1. Wasserversorgung, Grundwasserschutz
Wasserschutzgebiete sind von dem Vorhaben nicht betroffen.
Die öffentliche Wasserversorgung erfolgt durch den Zweckverband der öffentlichen Wasserversorgung der Marloffsteiner Gruppe und ist als versorgungssicher zu bewerten. Der durch das Vorhaben ausgelöste Wassermehrbedarf kann als untergeordnet betrachtet werden.
Genauere Kenntnisse über die Grundwasserverhältnisse im Plangebiet liegen uns nicht vor. Sollte beabsichtigt werden, den häuslichen Wärmebedarf u.a. über geothermische Anlagen sicherzustellen, weisen wir vorsorglich auf die notwendigen wasserrechtlichen Anzeige- und Genehmigungspflichten hin. Wir empfehlen in diesem Fall eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt Kronach.
2. Abwasserbeseitigung, Gewässerschutz
Die öffentliche Abwasserentsorgung wird über den Abwasserverband Schwabachtal (AVS) zur Kläranlage Erlangen sichergestellt. Die erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse liegen vor. Ein Generalentwässerungsplan und eine Schmutzfrachtberechnung werden zurzeit erstellt und dienen als Grundlage für die weiteren Planungen.
Alle Möglichkeiten zur Minimierung von Flächenversiegelungen sowie der dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung und Regenwasserbewirtschaftung sollten soweit möglich berücksichtigt werden.
Allgemein sind für die Oberflächenwassereinleitungen im Stadtgebiet zeitnah die was-serrechtlichen Erlaubnisse, soweit noch nicht vorliegend, zu erlangen.
3. Oberflächengewässer, Gewässerentwicklung, Überschwemmungsgebiet
Das Bebauungsplangebiet liegt außerhalb von festgesetzten oder faktischen Überschwemmungsgebieten. Wassersensible Bereiche sind ebenfalls nicht berührt.
Nicht geprüft wurde die Gefährdung des Gebietes hinsichtlich oberflächlich abfließenden Niederschlagswassers.
4. Altlasten, vorsorgender Bodenschutz
4.1 Altlasten
Es wird empfohlen, eine Anfrage bezüglich eventueller Altlastenverdachtsflächen im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans beim Landratsamt Forchheim vorzunehmen, sofern noch nicht geschehen.
Auf den „Mustererlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren“ der ARGEBAU, der mit StMIS vom 18.04.02, Az. IIB5-4611.110-007/91 in Bayern verbindlich eingeführt wurde, wird hingewiesen.
Sollten bei Erschließungs- und Baumaßnahmen Anzeichen gefunden werden, die auf einen Altlastenverdacht (Verdacht auf Altlasten, schädliche Bodenveränderungen, Grundwasserverunreinigungen) schließen lassen, ist das Landratsamt umgehend zu informieren. Weiterhin wäre bei Altlastenverdacht die Einbindung eines privaten Sachverständigen nach § 18 BBodSchG angezeigt.
4.2 Vorsorgender Bodenschutz
Bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben mit Erd- und Tiefbauarbeiten sind zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen sowie zur Verwertung des Bodenmaterials die Vorgaben der DIN 18915 (Bodenarbeiten im Landschaftsbau), DIN 19731 (Verwertung von Bodenmaterial) und DIN 19639 (Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben) entsprechend zu berücksichtigen.
Im Übrigen wird im Umgang mit Bodenmaterial auf die einschlägigen Gesetze und Merkblätter verwiesen: http://www.lfu.bayern.de/abfall/mineralische_abfaelle/boden-material/index.htm
Häufige Fragen im Zusammenhang mit Bodenaushub beantwortet folgender Link:
https://www.lfu.bayern.de/abfall/mineralische_abfaelle/faq_bodenaushub/index.htm