Bauantrag auf Errichtung von zwei Dachgauben in der Albrecht-Dürer-Straße


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates Dormitz, 18.05.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 18.05.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bauherren: Sandmeier Kathrin und Ulrich
Bauort: Albrecht-Dürer-Straße 13, Fl.-Nr. 207/1 Gmk. Dormitz

Die Bauherren planen auf der Südseite des bereit errichteten Wohngebäudes am ca. 17,6 m langen Dach zwei Gauben zu errichten. Die Gauben Sind 5,9 m und 5,3 m lang und sollen mit einem 16° geneigten Pultdach versehen werden. Jede Gaube soll zwei Fenster erhalten.

Das Vorhaben soll im Geltungsbereich des Bebauungsplans Dormitz Ost errichtet werden. Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen qualifizierten Bebauungsplan und die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben ist daher zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
Der Dachgaubenausbau ist seiner Art nach in dem Bebauungsplan, der am Ort des Vorhabens ein allgemeines Wohngebiet ausweist, unproblematisch zulässig, da er der Wohnerweiterung dient. Das Vorhaben der Bauherren weicht in der geplanten Bauweise jedoch von folgenden Festsetzungen des Bebauungsplans ab:


  • Nach 7.3. des Bebauungsplans sind die Dächer mit einer Dachneigung von 38° bis 42° zu errichten. Die Gauben sollen jedoch als Pultdächer mit ca. 16° Dachneigung ausgestaltet werden.

  • In 9.3. des Bebauungsplans schreibt dieser vor, dass für die Fenster hochrechteckige Formate zu wählen sind. Die Bauherren möchten jedoch Quadratische Fenster die ca. 1,2 x 1,2 m sind verbauen.


Soweit einzelne Festsetzungen nicht eingehalten werden, kann durch das Landratsamt im Einvernehmen mit der Gemeinde ein Vorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung jeweils auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB).

Abweichungen zur Dachneigung wurden in jeweiligen Einzelfällen bereits genehmigt.  

Die Erschließung ist gesichert, Nachbarunterschriften liegen vor.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB und stimmt der Genehmigung aller in den Planunterlagen enthaltenen Abweichungen vom geltenden Bebauungsplan zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

Datenstand vom 24.06.2022 09:53 Uhr