biogasanlage erforderlich. Die landwirtschaftlichen baulichen Anlagen und Halle für Aufbereitung, sortieren, kühlen von Erntegütern wird in den Festsetzungen zum Bebauungsplan herausgenommen und ersatzlos gestrichen. Es sind nur Nutzungen, die der Biogasanlage dienen, zulässig. Daher wird auch der Titel des Bebauungsplanes von „Biogasanlage und landwirtschaftlicher Betrieb Holzäckerhof“ in „Biogasanlage Holzäcker Hof“ geändert."

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 6

"Die Schriftgrößen sind entsprechend zur besseren Lesbarkeit anzupassen. Die rechtlichen Bezüge werden entsprechend ergänzt."

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 7

"Die Baugrenze ist deutlicher darzustellen.
Die Nutzungsschablone wird herausgezogen.
In der Nutzungsschablone werden die Erläuterung zur Dachform, Dachneigung und Wandhöhen eingetragen.
Die Beschriftung ist zu überprüfen und anzupassen."

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 8

"Als Zweckbestimmung für das Sondergebiet ist einheitlich Sondergebiet Biogasanlage Holzäckerhof zu verwenden.
Es ist zu ergänzen, dass es sich um eine private Verkehrsfläche handelt.
Das Pflanzgebot wird als „Private Grünfläche mit Pflanzgebot“ festgesetzt.
Im Textteil ist die Begrifflichkeit Pflanzgebot aufzunehmen.
Das Planzeichen „Pflanzung“ wird für das Pflanzgebot herangezogen.
Die eingezeichnete Gasleitung stellt die innerbetriebliche Leitung zum Satelliten-BHKW dar, dass von der Biogasanlage versorgt wird. Entsprechend den Vertragsunterlagen ist kein einzuhaltender Schutzstreifen festgesetzt."

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 9

"Bei dem Erdwall handelt es sich um einen bestehenden Erdwall, dies ist zu ergänzen.
Der Hinweis zum Zaun in der Planzeichnung wird gestrichen."

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 10

"Die Überschriften sind zu unterstreichen.
Entbehrliche Textpassagen zur Art der baulichen Nutzung werden gestrichen.
Der Hinweis auf § 16 BauNVO bleibt in der Satzung enthalten – bei der Definition wird
„Außenkante“ Dachhaut ergänzt.
Die entbehrliche Textpassage zur Bauweise innerhalb der Planzeichnung und der Begründung ist zu streichen.
Der Hinweis zu Abstandsflächen wird zur Kenntnis genommen bzw. festgesetzt.
Die zulässige Geländeveränderungen werden wie folgt im Bebauungsplan festgesetzt:
Veränderungen des natürlichen Geländeverlaufes (Auf- und Abtragungen) sind nur bis 1,50m zulässig. Weitergehende notwendige Geländeveränderungen können nur nach Vorliegen einer entsprechend Genehmigung erfolgen."

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 11

"Über die Aufnahme Hinweis in den Bebauungsplan „Schnitte siehe Anlage Schnittplan“ wird der Bezug hergestellt.
Der Schnittplan verdeutlicht die bestehenden baulichen Anlagen und zeigt die mögliche Erweiterung vor. Auch wenn der Schnittplan keine eigenen Festsetzungen trifft, wird dieser zur Verdeutlichung belassen.
Ein Hinweis auf den Schnittplan wird aufgenommen und die Schnittlinien deutlicher dargestellt.
Die Festsetzungen auf dem Schnittplan werden gestrichen.
Der Maßstab ist zu prüfen und wird korrigiert."

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 12

"Das Wasserwirtschaftsamt wurde am Verfahren beteiligt – eine Stellungnahme liegt vor.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die Biogasanlage steht am Tiefpunkt im Gelände, das in alle 4 Himmelsrichtungen ansteigt. Im Falle einer möglichen Havarie können maximal 2.500cbm Substrat
auslaufen, die dann am tiefsten Punkt der Biogasanlage abgepumpt werden. Aufgrund
der natürlichen Senke ist eine künstliche Umwallung nicht erforderlich. Nachdem die Fragestellung auf Ebene Bauleitplanung betrachtet wurde, wird dieser Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
Die Niederschlagswasserbeseitigung der Dachflächen und entsprechend unverschmutztem Oberflächenwasser erfolgt über eine Rigole im Norden.
Die Wasserversorgung ist über einen Brunnen sichergestellt. Dieser hat mehr als 50m Abstand zur Biogasanlage und hält damit die Abstandsvorgaben von Brunnen zu Biogasanlagen entsprechend Biogashandbuch Bayern ein.
Der Hinweis zu Ausgleichsflächen und zu Altlasten wird zur Kenntnis genommen."

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 13

"Zu 1. Die Gemeinde führt das Bebauungsplanverfahren durch, um die Erweiterung der bestehenden Biogasanlage zu ermöglichen.
Zu 2. und 3. Die Halle für Saisonarbeiter liegt nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Entsprechend Abstimmungsgespräch am 29.09.2016 im Landratsamt Würzburg (Herr Papst mit der Gemeinde, vertreten durch Bürgermeister Fischer und Gemeinderat Herr Scholz, den Vorhabenträgern und der Planerin) ist die Halle für Saisonarbeiter, nachdem diese rechtlich nicht existent ist, nicht zu berücksichtigen.
Es ist richtig, dass für die Erweiterung der Biogasanlage, nach Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes, ein Antrag nach Bundesimmissionschutzgesetz zu stellen ist und dass die Biogasanlage aufgrund der Überschreitung der Mengenschwelle der Störfallverordnung unterliegt. Für die Erweiterung der Biogasanlage ist im Rahmen des Antrages nach Bundesimmissionschutzgesetz ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen erforderlich. Dieses wird im Rahmen des Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionschutzgesetz von der zuständigen Fachstelle geprüft.
Nachdem die Biogasanlage nach Erweiterung unter die Störfallverordnung fällt, ist auf Bebauungsplanebene ein entsprechender Achtungsabstand aufzunehmen. Allgemein ist der Achtungsabstand im Leitfaden KAS-18 mit 200m angegeben. Dieser Achtungsabstand kann bei anlagenbezogener Betrachtung unterschritten werden.
Für die bestehende Biogasanlage wurde vom LfU ein anlagenbezogener Achtungsabstand von 25m ermittelt. Für die geplante Erweiterung wurde von Müller-BBM ein anlagenbezogener Achtungsabstand von 27m ermittelt.

Nach telefonischer Rücksprache mit dem Fachbereich Immissionsschutz, Herr Welscher, und der Planerin Cornelia Sing am 22.11.2016 und 24.01.2017 sind die anlagenbezogenen KAS-Abstände in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Zu 4. Wird zur Kenntnis genommen."

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 14

"Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Nachdem der Pachtvertrag der Ausgleichsfläche Fl. Nr. 1335, Gemarkung Opferbaum im Jahr 2017 ausläuft und um den Ausgleich für die Biogasanlage sicher zu stellen, wird die Ausgleichsfläche von Fl. Nr. 1335 Gemarkung Opferbaum auf Fl. Nr. 2182 Gem. Bergtheim verlegt."

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 15

"Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen."

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 16

"Für die Erweiterung der Biogasanlage ist eine Genehmigung nach Bundesimmissions-schutzgesetz (BImSchG) erforderlich. Das Bundesimmissionsschutzgesetz sieht wiederkehrende Prüfungen, als auch Abnahmen (z. B. Betriebssicherheit ) vor. Zudem ist für den Betrieb der Biogasanlage eine wiederkehrende Prüfung nach VawS (Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) obligatorisch vorgeschrieben.
Der Brunnen liegt mehr als 50m von der Biogasanlage entfernt und hält damit die Abstandsempfehlung des Biogashandbuch Bayern von 50m ein. Eine wasserrechtliche Erlaubnis für den Brunnen mit Datum vom 15.03.2016 liegt vor.
In der Wasserrechtlichen Erlaubnis wird unter Punkt 5 ausgeführt:
„Bei dieser Anlage handelt es sich um eine private Wasserversorgung. Ein Trinkwasserschutzgebiet wurde nicht beantragt und amtlich festgesetzt.“ Dieser gutachtlichen Feststellung des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg schließt sich das Landratsamt Würzburg, Untere Wasserrechtsbehörde, voll und ganz an. Ein Trinkwasserschutzgebiet wird als nicht, wie die Gemeinde Unterpleichfeld befürchtet „notwendig“ werden. Zudem liegt der Trinkwasserbrunnen außerhalb des Geltungsbereich des Bebauungsplanes.
Nachdem die Halle für Saisonarbeiter nicht genehmigt ist, ist diese rechtlich nicht existent und nicht zu berücksichtigen.
Die Stellungnahme Abteilung Wasserrecht und Wasserwirtschaftsamt liegen vor."

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 1

Beschluss 17

"zu 1. Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Für den Betrieb einer Biogasanlage sind keine umfangreichen Wassermengen erforderlich, der bestehende Trinkwasserbrunnen ist, wie bisher auch, ausreichend.
Die Hinweise zu entsprechend baulichen Schutzvorkehrungen finden sich bereits in der Satzung.

Zu 2. Die Kläranlage ist zu ertüchtigen, damit die wasserrechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Die Ertüchtigung wird vor Satzungserstellung erfolgen.

Zu 3. Das nachgelagerte Genehmigungsverfahren ist ein Verfahren nach Bundesimmissions­schutzgesetz. Der Hinweis auf Erstellung eines Entwässerungsplanes findet sich bereits in der Satzung des Bebauungsplanes.
Das unverschmutzte Niederschlagswasser wird nördlich in einer Rigole versickert.
Verschmutztes Niederschlagswasser in die Biogasanlage eingebracht. Unbeschichtete Metalldächer kommen im Geltungsbereich der Biogasanlage nicht zum Einsatz.

Zu 4 Hinweis werden zur Kenntnis genommen.

Zu 5. Die Stellungnahme der Fachkundigen Stelle Wasserrecht liegt vor."

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 18

"Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Wie richtig erkannt, wurde der Landschaftssteckbrief des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) zitiert. Das BfN führt aus „Außerdem sind die weiten Ackerlandschaften Lebensraum für Feldhamster, Grauammer und Wiesenweihe.“ Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Landwirte Düngung, Herbizid- und Pestizideinsatz entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Regelungen machen. Das allerdings intensive Landwirtschaftliche Nutzung von Seiten der Landwirtschaft und von Seiten des Naturschutzes unterschiedlich bewertet werden, liegt in der Natur der Sache. Die Ausführungen des AELF werden zur Kenntnis genommen. Nachdem es sich um ein Zitat handelt, wird diese allerdings nicht geändert."

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 1

Beschluss 19

"Entsprechend Stellungnahme des Landratsamtes Würzburg ist, aufgrund des wirksamen Flächennutzungsplanes, nur die Zweckbestimmung Biogasanlage im Sondergebiet möglich. Daher sind im Sondergebiet „Biogasanlage Holzäckerhof“ nur bauliche Anlagen und Nutzungen zulässig, die der Biogasanlage dienen.
Der Passus zur Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung wird entsprechend in die Satzung aufgenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 20

"Der Hinweis und die Sicherheitshinweise werden an den Vorhabenträger weiter gegeben, da es sich um die private Trafostation und Kabelanlage der Vorhabenträger handelt. Die bestehenden Leitungen werden in den Bebauungsplan aufgenommen."

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.05.2020 10:35 Uhr