Daten angezeigt aus Sitzung:
3. Sitzung des Gemeinderates, 06.02.2018
Beratungsreihenfolge
Beschluss 1
Zu 4.2:
"Der Gemeinderat weist darauf hin, dass im Jahr 2014 eine Überrechnung der Kläranlage durchgeführt wurde. Hierbei wurde festgestellt, dass die Kläranlage des Abwasserzweckverbandes, bei Beibehaltung der vorhandenen Betriebsweise, Kapazitätsreserven von 1400 EW besitzt. Die entsprechenden Unterlagen liegen dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg vor.
Bei der Feststellung der Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinde im Abwasserzweck-verband vom 15.07.2015 wurden Einwohnerzahlen mit 7.517 EW zu Grunde gelegt. Die aktuellen Einwohnerzahlen vom 31.12.2017 betragen für die im Abwasserzweckverband angeschlossenen Ortsteile 7.877.
Somit sind, laut Berechnung, weitere 360 EW beansprucht.
Bei Beibehaltung der vorhandenen Betriebsweise auf der Kläranlage liegt somit die derzeitige Kapazitätsreserve bei ca. 1.040 EW.
Im vorgenannten Zeitraum sind in den Mitgliedsgemeinden des AZV keine neuen Gewerbebetriebe an die Kläranlage angeschlossen worden.
Der Gemeinderat geht daher davon aus, dass die Kapazitätsreserven ausreichen, um eine Entwässerung des beschränkten Gewerbegebietes zu gewährleisten zumal es sich hier nur um eine Betriebserweiterung handelt.
Um eine zusätzliche Überlastung der weiterführenden Entwässerungseinrichtungen ausschließen zu können wurde bereits eine Drosselung der Ableitungsmengen in den Mischwasserkanal im Bebauungsplan vorgegeben.
Eine separate Ableitung von unverschmutztem Oberflächenwässern ist aufgrund der örtlich bestehenden Entwässerungssituation nicht möglich."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Beschluss 2
Zu 4.3:
"Der Gemeinderat weist darauf hin, dass es sich bei dem genannten Rückhaltebecken um eine Anlage handelt die im Jahr 2015 im Zusammenhang mit der Erschließung des letzten Bauabschnittes des Bebauungsplanes „Am steinernen Kreuz“ erstellt wurde. Bei der Bemessung des Beckens wurde eine mögliche Einleitung der unverschmutzten Oberflächenwässer aus der geplanten Gewerbegebietsausweisung bereits berücksichtigt.
Eine Versickerung von Oberflächenwässern ist aufgrund der örtlichen geologischen Situation nur in sehr geringem Maß möglich. Daher wurde das Becken auch ausschließlich als Rückhaltebecken mit gedrosseltem Abfluss konzipiert.
Der Gemeinderat beschließt, dass dennoch ein Hinweis auf die Vorgaben des DWA – Merkblattes M 153 in den Bebauungsplan einfließen wird.
Ansonsten nimmt der Gemeinderat die Aussagen zur Kenntnis."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Beschluss 3
Zu 4.4:
"Der Gemeinde Unterpleichfeld sind ebenfalls keine Altlasten innerhalb des Planungsbereiches bekannt. Sollten dennoch Altlasten festgestellt werden, wird die Gemeinde Unterpleichfeld die erforderlichen Maßnahmen ergreifen."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Beschluss 4
Zu 4.5:
"Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Beschluss 5
Zu 5.:
"Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt fest, dass im weiteren Verfahren Absprachen mit der Denkmalbehörde getroffen werden."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Beschluss 6
Zu 6.:
"Die bestehenden Leitungstrassen berühren den Geltungsbereich des Bebauungsplanes nur am südwestlichen Bereich. Hier liegt eine Überschneidung mit einer privaten Anschlussleitung vor. Diese Leitung ist Eigentum des Grundstücksbesitzers und liegt innerhalb einer mit Leitungsrechten belasteten Fläche. Eine Überbauung ist nicht vorgesehen. Somit ist nicht von einer Beeinträchtigung der bestehenden privaten Leitungstrasse auszugehen."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Beschluss 7
Zu 7.1:
"Die Entsprechende Vorgabe ist als nachrichtliche Übernahme gemäß § 9 Abs. 6 BauGB in Bezug auf § 202 BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen worden.
Eine Festsetzung im Bebauungsplan ist nicht möglich, da eine Zuordnung zu den unter § 9 Abs. 1 bis 4 BauGB genannten Kriterien nicht gegeben ist."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Beschluss 8
Zu 7.2:
"Die angeregten Änderungen werden entsprechend der zwischenzeitlich erfolgten Rücksprache mit dem Büro Fabion in den Bebauungsplan aufgenommen, da es sich hier um die zwischenzeitlich allgemeinen, mit der Regierung von Unterfranken abgestimmten und einheitlichen Vorgaben für die Bewirtschaftung von Feldhamsterausgleichsflächen handelt."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Beschluss 9
Zu 7.3:
"Eine Anpassung des Bewirtschaftungskonzeptes ist nur mit Zustimmung der Regierung von Unterfranken in Bezug auf die Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG möglich und kann daher nicht im Rahmen des Bebauungsplanes geregelt werden."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Beschluss 10
Zu 7.4:
"Der Gemeinderat weist darauf hin, dass der abgemarkte Grünweg mit einer Breite von 1,5 m bereits als Pufferbereich zur angrenzenden Landwirtschaftlichen Fläche konzipiert ist. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich hier nicht um einen Wirtschaftsweg im herkömmlichen Sinn handelt. Zusammen mit der Zurückversetzung des Zaunes verbleibt eine zusätzliche Arbeitsbreite von 2,00 m, über die Grundstücksgrenze hinaus, zur Bewirtschaftung der angrenzenden Ackerfläche. Dies wird vom Gemeinderat als ausreichend angesehen, um eine uneingeschränkte Bewirtschaftung zu ermöglichen.
Eine Einhaltung der Abstandsflächen gemäß Art. 48 AGBGB wurde im Pflanzkonzept der Randeingrünung berücksichtigt."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Beschluss 11
Zu 8.1:
"Der Gemeinderat stellt fest, dass eine Überbauung, Überschüttung oder Überpflanzung der bestehenden Leitungstrasse nicht vorgesehen ist. Die im überlassenen Plan dargestellten Leitungstrassen werden mit dem im Bebauungsplan dargestellten Leitungsverlauf abgeglichen.
Ansonsten nimmt der Gemeinderat die Stellungnahme zur Kenntnis."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Beschluss 12
Zu 8.2:
"Im Bereich der Leitungstrasse sind keine Geländeveränderungen vorgesehen.
Eine abweichende Nutzung der festgesetzten Grünwegnutzung ist, auch während der Bauphase, nicht vorgesehen. Die Abstände von 2,50 m zwischen der Leitungstrasse und der Stammmitte der festgesetzten Bepflanzung wurde ebenfalls berücksichtigt.
Bei Bauarbeiten im Näherungsbereich der bestehenden Leitungstrassen wird die N- Ergie AG möglichst frühzeitig eingebunden.
Ansonsten nimmt der Gemeinderat die Stellungnahmen zur Kenntnis."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Beschluss 13
Zu 9.1:
"Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Beschluss 14
Zu 9.2:
"Der Gemeinderat weist darauf hin, dass es sich bei der vorliegenden Planung um die Bereitstellung zusätzlicher Bauflächen für einen bestehenden Gewerbebetrieb handelt. Zusätzliche Erschließungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
Eine Löschwasserversorgung kann über den bestehenden Hydranten in der Ölbergstraße (Straßenstich) über das Betriebsgelände, sowie durch den bestehenden Hydranten in der Josef – Wild – Straße über öffentlichen Grund erfolgen. Die Abstände zwischen den Hydranten und der gewerblichen Baufläche betragen ca. 40,00m bzw. 50,00 m. Es wird vorausgesetzt, dass eine druck- und mengenmäßig ausreichende Versorgung über diese beiden Anschlüsse erfolgen kann.
Die bestehende Zufahrt zum Betrieb ist ausreichend dimensioniert um eine Befahrung mit entsprechenden Feuerwehrfahrzeugen zu ermöglichen. Ebenso besteht eine ausreichende Wendemöglichkeit im Bereich der Grundstückszufahrt.
Eine Befahrung innerhalb des Gewerbegrundstückes ist Gegenstand der Objektplanung und kann nicht auf der Ebene des Bebauungsplanes geregelt werden.
Ein Hinweis auf die Vorgaben des Art. 5 BayBO wird in die nachrichtlichen Übernahmen des Bebauungsplanes aufgenommen."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Beschluss 15
Zu 10.1:
"Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der vorliegenden Planung um die Erweiterung eines bestehenden Gewerbebetriebes handelt.
Daher ist ein räumlicher Zusammenhang zwischen der bestehenden Betriebseinrichtung und der erforderlichen Erweiterungsfläche zwingend erforderlich.
Der Gemeinderat ist sich der Bedeutung der Landwirtschaft in der ländlich geprägten Gemeinde Unterpleichfeld bewusst. Gleichzeitig ist jedoch auch die Entwicklung von örtlich bereits ansässigen Gewerbebetrieben für die Erwerbsstruktur der Gemeinde Unterpleichfeld und die Sicherstellung der Versorgung mit handwerklichen Dienstleistungen von erheblicher Bedeutung.
Durch die relativ geringe Größe der Ausweisungsfläche sieht die Gemeinde Unterpleichfeld keine gravierende Beeinträchtigung der Landwirtschaft, zumal die betroffene Fläche wegen der umgebenden Nutzungssituation und der eingeschränkten Zufahrtsmöglichkeit nur eingeschränkt bewirtschaftet werden kann.
Daher wird an der vorliegenden Ausweisung festgehalten."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Beschluss 16
Zu 10.2:
"Ein entsprechender Hinweis ist bereits in den Bebauungsplan eingeflossen. Durch die bestehende Wohnbebauung im östlichen Anschluss an die geplante Ausweisungsfläche ist nicht von einer zusätzlichen Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung, über die derzeitige Bestandssituation hinaus auszugehen."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Beschluss 17
Zu 10.3:
"Durch die bestehende Grundstückssituation ist nicht von einer Beeinträchtigung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen während der Baumaßnahmen auszugehen."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Beschluss 18
Zu 10.4:
"Der Gemeinderat weist darauf hin, dass gemäß dem vorliegenden Kompensationskonzept keine landwirtschaftlichen Flächen in Anspruch genommen werden."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Beschluss 19
Zu 11.:
"Der Gemeinderat verweist auf die Aussage des Büros Fabion, die wie folgt lautet:
„Das methodische Vorgehen zur Berücksichtigung des speziellen Artenschutzes - hier Feldhamster - entspricht der derzeitigen fachlichen Praxis in Unterfranken. Bei Planungsverfahren mit eindeutiger Sachlage wird in der Regel im Rahmen des Planverfahrens eine Begehung (bei großflächigen Vorhaben manchmal auch 2 Begehungen) durchgeführt, um die aktuelle Bestandssituation zu erfassen. Diese Begehung hat nicht den Anspruch, eine fachliche Aussage zu Dichten an Feldhamsterbauen herleiten zu können. Sie dient ausschließlich der Momentaufnahme und dazu, gegebenenfalls zu klären, ob weitere Untersuchungen notwendig wären. Dies wäre z. B. der Fall, wenn bei der einmaligen Begehung kein Nachweis der Art gelingt und Zweifel bestehen, ob die Fläche zum Feldhamsterlebensraum gehört. Dies trifft hier aber nicht zu und der Geltungsbereich wurde eindeutig als Lebensstätte des Feldhamsters eingestuft.
Ebenfalls derzeitiger Stand der fachlichen Praxis ist, dass sich die Zielvorgabe für die Ausgleichsfläche nicht aus der Baudichte des Eingriffsbereichs errechnet. Zielvorgabe ist vielmehr eine dreifach erhöhte Baudichte auf der Ausgleichsfläche im Vergleich zu herkömmlich bewirtschafteten Referenzflächen im gleichen Wirkraum mit vergleichbarer Bodenqualität (sowohl bezogen auf die Eingriffs- als auch auf die Ausgleichsfläche). In den meisten Fällen muss das Erreichen dieser Zielvorgabe durch ein Monitoring belegt werden. Es werden keine Festsetzungen zu einer geforderten Anzahl von Feldhamstern(bauen) auf der Ausgleichsfläche getroffen, sondern eine relative Zielvorgabe im Vergleich zu den sonstigen Baudichten im Wirkraum des Vorhabens. Da die Bestände sehr starken, jährlichen Schwankungen unterliegen und es Jahre mit sehr hohen und solchen mit sehr niedrigen Dichten gibt, wurde bewusst dieser relative Ansatz gewählt, der die Bestandsentwicklungen der Teilpopulation berücksichtigt.
Längerfristige Untersuchungen zum Feldhamster im Zuge von Bauleitplanungsverfahren wie sie der BN fordert, sind nicht Stand der derzeit üblichen fachlichen Praxis.“
Der Gemeinderat schließt sich der Aussage des Büros Fabion an. Weiterhin wird die Ausgleichsfläche gem Berechnung des Büros Fabion für Feldhamster auf 0,25 ha ferstgesetzt.
Die im Bebauungsplan vorgegebenen Zeiträume zur Ausbringung von Gülle entsprechend der allgemeinen, mit der Regierung von Unterfranken abgestimmten und einheitlichen Vorgaben für die Bewirtschaftung von Feldhamsterausgleichsflächen. Der angegebene Zeitraum gibt die allgemeinen Winterruhezeiten des Feldhamsters, gemäß Angaben der Oberen Naturschutzbehörde an. Da sich dieser Zeitraum vom 15.10. bis 15.04. beläuft ist dieser Zeitraum nicht auf die eigentliche Winterzeit begrenzt und steht somit nicht im Widerspruch zur Düngeverordnung.
Daher wird an der Festsetzung festgehalten.
Die private Grünfläche befindet sich in einem deutlich einsichtigen und stark frequentierten Bereich. Daher ist eine Kontrolle der Umsetzung problemlos.
Weiterhin wird festgestellt, dass Ackerflächen im Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ in der Liste 1a geführt und somit grundsätzlich der Kategorie I zuzuordnen sind. ln der Grünordnung wurde die Ausgleichsflächenberechnung der Ackerfläche der Kategorie I und aufgrund der Bodenbonität der oberen Wertstufe zugeordnet. Deshalb wurde der Faktor 0,6, der It. Leitfaden der höchste vorgesehene Wert der Kategorie I, zur Berechnung gewählt. Die Kategorie ll sieht in der Matrix zur Festlegung der Kompensationsfaktoren einen oberen Wert von 0,8 bzw. 1,0 vor. lm Vergleich zu anderen weitaus wertvolleren Strukturen der Landschaft ist die pauschal vorgeschlagene Faktorenwahl für eine Ackerfläche, trotz guter Bonität nicht nachvollziehbar, da diese Flächen intensiv landwirtschaftlich genutzt werden. Aus diesen Gründen beschließt der Gemeinderat an der Grünordnung in seiner bestehenden Form festzuhalten"
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Beschluss 20
Annahme und Auslegungsbeschluss
Der Gemeinderat stellt fest, dass die vorgeb
rachten Anregungen wie zuvor beschlossen in den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord“ aufgenommen werden. Der Bebauungsplanvorentwurf „Gewerbegebiet Nord“ mit Begründung, Umweltbericht und speziellem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vom 19.09.2017 wird gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 06.02.2018 geändert und erhält das Datum 06.02.2018. Der Bebauungsplanentwurf „Gewerbegebiet Nord“ und die dazugehörigen Textteile werden in geänderter Form vom Gemeinderat angenommen.
Der Bebauungsplanentwurf „Gewerbegebiet Nord“ wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer von mindestens 30 Tagen öffentlich ausgelegt. Gleichzeitig wird die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die auszulegenden Planungsunterlagen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB des Bebauungsplanes sind gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB zusätzlich im gleichen Zeitraum im Internet für jedermann zur Verfügung zu stellen."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Datenstand vom 25.05.2020 10:55 Uhr