Daten angezeigt aus Sitzung:
15. Sitzung des Gemeinderates, 08.08.2017
Beratungsreihenfolge
Beschluss 1
zu 14.2.:
"Das Umweltbüro Fabion GbR sagt hierzu aus, dass das von dem Vorhaben betroffene Gebiet von untergeordneter Bedeutung als Jagdhabitat der Wiesenweihe ist.
Brutnachweise liegen ausschließlich nördlich von der Ortslage Unterpleichfeld und in mindestens 2,6 km Abstand westlich des Geltungsbereichs vor. Eine Reduktion der derzeit vorhandenen Anzahl von Bruten durch das Vorhaben ist nicht zu erwarten.
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der Art ist daher nicht zu erwarten, wenn die Erheblichkeitsschwellen nicht überschritten werden.
Im Hinblick auf das hier vorliegende Bebauungsplanverfahren ist festzustellen, dass eine Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle aufgrund der Größe des Geltungsbereiches nicht vorliegt. Der Eingriffsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes beläuft sich auf ca. 5,5 ha und liegt damit deutlich unter der Erheblichkeitsschwelle.
Die Darstellung im Flächennutzungsplan ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2
Beschluss 2
zu 14.3.1.:
"Von Seiten des Umweltbüros Fabion GbR wurde festgestellt, dass die Anmerkung berechtigt ist. Es sollte richtigerweise heißen „Feldlerchen und andere Arten der offenen Agrarfauna meiden vertikale Strukturen …“. Die Ausführungen werden entsprechend angepasst."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2
Beschluss 3
zu 14.3.2.:
"In Abstimmung mit dem Umweltbüro Fabion GbR ist anzumerken, dass die Landwirtschaft in Unterpleichfeld durch einen hohen Anteil an Sonderkulturen und Gemüseanbau geprägt ist. Dabei handelt es sich nicht um einen kurz- bis mittelfristigen Trend, sondern um eine in der Gemarkung langfristig verankerte Betriebsstruktur.
Die intensive Nutzung zeichnet sich durch einen hohen Anteil von Flächen mit Folienabdeckung und sehr intensiver Bewirtschaftung mit einer hohen Anzahl an Bewirtschaftungsdurchgängen aus, die zu überdurchschnittlichen Störungen (Maschineneinsatz, arbeitende Personen etc.) führen. Außerdem wird in Gemüsekulturen eine besonders intensive Bekämpfung von Mäusen durchgeführt. Insgesamt führt dies zu einer unterdurchschnittlichen Eignung des Agrarraumes für Arten der Feldfauna.
Es liegt also bereits derzeit ein sehr hohes Störpotenzial im Raum vor."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2
Beschluss 4
zu 14.3.3.:
"Nach Aussagen des Umweltbüros Fabion GbR zeichnet sich die intensive Nutzung durch einen hohen Anteil von Flächen mit Folienabdeckung und sehr intensiver Bewirtschaftung mit einer hohen Anzahl an Bewirtschaftungsdurchgängen aus, die zu überdurchschnittlichen Störungen (Maschineneinsatz, arbeitende Personen etc.) führen. Außerdem wird in Gemüsekulturen eine besonders intensive Bekämpfung von Mäusen durchgeführt.
Insgesamt führt dies zu einer unterdurchschnittlichen Eignung des Agrarraumes auch als Jagdhabitat, da das Nahrungsangebot (Kleinsäuger, Kleinvögel, Eier und Insekten) in diesen Bereichen nur unterdurchschnittlich vorhanden ist.
Der südlich begrenzende Weg ist vollständig befestigt. Seine Relevanz für die Jagd ist gemäß Aussage des Umweltbüros Fabion GbR daher gering."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2
Beschluss 5
zu 14.3.4.:
"Das Umweltbüro Fabion GbR sagt hierzu aus, dass das von dem Vorhaben betroffene Gebiet von untergeordneter Bedeutung als Jagdhabitat der Wiesenweihe ist (siehe oben).
Brutnachweise liegen ausschließlich nördlich von der Ortslage Unterpleichfeld und in mindestens 2,6 km Abstand westlich des Geltungsbereichs vor. Eine Reduktion der derzeit vorhandenen Anzahl von Bruten durch das Vorhaben ist nicht zu erwarten.
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der Art ist daher nicht zu erwarten, wenn die Erheblichkeitsschwellen nicht überschritten werden.
Im Hinblick auf das hier vorliegende Bebauungsplanverfahren ist festzustellen, dass eine Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle aufgrund der Größe des Geltungsbereiches nicht vorliegt."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2
Beschluss 6
zu 14.3.5.:
"Hierzu teilte das Umweltbüro Fabion GbR mit, dass innerhalb eines Radius von 6 km um das Eingriffsgebiet es nur einen in der ASK verzeichneten Nachweis der Rohrweihe gibt. Dieser liegt in etwa 4,75 km Entfernung in den Bischofswiesen in der Niederung der Pleichach mit einem hohen Anteil an Wiesen, Feuchtstrukturen etc. Auch ein weiterer Nachweis knapp außerhalb des angenommenen 6 km-Radius (südlich von Euerfeld) liegt in einem strukturreichen Areal mit Wiesenanteilen und anderen Strukturen. Dies soll nicht heißen, dass Rohrweihen nicht auch auf Acker brüten können, sondern nur belegen, dass in der Regel zumindest in der weiteren Umgebung des Brutplatzes ein höherer Strukturreichtum als im Bereich des Eingriffsgebietes vorliegt.
Auch wenn die ASK-Daten nicht auf flächendeckenden, gezielten Kartierungen beruhen, hat doch die Informationsdichte bezüglich der Vorkommen von Weihen durch die Erfassungen der letzten Jahre im Rahmen des Wiesenweihenprogramms und damit die Aussagekraft der ASK-Daten gerade hinsichtlich der beiden Weihen-Arten deutlich zugenommen.
Zusammengefasst wird daher weiterhin angenommen, dass eine Brut der Rohrweihe im
Plangebiet und dem unmittelbaren Umfeld mit intensivster Landwirtschaft äußerst unwahrscheinlich ist.
Dieser Aussage schließt sich der Gemeinderat an."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2
Beschluss 7
zu 14.3.6.:
"Nach Aussagen des Umweltbüros Fabion GbR wird für die Kompensationsfläche ein detailliertes Bewirtschaftungskonzept erstellt, dessen Inhalte als Festsetzung in den Bebauungsplan übernommen werden.
Dabei stehen die Belange des Feldhamsterschutzes jedoch an erster Stelle.
Erfahrungsgemäß nimmt aber insgesamt der Anteil an Kleinsäugern auf diesen Flächen
deutlich zu. Um jedoch keine erhöhte Mortalität bei den Feldhamstern zu verursachen, muss für ausreichende Deckung während der Aktivitätszeit der Feldhamster (Ende April bis September) gesorgt werden.
Dieses Bewirtschaftungskonzept wird, in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde, derzeit erarbeitet und wird Bestandteil der Grünordnungsplanung im Bebauungsplan."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2
Beschluss 8
zu 14.3.7.:
"Der Umfang der erforderlichen Kompensationsflächen wird in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde als zuständige Fachbehörde ermittelt und im Rahmen des Grünordnungsplanes festgesetzt.
Ackerflächen werden im Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ in der Liste 1a geführt und sind somit grundsätzlich der Kategorie I zuzuordnen.
Im Vergleich zu anderen weitaus wertvolleren Strukturen der Landschaft ist die pauschal geforderte Faktorenwahl 1,0 für eine strukturarme Ackerfläche trotz guter Bonität wegen der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung nicht nachvollziehbar. Zudem wird festgestellt, dass seitens der Unteren Naturschutzbehörde keine konkreten Einwände zur Berechnung des Kompensationsbedarfes vorgebracht wurden."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2
Beschluss 9
zu 14.3.8.:
"Nach Aussagen des Umweltbüros Fabion GbR sind die Ackerbau-Gebiete im nördlichen Landkreis Würzburg mit guter bis sehr guter Lebensraumeignung von besonderer Bedeutung für den europarechtlich geschützten Feldhamster.
Aus diesem Grund sind artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen unabdingliche Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit aller Vorhaben in diesen Bereichen. Durch feldhamsterfördernde Bewirtschaftung kann – dies belegen Beispiele von Ausgleichsflächen mit Monitoringauflage – eine mindestens dreifach erhöhte Baudichte gegenüber herkömmlich bewirtschafteten Agrarflächen erzielt werden. Häufig werden diese Werte sogar übertroffen. Durch solche Maßnahmen kann die Anzahl von Feldhamsterbauen in einem Gebiet trotz Lebensraumverlust stabil gehalten werden, so dass eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustands ausgeschlossen werden kann. Es wird empfohlen, die geplanten Maßnahmen durch ein Monitoring zu begleiten, um bei Bedarf, die Bewirtschaftung anzupassen oder den Flächenumgriff zu vergrößern.
Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag beinhaltet ausschließlich Aussagen zu den artenschutzfachlichen Aspekten des Vorhabens. Sie liefert keine Begründung hinsichtlich der Vorrangigkeit des öffentlichen Interesses oder des Fehlens an zumutbaren Alternativen. Es sei aber darauf hingewiesen, dass die Gemeinde Unterpleichfeld außerhalb der unmittelbaren Pleichachaue nahezu vollständig von Lebensraum des Feldhamsters umgeben ist, so dass räumliche Alternativen ohne Beeinträchtigung von Feldhamstervorkommen kaum vorhanden sind."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2
Beschluss 10
zu 14.3.9.:
"Die vorliegenden Planungen und Aussagen wurden im Rahmen des Verfahrens mit den zuständigen Fachbehörden abgestimmt. Eine zusätzliche Abstimmung mit dem Landesbund für Vogelschutz wird daher als nicht zwingend erforderlich angesehen."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2
Beschluss 11
zu 15.:
"Gemäß der Besprechung vom 10.01.2017 im Rathaus der Gemeinde Unterpleichfeld und dem Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg vom 02.06.2017 wurde von den zuständigen Fachbehörden eine Befreiung vom Bebauungsverbot für den Überschneidungsbereich der gewerblichen Baufläche mit dem Trinkwasserschutzgebiet in Aussicht gestellt.
Hierzu verweist der Gemeinderat auf die Aussage des Wasserwirtschaftsamtes zur Hydrogeologischen Stellungnahme des Büros GMP, wonach die Aussagen, dass eine ausreichende Deckschicht verbleibt und nicht mit einer negativen Beeinflussung der Brunnen des Zweckverbandes Wasserversorgung Mühlhausener Gruppe zu rechnen ist, geteilt werden.
Voraussetzung hierfür ist die Berücksichtigung der im Aktenvermerk zur Besprechung aufgeführten Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung bzw. der Erschließung der Bauflächen. Die Berücksichtigung dieser Forderungen wurde im Schreiben vom 02.06.2017 nochmals angemerkt und ergänzt.
Diese Vorgaben werden entsprechend in den Bebauungsplan Windmühle Teilbereich 1 eingearbeitet. Auf die Beschlussfassung zum Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg vom 02.06.2017 wird verwiesen."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2
Beschluss 12
zu 16.:
"Der Gemeinderat nimmt die Aussagen zur Kenntnis. Da lediglich die Einleitung von Schmutzwasser in das bestehende Kanalnetz vorgesehen ist, wird nicht von einer erheblichen zusätzlichen Belastung der Kläranlage ausgegangen. Von Seiten der zuständigen Fachbehörden wurden bezüglich der Einleitung des Schmutzwassers keine negativen Aussagen vorgebracht."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2
Beschluss 13
zu 17.:
"Bezüglich der Aussage zur Überlagerung mit der Teilfläche des Trinkwasserschutzgebietes stellt der Gemeinderat fest, dass gemäß der Besprechung vom 10.01.2017 im Rathaus der Gemeinde Unterpleichfeld von den zuständigen Fachbehörden und insbesondere dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg eine Befreiung vom Bebauungsverbot für den Überschneidungsbereich der gewerblichen Baufläche mit dem Trinkwasserschutzgebiet in Aussicht gestellt wird.
Hierzu verweist der Gemeinderat auf die Aussage des Wasserwirtschaftsamtes zur Hydrogeologischen Stellungnahme des Büros GMP, wonach die Aussagen dass eine ausreichende Deckschicht verbleibt und nicht mit einer negativen Beeinflussung der Brunnen des Zweckverbandes Wasserversorgung Mühlhausener Gruppe zu rechnen ist, geteilt werden.
Voraussetzung hierfür ist die Berücksichtigung der im Aktenvermerk zur Besprechung aufgeführten Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung bzw. der Erschließung der Bauflächen. Die Berücksichtigung dieser Forderungen wurde im Schreiben vom 02.06.2017 nochmals angemerkt und ergänzt.
Diese sind:
§ 3 Nr. 2.1 Erdeingriffe
Erdeingriffe sind zu minimieren, eine Unterkellerung ist zu untersagen.
§ 3 Nr. 3 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Die Einschränkungen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind zu
beachten. Die erhöhten technischen Anforderungen der VAwS sind einzuhalten.
§ 3 Nr. 4 Abwasserbeseitigung
Die Errichtung von Abwasserbehandlungsanlagen ist verboten.
Versickerung von Dachflächenwasser über die belebte Bodenzone mit
Einschränkung bei gewerblicher Nutzung.
Dichtigkeitsprüfung (Druckprobe) vor Inbetriebnahme bei öffentlichen Abwasserkanälen im Abstand von fünf Jahren; bei Hausanschlusskanälen abhängig von der Gefährdung.
§ 3 Nr. 5 Verkehrswege
Die RiStWag ist für Ortsstraßen nicht einschlägig und umsetzbar.
Die Entwässerung der Straße ist in den Ortskanal vorzusehen.
§ 3 Nr. 6 Bauliche Anlagen
Abwasser ist in eine dichte Sammelkanalisation zu leiten.
Für die Bauleitplanung ist eine Ausnahme von der WSG-VO erforderlich.
Diese Vorgaben werden entsprechend in den Bebauungsplan Windmühle Teilbereich 1 eingearbeitet bzw. im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt. Hierzu weist der Gemeinderat jedoch darauf hin, dass gemäß den aktuellen Darstellungen des Bebauungsplanes sowie der Erschließungsplanung weder Verkehrsflächen noch Kanaltrassen im Überschneidungsbereich mit dem Trinkwasserschutzgebiet vorgesehen sind.
Die bisherige Entwässerungsplanung sieht die Errichtung von Regenklärbecken auf den jeweiligen Privatgrundstücken vor.
Da eine Errichtung von Abwasserbehandlungsanlagen innerhalb des Überschneidungsbereiches mit dem Trinkwasserschutzgebiet nicht zulässig ist, muss die Entwässerungsplanung dahingehend abgeändert werden, dass ein zentrales Regenklärbecken errichtet wird. Hierzu werden entsprechende Standortkonzepte im Rahmen der Entwässerungsplanung erarbeitet und mit der Gemeinde Unterpleichfeld abgestimmt. Nach der Festlegung des Standortes und des Umgriffs der Anlage ist diese entsprechend im Bebauungsplan darzustellen.
Bezüglich den Aussagen Nr. 10 und 11 des geotechnischen Berichts wird von Seiten des Wasserwirtschaftsamtes angemerkt, dass
- Rohrbettung und Grabenverfüllung mit dichtem Material (kf< 10`6 m/s) auszuführen sind;
- bei Einsatz von Fremdmaterial nur Z0-Material zu verwenden ist. Der Einsatz von RC-Material ausgeschlossen ist;
- für den Fall einer Aufbereitung des vorhandenen Materials mit Bindemitteln erfolgt, vorher die Unschädlichkeit des Mittels nachzuweisen ist;
- der Untersuchungsumfang und das weitere Vorgehen mit dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg abzustimmen sind;
Diese Vorgaben fließen entsprechend in die Festsetzungen bzw. nachrichtlichen Übernahmen des Bebauungsplanes e
in.
Die übrigen Anmerkungen des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg zum Entwurf der wasserrechtlichen Genehmigung werden im Rahmen der Fortführung der Erschließungsplanung berücksichtigt. Die für den Bebauungsplan relevanten Darstellungen und Aussagen werden nach Vorliegen der ergänzten Erschließungsplanung in den Bebauungsplan bzw. die Begründung und den Umweltbericht übernommen.
Bezüglich der übrigen Anmerkungen und Hinweise der Stellungnahme vom 14.09.2014 verweist der Gemeinderat auf seine Beschlussfassung vom 29.09.2015, in der die Stellungnahme im Rahmen der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes behandelt wurde."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2
Beschluss 14
zu 18.:
"Der Gemeinderat beschließt die genannten Ausführungen in den Bebauungsplan aufzunehmen."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2
Datenstand vom 25.05.2020 10:42 Uhr