Bauantrag auf Neubau eines Einfamilienwohnhauses hinter der Kirchenstraße


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates Dormitz, 23.06.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 23.06.2022 ö beschließend 5.2

Sachverhalt

Bauherren: Farah & Rainer Singer
Bauort: Hinter Kirchenstraße 8, Fl.-Nr. 11 Gemarkung Dormitz

Die Bauherren wollen ein Konzept verwirklichen, um am Bauort sechs veraltete und nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Gebäude abzureißen und nach und nach im Sinne einer Nachverdichtung mehrere Doppelhäuser, ein Mehrfamilienwohnhaus und ein Einfamilienwohnhaus zu errichten.
Eine hierzu gestellte Bauvoranfrage wurde am 08.07.2021 positiv vom Gemeinderat beantwortet.


Im konkret vorliegenden Bauantrag begehren die Bauherren die Genehmigung des Einfamilienwohnhauses am Ende des Baugrundstücks.
Die Bauherren wollen hier ein 10,6 m langen x 10,6 m breites Wohngebäude mit Erdgeschoss, Obergeschoss und nicht ausbaufähigen Spitzboden und zwei Carports errichten. Das Dach des Gebäudes soll als Zeltdach ausgeführt werden. Die Firsthöhe wird im Bauantrag mit 8,40 m angegeben. Die Carports sollen mit Flachdächern versehen werden.


Das Baugrundstück ist im Norden und Westen durch bestehende Altortbebauung an der Kirchenstraße sowie im Süden durch die Bebauung der Lorenzer Straße aus dem Baugebiet Dormitz Ost eingerahmt und grenzt nach Osten an die freie Flur an.
Durch die U-förmige Einrahmung vorwiegend unbeplanter Bebauung ist der Bereich baurechtlich dem Innenbereich zuzuordnen.  Mit umgebender Wohnbebauung sowie die in der Nähe befindliche Verwaltungs- und Sozial-/Kulturellen Einrichtungen sowie alten Hofstellen ist die Umgebung keinem typischen Gebietsbereich der BauNVO zuzuordnen. Das Vorhaben ist daher zulässig, wenn es sich in der Umgebung einfügt sowie die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs.1 BauGB).

Die Errichtung von Wohnhäusern für Wohnzwecke ist in der vorliegenden Umgebung seiner Art nach üblich und daher zulässig. Beim Maß der baulichen Nutzung ist darauf abzustellen, ob von dem künftigen Baukörper keine erdrückende Wirkung (Grundsatz von Belichtung, Besonnung und Belüftung) auf die benachbarten Anwesen ausgeht. Die Dimensionierung des Baukörpers ist umgebungstypisch. Auch die Höhe der Gebäude Von einer erdrückenden Wirkung ist demnach nicht auszugehen.  Die Dachform eines Zeltdachs ist in Dormitz untypisch.



Die Straße würde von den Bauherren ab der Lorenzer Straße in Eigeninitiative als Eigentümerweg errichtet werden. Da die satzungsgemäße Erschließung hinschlich Wasser und Kanal nur eine Erschließung bis zum Privatgrundstück vorsieht, müssten die Zuleitungen Kanal und Wasserleitung im Eigentümerweg auch von den Bauherren errichtet werden.

Die Übergabe des Abwassers vom Privatkanal zum öffentlichen Kanal ist nur in einer konkreten Drosselung möglich.

Das hier beantragte Vorhaben liegt gerade so außerhalb des Sanierungsgebietes "Ortskern Dormitz", so dass keine sanierungsrechtliche Betrachtung notwendig ist.

Beschluss

Wegen noch zu klärender Fragen, die sich aus Punkt 5.1. ergeben sollen die als Punkt 5.2., 5.3. und 5.4. geladenen Bauanträge zurückgestellt werden, bis eine Klärung durch das Ingenieurbüro erfolgt ist, oder ein Fristablauf für die Genehmigungsfiktion des gemeindlichen Einvernehmens droht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.07.2022 08:12 Uhr