Änderung der Geschäftsordnung; Weiterführung von hybriden Sitzungen


Daten angezeigt aus Sitzung:  25. Sitzung des Gemeinderates Lamerdingen, 16.11.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Lamerdingen Gemeinderat (Gemeinde Lamerdingen) 25. Sitzung des Gemeinderates Lamerdingen 16.11.2021 ö beschliessend 3

Beschluss

Der Gemeinderat Lamerdingen beschließt die Änderung der Geschäftsordnung hinsichtlich der hybriden Sitzungen vorzunehmen. Es wird in der Geschäftsordnung der § 22a Hybride Sitzungen eingeführt: 
(1) 1Gemeinderatsmitglieder, die wegen gewichtiger Gründe an einer Teilnahme im Sitzungssaal gehindert sind, können an Sitzungen des Gemeinderats mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen (Art. 47a GO). 2Voraussetzung für die virtuelle Teilnahme an den Sitzungen ist die Unterzeichnung der Belehrung über die Teilnahme an Hybridsitzungen. 
(2) Gemeinderatsmitglieder, die mittels Ton-Bild-Übertragung an der Sitzung teilnehmen wollen, müssen dies dem ersten Bürgermeister nach Zugang der Ladung spätestens bis einen Tag vor der Sitzung schriftlich oder elektronisch mitteilen. 
(3) Wird das Gremium zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, findet die Sitzung ohne Ausnahme als Präsenzsitzung statt. 
(4) 1Der Verantwortungsbereich der Gemeinde beschränkt sich auf die Bereitstellung der Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung. 2Ist entweder mindestens ein Gemeinderatsmitglied zugeschaltet oder bestätigt ein Test, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines Gemeinderatsmitglieds nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegt (Art. 47a Abs. 4 Satz 5 GO). 
(5) Eine Bildunterbrechung durch zugeschaltete Gemeinderatsmitglieder ist auch bei vorübergehendem Verlassen des Platzes untersagt (Art. 47a Abs. 3 Satz 1 GO). 
(6) 1Bei den zugeschalteten Gemeinderatsmitgliedern erfolgt die Abstimmung mündlich nach namentlichem Aufruf durch den Vorsitzenden oder über die Abstimmungsfunktion der Plattform zur Zuschaltung. 2Eine Teilnahme an Wahlen ist nicht möglich (Art. 47a Abs. 1 Satz 6 GO). 
(7) Bei Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung zu einer nichtöffentlichen Sitzung haben die zugeschalteten Gemeinderatsmitglieder dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen wird (Art. 47a Abs. 5 GO).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.12.2021 13:12 Uhr