Der Gemeinderat Dormitz erlässt folgende Satzung:
Satzung der Gemeinde Dormitz über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Altort von Klein- und Großdormitz“ vom 23.06.2022
Aufgrund des § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit Art 23
der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) erlässt die Gemeinde Dormitz folgende Satzung. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern“ vom 4. August 2000 außer Kraft.
§ 1 – Festlegung des Sanierungsgebietes
Das nachfolgend näher beschriebene Gebiet weist städtebauliche Missstände auf. Dieses Gebiet soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden.
Das etwa 14,78 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Kennzeichnung Sanierungsgebiet „Altort von Klein- und Großdormitz“
Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan „Altort von Klein- und Großdormitz vom 27.04.2022 Abgrenzung Behelfsplan zur Orientierung“ des Büros plan&werk, Büro für Städtebau und Architektur, Bamberg vom 27.04.2022 abgegrenzten Fläche.
Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung und ist als Anlage beigefügt.
Werden innerhalb des Sanierungsgebietes durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.
§ 2 – Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Sanierungsverfahren gemäß § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB ist ausgeschlossen.
§ 3 – Genehmigungspflichten
Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden mit Ausnahme von § 144 Abs. 2 BauGB Anwendung.
§ 4 – Inkraft-Treten
Diese Satzung wird mit ihrer Bekanntgabe rechtsverbindlich gemäß § 143 Abs. 1 BauGB.
Satzungsbegründung und Festlegung der Sanierungsziele:
Aufgrund des derzeitigen Zustandes der Gemeinde Dormitz beschloss der Gemeinderat Dormitz in seiner Sitzung am 21.04.2016 die Entwicklung eines integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepts, das in wesentlichen Teilen dem Inhalt einer vorbereitenden Untersuchung gleichkommt. Das Gemeindegebiet wurde dabei untersucht und das Ergebnis ist im inzwischen abgeschlossenen ISEK dargelegt und mit konkreten Lösungsvorschlägen versehen. Hieraus ergab sich, dass ein Kernbereich des Ortes besteht in dem sich die meisten sanierungsbedürftigen Gebäude befinden. Mit der Sanierung des Gebietes sollen die städtebaulichen und verkehrlichen Missstände behoben werden und der Bestand historischer Gebäude sowie Brücken, Straßen und Plätze gesichert werden. Konkret sollen mit der Sanierungssatzung folgende Ziele erfüllt werden:
- Stärkung, Neuordnung und Entwicklung der Ortsmitte in Kleindormitz als zentraler Ort am Rathaus
- Stärkung, weitgehende Barrierefreiheit und Ergänzung des gesamtörtlichen Wegenetzes
- Aufwertung der Straßen- und Seitenräume der Hauptstraße in Großdormitz
- Stärkung und Ergänzung der Grün- und Freiflächen am „Grünen Horizont“ entlang des Brandbachs mit durchgehender Wegeverbindung
- Fortsetzung der Pflege und Sanierung der Gebäude
- Aktivierung des innerörtlichen Gebäudebestandes und der Potentialflächen zur Wohnnutzung („Innen statt Außen“)
Die hierzu notwendigen Sanierungen sollen nach §142 Abs. 2 BauGB in den nächsten 15 Jahren durchgeführt werden.