Bauleitplanung der Gemeinde Dormitz; 1. Änderung und Erweiterung "Sebalder Straße"; Behandlung der Stellungnahme aus der Bürgerschaft


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates Dormitz, 21.07.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 21.07.2022 ö beschließend 5.1.5

Sachverhalt

1. Bebauungsplanänderung und -erweiterung und Grünordnungsplan „Sebalder Straße" Gemeinde Dormitz nach der Bekanntmachung über das ln-Kraft-Treten des Bebauungsplanes nach § 10 Abs. 3 BauGB vom 13. November 2020
Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB.
1.        nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB
2.        unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB
3.        nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB
4.        nach § 214 Abs. 4 BauGB

sowie Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen eingetretener Vermögensnachteile auf Grund der beschlossenen Satzung vom 22. Oktober 2020 

1.Sachverhalt
Abfolge und Behandlung der Einwendungen und Anträge
Unsere Einwendungen vom 25.10.2018 wurden vom Bürgermeister am 03.03.2020 dem Gemeinderat zur Abstimmung vorgelegt. 
Die Behandlung unserer Einwendungen und Anträge entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben. Es erfolgte keine nachvollziehbare und konkrete Behandlung zu den einzelnen von uns angegebenen Nummern, Absätzen und Sätzen und auch über die Abwägung der von uns vorgebrachten Einwände und Anträge liegen uns keine Abstimmungsergebnisse der Gemeinderäte vor. Vielmehr wurden unsere Einwendungen vorgelesen und die von der Gemeinde vorgefassten Stellungnahmen zur Abstimmung gebracht, so dass nur eine Abstimmung über unsere sämtlichen Einwendungen erfolgte. 
Die Bauleitplanungen sind in sich nicht schlüssig und sind abzulehnen. 
Eine sachgerechte Abwägung hat nicht stattgefunden. 

2.Sachverhalt:
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl
Die beschlossene Zahl von GRZ = 0,6 steht im Widerspruch der Begründung des Beschlusses vom 03.03.2020. Eine Überschreitung der festgelegten Obergrenzen nach § 17 Abs. 2 BauNVO setzt eine nicht gewöhnliche städtebauliche Situation voraus. Da die Bevorratung von Bauflächen im Plangebiet bzw. die geplante spätere Erweiterung der Gebäude eine Standardsituation darstellt, können die festgelegten Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO nicht überschritten werden, da diese für den dann vorliegenden Regelfall Geltung haben.

3. Sachverhalt 
Wertminderung

Durch die Realisierung dieses am Ortsrand liegende fehlplatzierte Bauprojekt erfährt unser Anwesen eine bedeutende Wertminderung, die wir keinesfalls ersatzlos hinnehmen. 

4. Sachverhalt
Artenschutz

Die artenschutzrechtlichen Belange wurden durch die vorgelegte Relevanzprüfung eines Büros für ökologische Studien aufgestellt. Sie sind rein vom zeitlichen Ablauf her für biologische Zyklen zu beanstanden und können keinesfalls für die Relevanzprüfung herangezogen werden, da ab Ende März 2019 auf dem Planungsgebiet die Einrichtung eines Lagerplatzes für anderweitige Bautätigkeiten der Gemeinde nach der Anweisung durch den Bürgermeister erfolgte. Das Plangebiet wurde nahezu vollständig von Baufahrzeugen wie Radlader, Ladefahrzeuge, Lkw u. a. beansprucht, so dass sich die bestehende ökologische Vielfalt nach dem Winter, im frühjahrzeitlichen Zyklus, nicht entwickeln konnte bzw. schon bereits vorhandene Individuen vernichtet wurden und damit für diesen Teil des Planungsgebietes die artenschutzrechtliche Relevanzprüfung unbrauchbar ist. An der Anzahl der aufgelisteten Vogelarten sieht man im Zusammenhang mit den vorhandenen, nicht erwähnten und selten anzutreffenden blauflügeligen Odlandschrecken und der im Plangebiet angetroffenen Population von Zauneidechsen eine noch intakte Umwelt (Biodiversität), die nicht einfach durch Umsiedelung ersetzt werden kann. 
Die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft und deren Ausgleichsverpflichtung können nicht im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden, wenn der Ausgleich unvollständig und durch ungeeignete Maßnahmen vollzogen wird. 
Der zusätzliche Flächenverbrauch durch die geplanten Parkplätze außerhalb des Bauareals sind nicht gerechtfertigt 

5. Sachverhalt
Erschließung/Entwässerung

Die Kanalaufnahmefähigkeit für die Abwässer ist nicht eindeutig ohne Ausschluss eventueller Überschwemmungsschäden für die Anrainer der Sebalder Straße und damit des Veilchenwegs in dem vorliegenden Prüfungsgutachten belegt. 
Bei Trockenwetter ist die Kanalkapazität für den Abfluss bisher ausreichend. Durch den Anschluss des geplanten Baugebietes erhöht sich der Abfluss auf Qs=3,0 1/s nochmals. Bei Regenwetter ist die Kanalkapazität für den Abfluss nicht mehr ausreichend, da es laut Gutachten in allen Bemessungsphasen zum Rückstau kommt. Das Regenwasser vermischt sich dann auch in der Sebalder Straße mit dem Schwarzwasser der Anlieger aller der Sebalder Straße zugeordneten Wohngebiete. 
Die Gemeinde schließt aus und stellt sicher, dass durch Ausweisung dieses zusätzlichen Plangebietes keine Überflutungen bei Starkregen stattfinden kann. Käme es zu einem verstärkten Rückstau in Folge von Starkregen mit Schmutzwasser und Schwemmungen der Sebalder Straße in den Veilchenweg und somit auf unser Grundstück, müsste die Gemeinde für Schäden und Reinigung der verschmutzten Flächen die entstandenen Kosten hierfür übernehmen. 
Die technische Anlieferung hat über das Zentrum der im Plangebiet gelegenen 5 Parkplätze (S. 13 7.1) zu erfolgen, um von regelmäßigem Schwerlastverkehr in den Veilchenweg und der damit verbundenen Erhöhung der Immissionswerten in dem bisher reinen faktischen Wohngebiet entgegenzutreten. Der Umbau des Sichtfeldes vom Veilchenweg in die Sebalder Straße und die Fällung auch des letzten bestehenden Obstbaumes an der nördlichen Ecke Veilchenweg Sebalder Straße sowie die entsprechende Aufnahme dieses Bereiches in den in seiner Satzung beschlossenen Bebauungsplan sind somit hinfällig und es würden auch keine weiteren unnötigen Kosten für die Gemeinde anfallen. 

6.Sachverhalt:
Luftaustausch/Emissionen/Schallschutz

Das Planungsgebiet liegt am Rande des in Ost- Westrichtung verlaufenden Schwabachtals in südlicher Richtung gesehen ca. 200 m zur Flußmitte entfernt, bzw. genau in der Mitte des Tals in westlicher Richtung gesehen ca. 300 m zur Flußmitte entfernt und damit sehr wohl innerhalb der für den Luftaustausch bzw. den Kaltluftabfluss zuzuordnenden Aue der Schwabach. Siehe dazu auch den Erläuterungsbericht des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes der Gemeinde Dormitz vom November 2001. Doch vor allem in diesem Bereich, in dieser Lage, häufig auftretenden starke Windspitzen bei vergleichsweise normalen Windlagen führen dazu, dass Luftschall sich mit hoher Intensität fortbewegt und selbst normales Sprechen über mehrere -zig Meter zu verstehen ist. Und selbst bei Windstille ist eine Unterhaltung von Menschen über der Distanz noch bruchstückhaft nachvollziehbar. Aus diesem Grund kann eine KiTa, zumindest an diesem Standort nicht emissionsschutzrechtlich unbedenklich sein. Vgl. Gemeindebeschluss vom 03. März 2020 ZU 7). 
Bereits beim vereinbarten Termin mit dem Bürgermeister im Rathaus am 15. Dezember 2020 wurde die Zumutbarkeitsgrenze bzgl. der von dem Außenbereich der KiTa ausgehenden Schallemission unter dem Gebot der Rücksichtnahme gegenüber unserem offenen und geschlossenen Wohnbereich entlang unserer gemeinsamen Grundstücksgrenze besprochen. Im Zuge der derzeitigen Rohbauaktivitäten forderten und fordern wir weiterhin eine bauliche Schall-Minderungsmaßnahme in Form einer hohen Schallschutzwand in Gestaltungsabsprache mit uns. Die Fertigstellung der Maßnahme sollte vor Inbetriebnahme der KiTa erfolgen. 
Antrag: 
Auf Einleitung von geeigneten baulichen Maßnahmen zur Minderung der zu erwartenden hohen Schallwerte durch den Betrieb der Einrichtung im Außenbereich in unmittelbarer Nähe zu unserer bestehenden Freianlage mit Garten. Gegenüber unserem Anliegergrundstück entstehen durch der in Bau befindlichen 3-gruppigen - jetzt 4-gruppigen - KiTa auf Dauer Schallemissionen, die in Zukunft erhebliche Konfliktsituationen mit sich bringen werden.

7.Sachverhalt:
Höhenlage

Die Beschlüsse auf unsere schriftlichen Einwendungen vom 28. August 2020 zur 3. Auslegung der 1. Bebauungsplanänderung und -erweiterung Sebalder Straße" erfuhren wir aus dem Mitteilungsblatt Nr. 24 vom 27. November 2020. 
In diesem war zu lesen: '"Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und verweist hinsichtlich der Ausführungen zur Bebauungsplan-Änderung auf die weiterhin gültigen Beschlüsse vom 03. März 2020 und 16. Juli 2020".

Im Beschluss vom 16. Juli 2020 unter dem Punkt 4.1.7.2.4 gab die Gemeinde bekannt, "Der Höhenbezug wird in den Verbindlichen Festsetzung dahin geändert, dass die EFOK statt auf Straßenniveau auf eine maximale Höhe von 303 m ü. NN festgesetzt wird. Dies entspricht exakt der Höhe am Nordrand des Plangebietes und damit am Veilchenweg". 

Diese Änderung wurde so nicht in den Verbindlichen Festsetzungen der am 22. Oktober 2020 als Satzung beschlossenen 1. Bebauungsplanänderung und -erweiterung „Sebalder Straße" und im Ergänzungsverfahren übernommen. Es muss geändert werden, dass bei möglichen Erweiterungsbauten die dazugehörigen Hauseingänge und die EFOK an das bestehende Geländegefälle von NN 303 bis NN 301,5 entlang der Sebalder Straße anzupassen sind. 

Wir bedauern, dass unsere Bereitschaft zum Dialog im Vorfeld nicht wahrgenommen wurde. Wir weisen nochmals darauf hin, dass wir jederzeit Gesprächsbereitschaft für einen sachgerechten Dialog mit der Gemeinde gezeigt haben, um im Vorfeld auf eine einvernehmliche Lösung in der Sache hinzuwirken. Dies wurde seitens der Gemeinde nicht gewollt.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und verweist auf die weiterhin gültigen Beschlüsse vom 03.03.2020 und 16.07.2020 in Zusammenhang mit dem Hinweis, dass im Rahmen der zuletzt erfolgten erneuten öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung (§ 4a Abs. 3 BauGB) Bedenken und Anregungen nur noch zu den geänderten oder ergänzten Teilen möglich waren. Diese betrafen u.a. die Ausräumung des Missstandes zur erwähnten nicht vollzogenen Höhenfestlegung des Niveaus der EFOK des vorliegenden ergänzenden Verfahrens nachgekommen wurde. In der Bekanntmachung, erschienen im Mitteilungsblatt vom 03.06.2022, wurde auf diesen Sachverhalt und den Modalitäten zum aktuellen Verfahrensschritt hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.08.2022 10:36 Uhr