Beteiligung der Träger öffentlicher Belange; LRA Forchheim FB Naturschutz


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates Dormitz, 18.08.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 18.08.2022 ö beschließend 3.1.2

Sachverhalt

2.4 Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, 
die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- 
oder Wasserschutzgebietsverordnungen) 

Einwendungen: 
1. Die Bebauung zweier weiterer, bisher gärtnerisch genutzten Grundstücke mit Wohnhäusern ist als Eingriff im Sinne des § 14 BNatSchG zu bewerten, weil durch die Veränderung der Gestalt und der Nutzung der Fläche die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes erheblich beeinträchtigt werden kann. 
2. Durch die Inanspruchnahme der bisher als Hausgarten genutzten Flächen geht die Eingrünung des Ortsrands verloren. Aber die naturnah gestalteten Gärten bieten auch unserer heimischen Tierwelt Lebensraum, Brutplatz und Nahrungsangebot, die durch die Bebauung verloren gehen werden. 

Rechtsgrundlagen:  
§ 14 BNatSchG: Eingriffe in Natur und Landschaft 
§ 15 BNatSchG Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen 

Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen) 
Die Gemeinde wird gebeten, bei Vorlage der konkreten Bauanträge einen Landschaftspflegeri-scher Begleitplan (LBP) zu verlangen, in dem auf der Grundlage der Bayerischen Kompensati-onsverordnung (BayKompV) in Verbindung mit der Biotopwertliste eine Eingriffsbilanzierung vorgenommen wird. Im Landschaftspflegerischer Begleitplan sind auch geeignete Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zum Ausgleich bzw. zum Ersatz darzustellen und textlich zu erläutern. Dabei ist der Schwerpunkt der Maßnahmen auf die östliche Grundstücksgrenze zu legen, um hier eine angemessene Ortsrandeingrünung zu erreichen.

Beschluss

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, die Flächennutzungsplanänderung ist für die Bebauung eines Einfamilienhauses erforderlich, d.h. die Gartenflächen gehen nicht vollständig verloren. Für den Ausgleich wird der Ortsrand auf der östlichen Seite entwickelt. Eine genauere Darstellung von Eingriff in Natur und Landschaft und Ausgleich wird im Zuge der konkreten Plangenehmigung durchgeführt. 
Die Gemeinde Dormitz hält an der 5. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes 
„Dormitz – Hans-Sachs-Straße“ fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.09.2022 07:32 Uhr