Bauantrag auf Neubau einer Doppelhaushälfte (Ost) hinter der Kirchenstraße


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates Dormitz, 21.07.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 21.07.2022 ö beschließend 3.3

Sachverhalt

Die Bauherren wollen ein Konzept verwirklichen, um am Bauort sechs veraltete und nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Gebäude abzureißen und nach und nach im Sinne einer Nachverdichtung mehrere Doppelhäuser, ein Mehrfamilienwohnhaus und ein Einfamilienwohnhaus zu errichten.
Eine hierzu gestellte Bauvoranfrage wurde am 08.07.2021 positiv vom Gemeinderat beantwortet.

Im Bauvorhaben begehren die Bauherren die Genehmigung eines Doppelhauses mit zwei Hälften die je 11 m lang x 7,55 m breit sind und mit Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss und zwei Carports errichtet werden sollen. Das Dach des Gebäudes soll als Satteldach mit 35° Dachneigung ausgeführt werden. Die Firsthöhe wird im Bauantrag mit 10,64 m angegeben. Die Carports sollen mit Flachdächern versehen werden.
Der konkrete Bauantrag befasst sich mit der Errichtung der östlichen Doppelhaushälfte.

Das Baugrundstück ist im Norden und Westen durch bestehende Altortbebauung an der Kirchenstraße sowie im Süden durch die Bebauung der Lorenzer Straße aus dem Baugebiet Dormitz Ost eingerahmt und grenzt nach Osten an die freie Flur an.
Durch die U-förmige Einrahmung vorwiegend unbeplanter Bebauung ist der Bereich baurechtlich dem Innenbereich zuzuordnen.  Mit umgebender Wohnbebauung sowie die in der Nähe befindliche Verwaltungs- und Sozial-/ Kulturellen Einrichtungen sowie alten Hofstellen ist die Umgebung keinem typischen Gebietsbereich der BauNVO zuzuordnen. Das Vorhaben ist daher zulässig, wenn es sich in der Umgebung einfügt sowie die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs.1 BauGB).

Die Errichtung von Wohnhäusern für Wohnzwecke ist in der vorliegenden Umgebung seiner Art nach üblich und daher zulässig. Beim Maß der baulichen Nutzung ist darauf abzustellen, ob von dem künftigen Baukörper keine erdrückende Wirkung (Grundsatz von Belichtung, Besonnung und Belüftung) auf die benachbarten Anwesen ausgeht. Die Dimensionierung des Baukörpers ist hinsichtlich der Grundflächen umgebungstypisch. Auch die Höhe der Gebäude Von einer erdrückenden Wirkung ist demnach nicht auszugehen. 


Die Straße würde von den Bauherren ab der Lorenzer Straße in Eigeninitiative als Eigentümerweg errichtet werden. Da die satzungsgemäße Erschließung hinschlich Wasser und Kanal nur eine Erschließung bis zum Privatgrundstück vorsieht, müssten die Zuleitungen Kanal und Wasserleitung im Eigentümerweg auch von den Bauherren errichtet werden.

Die Übergabe des Abwassers vom Privatkanal zum öffentlichen Kanal ist nur in einer konkreten Drosselung möglich.

Das hier beantragte Vorhaben liegt gerade so außerhalb des Sanierungsgebietes "Ortskern Dormitz", so dass keine sanierungsrechtliche Betrachtung notwendig ist.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen im Sinne des § 36 BauGB unter dem Vorbehalt, dass die Erschließung entsprechend des im Top 3.1. gefassten Beschlusses geplant und ausgeführt wird. Die Überleitung aus der Zisterne ist mittels einer Schwimmerdrossel zu regeln. Weiterhin soll ein Überflutungsnachweis gem. DIN 1986-100 auf jedem einzelnen Grundstück sowie dem Privatweg vorgesehen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 3

Datenstand vom 19.08.2022 10:36 Uhr