Bauantrag auf Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport An den Eichen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates Dormitz, 24.11.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 24.11.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Bauherren reichen einen Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport und einer privaten Erschließungsstraße ein.
Das Wohngebäude soll etwa 7,6 m breit und 12,1 m lang mit Erdgeschoss und einem Dachgeschoss als Obergeschoss errichtet werden. Das Wohngebäude wird dabei mit einem Satteldach von 24° Dachneigung geplant. Die vorgesehene Firsthöhe wird mit 7,1 m angegeben.

Ein Carport mit begrüntem Flachdach und zwei Stellplätze sorgen dafür, dass die nach Stellplatzsatzung notwendigen Stellplätze auf dem Baugrundstück vorgesehen werden.

Das konkrete Vorhaben soll außerhalb von Bebauungsplänen an der Westgrenze bzw. Nordgrenze zur Bebauung des Bebauungsplans Dormitz West und der bereits darüber hinaus gewachsener Bebauungsstrukturen gewachsener Bebauung (Stichstraße An den Eichen sowie Tiefer Weg) errichtet werden.

Für die Fläche ist strittig, ob sie innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsbereiches liegt (dann richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB) oder außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsbereiches (dann richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB). 

Die Fläche ist bereits „U-förmig“ durch Bebauung im Süden und Osten umschlossen und direkt im Norden wird aktuell ein weiteres Bauvorhaben verwirklicht. Erst im Westen der Baufläche findet eine Abgrenzung zur freien Flur durch eine Baumreihe statt. Der Flächennutzungsplan weißt das Baugrundstück bereits eine Wohnbaufläche aus. Die angestrebte Bebauung kann auch als denklogische Weiterführung der bestehenden Bebauung am Tiefen Weg Richtung Bergstraße gesehen werden. 

Die Gemeindeverwaltung geht daher davon aus, dass das Vorhaben innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsbereiches liegt.


Für die Fläche ist im Vorbescheid geklärt worden, dass sie innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsbereiches liegt, die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich daher nach § 34 BauGB. 

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Darüber hinaus müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden (§ 34 Abs. 1 BauGB).

In der näheren Umgebung befinden sich im wesentlich nur Wohngebäude.  In diesem Bereich entspricht die Eigenart der näheren Umgebung in der einem „Allgemeinem Wohngebiet“ nach § 4 BauNVO und damit einem Baugebiet, welches der Baunutzungsverordnung (BauNVO) entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB). Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre.
Das Vorhaben dient der Wohnraumnutzung. Es ist damit gem. § 4 Abs. 2 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet nach seiner Art unzweifelhaft zulässig.

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung muss sich das Vorhaben nach seiner Dimensionierung, Größe und Kubatur in die Umgebung einfügen. Mit der geplanten Dimensionierung, Bauweise und Dachform ist dies wohl noch gegeben, da bei Haupt- und Nebenanlagen in der Umgebung bereits verschiedenste Dachformen bestehen, obwohl die Dächer vorwiegend mit Ziegeln gedeckt sind.

Weiter muss sich das geplante Vorhaben auch derart in die Umgebung einfügen, dass es nach seiner Bauweise kein Fremdkörper in der Umgebung ist, noch Konflikte mit der bestehenden Umgebung verursachen. Derartige Konflikte sind nicht zu erwarten und das Vorhaben fügt sich sein.

Die Erschließung kann über die private Erschließungsstraße, die bereits jetzt bis zum Nachbaranwesen gepflastert ist und dieses mit dem Privatweg vollumfänglich erschließt und anschließend die Straße „An den Eichen“ gesichert werden.
Auf dem Baugrundstück wird eine 10.000 l Zisterne vorgesehen für Regenwasser. 

Nachbarunterschriften liegen mit Ausnahme einer Nachbarin vor.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen i.S.d. § 36 BauGB unter der Maßgabe, dass für die private Erschließungsstraße versickerungsfähiges Pflaster genutzt wird und damit kein Niederschlagswasser von dem Weg in den Kanal geleitet wird. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.02.2023 14:50 Uhr