Daten angezeigt aus Sitzung:
15. Sitzung des Gemeinderates, 08.08.2017
Beratungsreihenfolge
Beschluss 1
zu 3.2.:
"Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und verweist auf die Beschlussfassung zur Stellungnahme Baurecht, wonach die Bezeichnung Baugenehmi-gungsverfahren so abgeändert wird, dass auch Bauvorhaben im Freistellungsverfahren berücksichtigt werden."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2
Beschluss 2
zu 3.3.):
"Gemäß der Besprechung vom 10.01.2017 im Rathaus der Gemeinde Unterpleichfeld und dem Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg vom 02.06.2017 wurde von den zuständigen Fachbehörden eine Befreiung vom Bebauungsverbot für den Überschneidungsbereich der gewerblichen Baufläche mit dem Trinkwasserschutzgebiet in Aussicht gestellt.
Hierzu verweist der Gemeinderat auf die Aussage des Wasserwirtschaftsamtes zur Hydrogeologischen Stellungnahme des Büros GMP, wonach die Aussagen, dass eine ausreichende Deckschicht verbleibt und nicht mit einer negativen Beeinflussung der Brunnen des Zweckverbandes Wasserversorgung Mühlhausener Gruppe zu rechnen ist, geteilt werden.
Voraussetzung hierfür ist die Berücksichtigung der im Aktenvermerk zur Besprechung aufgeführten Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung bzw. der Erschließung der Bauflächen. Die Berücksichtigung dieser Forderungen wurde im Schreiben vom 02.06.2017 nochmals angemerkt und ergänzt.
Diese Vorgaben werden entsprechend in den Bebauungsplan Windmühle Teilbereich 1 eingearbeitet. Auf die Beschlussfassung zum Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg vom 02.06.2017 wird verwiesen."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2
Beschluss 3
zu 3.4.):
"Der Gemeinderat stellt fest, dass zwischenzeitlich mehrere Abstimmungen mit der Unteren als auch mit der Höheren Naturschutzbehörde erfolgt sind. Die angesprochene Flur-Nr. 1574 soll nicht als Ausgleichsfläche verwendet werden. In gemeinsamer Zusammenarbeit konnten andere Flächen, die mit einer entsprechend hohen Bodenbonität im räumlichen Zusammenhang der Eingriffsfläche liegend als Ausgleichsfläche geeignet sind, akquiriert werden. Es handelt sich um die Grundstücke der Flur-Nr. 1480, 1484 und 1596 der Gemarkung Unterpleichfeld mit einer Gesamtfläche von ca. 12,91 ha. Der Antrag auf artenschutzrechtliche Ausnahmegestattung wurde seitens der Gemeinde am 04.04.2017 bei der Höheren Naturschutzbehörde eingereicht und inzwischen mündlich ergänzt, was als ausreichend von der Gemeindeverwaltung angesehen wird. Da momentan im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens in die Ausnahmelage hineingeplant wird, eine tatsächliche Auslösung von Verbotstatbeständen noch nicht zeitlich bestimmt werden kann, kann die Ausnahmegenehmigung noch nicht verbescheidet werden. Sobald die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt worden ist und eine zeitnahe Bebauung absehbar ist, ist der Antrag in überarbeiteter Form erneut einzureichen, um die Ausnahmegenehmigung zu erhalten.
Die entsprechend erforderlichen Festsetzungen sollen in den Entwurf des Bebauungsplanes sowie in den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag aufgenommen werden.
Die baubedingten Ausgleichsmaßnahmen wurde in Abstimmung mit dem zuständigen Förster und dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in gemeinsamer Begehung auf den Waldflächen auf Flur-Nr. 2314 (Gemarkung Hilpertshausen) und 3837 (Gemarkung Burggrumbach) festgelegt und sollen in dieser Form, je nach Bedarf, in den Entwurf des Bebauungs- und Grünordnungsplanes aufgenommen werden."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2
Beschluss 4
zu 3.5.):
"Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und stellt fest, dass gem. Bescheid vom 02.03.2017 bauvorbereitende Erdarbeiten bereits durchgeführt werden (siehe auch Beschluss zur Stellungnahme Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege vom 07.10.2016)."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2
Beschluss 5
zu 3.6.):
"Gemäß der Besprechung vom 10.01.2017 im Rathaus der Gemeinde Unterpleichfeld und dem Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg vom 02.06.2017 wurde von den zuständigen Fachbehörden eine Befreiung vom Bebauungsverbot für den Überschneidungsbereich der gewerblichen Baufläche mit dem Trinkwasserschutzgebiet in Aussicht gestellt. Voraussetzung hierfür ist die Berücksichtigung der im Aktenvermerk zur Besprechung aufgeführten Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung bzw. der Erschließung der Bauflächen. Diese werden entsprechend in die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingebunden."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2
Beschluss 6
zu 4.):
"Der Gemeinderat nimmt die Aussagen zur Kenntnis und weist darauf hin, dass der Vorentwurf der Linksabbiegespur dem Staatlichen Bauamt bereits vorliegt. Entsprechende Abstimmungsgespräche wurden ebenfalls bereits geführt.
Ansonsten nimmt der Gemeinderat die Aussagen zur Kenntnis und stellt fest, dass diese im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes bereits berücksichtigt wurden."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2
Beschluss 7
zu 5.):
"Die Gemeinde nimmt die Aussagen zur Kenntnis und stellt fest, dass die genannten rechtlichen Vorgaben gemäß Art 8 DSchG bereits als nachrichtliche Übernahme in den Bebauungsplan eingeflossen sind.
Gemäß der Abstimmung zwischen dem Landesamt für Denkmalpflege und der Gemeinde Unterpleichfeld ist, vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich durchgeführten Erkundungs- und Rettungsgrabungen. die zeichnerische Festsetzung Nr. 13 wie folgt zu ändern und unter textlicher Festsetzung aufzunehmen:
„Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind, gemäß Angaben des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege, Bodendenkmale bekannt bzw. werden diese vermutet. Eine bauliche Nutzung im gesamten Geltungsbereich bedarf einer Erlaubnis nach Art. 7 DSchG.
Unter folgenden Voraussetzungen ist eine Überbauung dieser Bereiche zulässig:
Der Bodenabtrag (Oberboden) ist, unter archäologischer Begleitung, bis zur Oberkante der archäologischen Befunde (ca. 0,30 m unter Oberkante natürliches Gelände) zulässig. Sichtbare archäologische Befunde in der freigelegten Fläche sind tachymetrisch einzumessen.
Anschließend ist eine Abdeckung mit einem Geotextil aufzubringen, worauf die Aufbringung einer Schotterschicht als
Sauberkeitsschicht für die baulichen Maßnahmen bzw. Bodenaufträge für eine Modellierung des Geländes entsprechend der Bauplanung erfolgen kann.
Eine Unterkellerung von Gebäuden oder die Verlegung von Ver- bzw. Entsorgungsleitungen in einem Bereich tiefer als 0,30 m unter dem natürlichen Gelände ist nicht , bzw. nur in Zusammenhang mit Rettungsgrabungen zulässig, die vom Bauträger zu finanzieren und unter Leitung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege durchzuführen sind (§ 9 Abs. 6 BauGB in Verbindung mit Art. 7 Denkmalschutzgesetz).“
Der Hinweis auf die Erlaubnispflicht gemäß Art 7.1 DSchG fließt entsprechend in den Bebauungsplan ein."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2
Beschluss 8
zu 6.):
"Die bestehende Leitung der Telekom am südlichen Rand des Baugebietes liegt außerhalb des Geltungsbereiches innerhalb des Flurweges 1134 und wird durch die geplante Maßnahme nicht berührt. Die Leitung ist im Bebauungsplan dargestellt. Somit ist nicht von einer Beeinträchtigung der Leitung auszugehen.
Die Verkehrswege innerhalb des Baugebietes sind ausreichend breit vorgesehen, um einen uneingeschränkten Einbau der Kabelleitungen zu ermöglichen.
Ansonsten nimmt der Gemeinderat die Aussagen zur Kenntnis. Die Deutsche Telekom wird rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme in die Planung eingebunden."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2
Beschluss 9
zu 7.1.):
"Die Gemeinde ist sich der Bedeutung der vorliegenden landwirtschaftlichen Flächen für die örtliche Landwirtschaft bewusst.
Wie das Amt für Landwirtschaft jedoch auch aussagt, stehen in der überwiegenden Fläche der Gemarkung Unterpleichfeld entsprechend hochwertige Bodenstrukturen an, sodass durch die vorliegende Inanspruchnahme im Rahmen der gewerblichen Bauflächen nur ein geringer Anteil dieser landwirtschaftlich hochwertigen Flächen in Anspruch genommen wird und eine relevante Beeinträchtigung der örtlichen Landwirtschaft nicht gegeben ist. Hier handelt es sich um die Inanspruchnahme von ca. 5,4 ha von ca. 1900 ha landwirtschaftlich genutzter Flächen im Gemarkungsbereich der Gemeinde Unterpleichfeld.
Ebenso sind durch die Gemeinde nicht nur die Belange der Landwirtschaft, sondern vorrangig auch die der sonstigen überwiegenden Ortsbevölkerung zu berücksichtigen. Dies bedeutet hier insbesondere die Ermöglichung ortsnaher Arbeitsplätze und die Aufrechterhaltung und Finanzierung der örtlichen Infrastruktur, unter anderem auch durch Steuereinnahmen aus ortsansässigen Betrieben. Daher ist die Notwendigkeit der gewerblichen Entwicklung durch die Gemeinde höher zu werten als die Beibehaltung einer im Gesamtvergleich verhältnismäßig geringflächigen Ackerfläche."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2
Beschluss 10
zu 7.2.):
"Der Gemeinderat weist darauf hin, dass die Vergabe von Mutterboden, der innerhalb der zukünftigen gewerblichen Nutzung nicht mehr benötigt wird, bzw. die Art der Aufbringung auf geringerwertigen Ackerflächen nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens ist. Daher kann eine entsprechende Festsetzung in diesem Zusammenhang nicht erfolgen. Die Gemeinde Unterpleichfeld wird sich zur gegebenen Zeit mit der Art der Vergabe des Mutterbodens befassen."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2
Beschluss 11
zu 7.3.):
"Der Gemeinderat nimmt die Aussagen zur Kenntnis und verweist auf den gefassten Beschluss zur Stellungnahme des Landratsamtes-Naturschutz"
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2
Beschluss 12
zu 7.4.):
"Eine Inanspruchnahme des Flurweges für bauliche Maßnahmen ist nicht beabsichtigt. Daher ist nicht von einer Beeinträchtigung des landwirtschaftlichen Verkehrs in diesem Bereich auszugehen.
Die Bepflanzung wird soweit von der Wegfläche abgerückt, dass eine Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann.
Die Inanspruchnahme der Wegfläche Flurnummer 1145 stellt die wirtschaftlichste Variante zur Erstellung einer Wendeanlage dar.
Eine entsprechende wassergebundene Befestigung ist auch im Hinblick auf eine wahrscheinliche zukünftige Erweiterung der Erschließung für eine Fortsetzung der gewerblichen Nutzung zu sehen."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2
Beschluss 13
zu 8.):
"Der evtl. erforderliche Stand einer Trafostation wird im Rahmen der weiteren Planung abgestimmt und entsprechend in die Planung übernommen. Die Errichtung von Bauwerken mit Flachdächern innerhalb des Baugebiets ist zulässig. Somit ist die Errichtung einer Trafostation mit Flachdach möglich.
Die Gestaltung der Straßenbeleuchtung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes und wird zur gegebenen Zeit mit dem Versorger abgestimmt.
Der Baubeschränkungsbereich der bestehenden Leitung wird entsprechend aktualisiert.
Die im Umfeld des Maststandortes geplante Retentionsmulde wird entsprechend umgestaltet und mit dem Leitungsträger abgestimmt
Die geforderten Abstände zu den Leitungstrassen sowie die Zugangsmöglichkeiten zu den Leitungseinrichtungen werden im Rahmen der weiteren Planung bzw. der Bepflanzung der Grünbereiche berücksichtigt."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2
Beschluss 14
zu 9.):
"Der Gemeinderat nimmt die Aussagen zur Kenntnis und stellt fest, dass der Verlauf der Gasleitung bereits im Bebauungsplan als auch im Vorentwurf der Erschließungsplanung berücksichtigt wird."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2
Beschluss 15
zu 10.):
"Der Nachweis einer druck- und mengenmäßigen Versorgung mit Löschwasser sowie eine ausreichende Bereitstellung von Hydranten im Baugebiet erfolgt im Rahmen der Erschließungsplanung. Die Straßen des Industriegebietes sind ebenfalls ausreichend bemessen, um ein Befahren mit Fahrzeugen, die den genannten Richtwerten entsprechen, zu ermöglichen."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2
Beschluss 16
zu 11.):
"Der Gemeinderat stellt fest, dass der deutlich überwiegende Anteil der Bevölkerung keine direkte wirtschaftliche Beziehung zur Landwirtschaft hat und die Gemeinde daher ihre Entwicklung nicht primär auf die Bedürfnisse der Landwirtschaft abstimmen kann.
Die Wertigkeit des Schutzgutes Boden ist nicht ausschließlich auf die landwirtschaftliche Nutzung beschränkt, sondern bezieht sich auch auf die Filterfunktionen des Bodens. Durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung ist diese Funktion bereits derzeit eingeschränkt und belastet. Da im gesamten Funktionsspektrum des Bodens derzeit bereits Einschränkungen bestehen und nur eine im Verhältnis zur Gesamtfläche der hochwertigen Bodenflächen sehr geringe Teilfläche in Anspruch genommen wird (ca. 5,4 ha von ca. 1900 ha landwirtschaftlicher Fläche in der Gemarkung), wurde nur eine geringe Auswirkung auf das Schutzgut festgestellt.
Dennoch beschließt der Gemeinderat die Aussage im Umweltbericht dahingehend abzuändern, dass hier mittlere Auswirkungen auf das Schutzgut Boden angenommen werden."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2
Beschluss 17
zu 12.1):
"Der Gemeinderat stellt fest, dass von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde als zuständige Fachbehörde hierzu keine Anregungen und Hinweise bezüglich einer fehlerhaften Ausarbeitung der Gutachten vorgetragen wurden.
Gemäß Aussagen des Umweltbüros Fabion GbR als beauftragter Fachplaner ist festzustellen, dass die Ackerbau-Gebiete im nördlichen Landkreis Würzburg mit guter bis sehr guter Lebensraumeignung von besonderer Bedeutung für den europarechtlich geschützten Feldhamster sind.
Aus diesem Grund sind artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen unabdingliche Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit aller Vorhaben in diesen Bereichen. Durch feldhamsterfördernde Bewirtschaftung kann – dies belegen Beispiele von Ausgleichsflächen mit Monitoringauflage – eine mindestens dreifach erhöhte Baudichte gegenüber herkömmlich bewirtschafteten Agrarflächen erzielt werden. Häufig werden diese Werte sogar übertroffen. Durch solche Maßnahmen kann die Anzahl von Feldhamsterbauen in einem Gebiet trotz Lebensraumverlust stabil gehalten werden, so dass eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustands ausgeschlossen werden kann. Gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 24.01.2017 werden die geplanten Maßnahmen durch ein Monitoring begleitet, um bei Bedarf, die Bewirtschaftung anzupassen oder den Flächenumgriff zu vergrößern.
Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag beinhaltet ausschließlich Aussagen zu den artenschutzfachlichen Aspekten des Vorhabens. Sie liefert keine Begründung hinsichtlich der Vorrangigkeit des öffentlichen Interesses oder des Fehlens an zumutbaren Alternativen. Es sei aber darauf hingewiesen, dass die Gemeinde Unterpleichfeld außerhalb der unmittelbaren Pleichachaue nahezu vollständig von Lebensraum des Feldhamsters umgeben ist, so dass räumliche Alternativen ohne Beeinträchtigung von Feldhamstervorkommen kaum vorhanden sind.
Es ist richtig, dass bei über 10 ha voraussichtlich die Erheblichkeitsschwelle überschritten wird. Bei Realisierung weiterer Teilabschnitte in diesem Areal werden umfänglichere artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen und Kohärenzmaßnahmen zur Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Europäischen Netzes NATURA 2000 notwendig.
Angaben zur Vorrangigkeit des öffentlichen Interesses sind der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen.
Bezüglich der Anregungen der Nutzung von Leerständen für eine bauliche Erweiterung verweist der Gemeinderat auf seine bereits erfolgte Aussage. Demnach sind in der Gemeinde Unterpleichfeld und insbesondere im Altortbereich keine entsprechenden Leerstände oder Freiflächen vorhanden, die im Hinblick auf eine Zufahrt, den Immissionsschutz oder die Größe der zur Verfügung stehenden Flächen für die Nutzung als Gewerbe- oder Industriegebiet geeignet sind."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2
Beschluss 18
zu 12.2.):
"Der Umfang der erforderlichen Kompensationsflächen ist zwischenzeitlich in Abstimmung mit der Unteren und Höheren Naturschutzbehörde als zuständige Fachbehörden ermittelt. Entsprechende Festsetzungen werden im Bebauungsplan und im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag aufgenommen bzw. ergänzt.
Ackerflächen werden im Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ in der Liste 1a geführt und sind somit grundsätzlich der Kategorie I zuzuordnen.
Im Vergleich zu anderen weitaus wertvolleren Strukturen der Landschaft ist die pauschal geforderte Faktorenwahl 1,0 für eine strukturarme Ackerfläche trotz guter Bonität wegen der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung nicht nachvollziehbar.
Die Umsetzung, insbesondere der Maßnahmen zum Ausgleich des Lebensraumes des Feldhamsters, entsprechen den Vorgaben des Feldhamsterschutzprogrammes, das auf fachlicher Basis erarbeitet wurde. Zudem wird festgestellt, dass seitens der Unteren Naturschutzbehörde keine konkreten Einwände zur Berechnung des Kompensationsbedarfes vorgebracht wurden."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2
Beschluss 19
zu 13.):
Der Gemeinderat weist darauf hin, dass die Ansiedlung des Industriegebietes bewusst an dieser Stelle vorgesehen wurde, um Betriebe mit Schwerlastverkehr im direkten Umfeld der Autobahnzufahrt zu konzentrieren und so den Schwerlastverkehr von den Ortsdurchfahrten der Gemeinden entlang der B 19 möglichst fernzuhalten.
Auf die Errichtung eines Kreisverkehrs im Bereich der Anbindung des Industriegebietes wurde in Absprache mit dem Staatlichen Bauamt verzichtet. Nach Aussagen des Staatlichen Bauamtes ist die Errichtung einer Linksabbiegespur mit Ampelschaltung wegen der bereits bestehenden Vorarbeiten wirtschaftlicher zu erstellen.
Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Vorplanungen wird an der geplanten Anbindungsart festgehalten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2
Beschluss 20
zu 14.1.):
"Gemäß Aussagen des Umweltbüros Fabion GbR als beauftragter Fachplaner ist es richtig, dass bei über 10 ha voraussichtlich die Erheblichkeitsschwelle überschritten wird. Bei Realisierung weiterer Teilabschnitte in diesem Areal werden umfänglichere artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen und Kohärenzmaßnahmen zur Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Europäischen Netzes NATURA 2000 notwendig.
Das vorliegende Verfahren behandelt jedoch lediglich den Bebauungsplan „Windmühle„ Teilbereich 1, der aufgrund der Eingriffsfläche von ca. 5,5 ha in das SPA - Gebiet deutlich unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegt."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2
Datenstand vom 25.05.2020 10:42 Uhr